Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 585/04
Rechtsgebiete: InsO, ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

InsO § 113 Abs. 1
InsO § 125
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 4
KSchG § 7
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 585/04

Verkündet am: 16.02.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2004, Az.: 7 Ca 317/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 30.10.1947 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 08.10.1979 bei verschiedenen Rechtsvorgängerinnen der Firma X GmbH & Co KG sowie zuletzt bei dieser Gesellschaft, die mit 99 Arbeitnehmern eine Feingießerei betrieb, als Arbeiterin beschäftigt. Zuletzt war sie in der Abteilung Putzerei eingesetzt und bezog eine monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 2.535,00 EUR brutto.

Neben der Abteilung Putzerei gab es bei der Firma X GmbH & Co KG unter anderem auch eine Abteilung Wachsraum. In dieser Abteilung war unter anderem Frau W, die 52 Jahre alt und ledig ist, seit dem 01.08.1991 als Montagearbeiterin beschäftigt.

Mit Beschluss vom 18.02.2003 (Bl. 13 f. d.A.) eröffnete das Arbeitsgericht C-Stadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X GmbH & Co KG und ernannte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte erarbeitete ein Sanierungskonzept, um eine Veräußerung der Schuldnerin zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang vereinbarte er mit dem bei der Schuldnerin errichteten Betriebsrat den Interessenausgleich vom 17.12.2003 (Bl. 43 ff. d.A.), wonach die Abteilung Putzerei zum 31.03.2004 geschlossen und die restlichen Betriebsteile zum 01.04.2004 auf die Firma X Gusstechnik GmbH übertragen werden sollten. Die in der Putzerei beschäftigten Arbeitnehmer sollten, soweit sie nicht ein Übergangsangebot auf eine Firma V annehmen, betriebsbedingt gekündigt werden. Dem Interessenausgleich war als Anlage 3 (Bl. 47 d.A.) eine Liste mit den Namen und Sozialdaten der 23 Arbeitnehmer beigefügt, deren Arbeitsverhältnis beendet werden sollte; in dieser Namensliste, die durch eine Heftklammer mit dem Interessenausgleich verbunden war, ist auch die Klägerin aufgeführt.

Mit Schreiben vom 04.02.2004 (Bl. 4 d.A.), das der Klägerin am 05.02.2004 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 InsO zum 31.05.2004.

Die Klägerin hat am 16.02.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage erhoben.

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2004 (dort S. 4 f. = Bl. 98 f. d.A) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht durch die Kündigung vom 04.02.2004 zum 31.05.2004 aufgelöst werden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.05.2004 (Bl. 95 ff. d.A.) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Kündigung sei gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, da eine grob fehlerhafte Sozialauswahl im Sinne von §§ 1 Abs. 3 KSchG, 125 InsO zum Fehlen einer sozialen Rechtfertigung für die Kündigung führe. Der Beklagte habe zum Kündigungszeitpunkt den Arbeitnehmer U mit Putzarbeiten weiterbeschäftigt, obwohl dieser Arbeitnehmer vier Jahre jünger als die Klägerin sei und eine um zehn Jahre kürzere Beschäftigungszeit aufzuweisen habe; wie die Klägerin sei er niemandem zum Unterhalt verpflichtet.

Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 18.06.2004 zugestellt worden ist, am Montag, den 19.07.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 18.08.2004 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht sei von falschen Tatsachen bei seinem Vergleich zwischen der Klägerin und Herrn U ausgegangen, denn Herr U sei verheiratet und seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin arbeitslos gewesen. Im Übrigen sei eine Sozialauswahl überhaupt nicht durchzuführen gewesen, da die Klägerin im Betrieb nicht anderweitig habe eingesetzt werden können. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.08.2003 festgestellt habe, dass zur ausgewogenen Personalstruktur im Insolvenzfall auch die Beschränkung der Sozialauswahl auf eine Abteilung, in welcher die zu kündigende Arbeitnehmerin bisher beschäftigt gewesen sei, statthaft sei, müsse er, der Beklagte keine vertieften Gründe zu einer Sozialauswahl geben, zumal die gesamte Abteilung habe geschlossen werden sollen.

Unabhängig hiervon fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für den vorliegenden Kündigungsschutzprozess, da die Klägerin beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine weitere Klage eingereicht habe und dabei behauptet habe, zwischen ihr und der Firma X Gusstechnik GmbH bestehe ein Arbeitsverhältnis. Da sie mithin den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf eine aus ihrer Sicht als Betriebsübernehmerin auftretende Firma geltendmache, könne sie nicht den Kündigungsschutzprozess gegen den veräußernden Insolvenzverwalter weiterführen. Dieser Rechtsstreit hätte vielmehr auf den Erwerber umgestellt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18.08.2004 (Bl. 121 ff. d.A.), 19.11.2004 (Bl. 144 ff. d.A.) und 15.02.2005 (Bl. 158 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin führt aus, die Putzereitätigkeit sei bei der Beklagten nicht vollständig entfallen, vielmehr werde für eine entsprechende Tätigkeit noch eine Grundmannschaft vorgehalten. Am 14.10.2004 hätten sowohl Herr U wie auch Frau U im Betrieb der Firma X GmbH gearbeitet; sie stünden dort in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin habe im Übrigen wiederholt im Wachsraum - Wachstraubenfertigung - während ihres Arbeitsverhältnisses gearbeitet und sei daher auch in der Lage, dort anfallende Arbeiten auszuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 23.09.2004 (Bl. 137 ff. d.A.), 19.10.2004 (Bl. 140 f. d.A.) und 14.12.2004 (Bl. 151 f. d.A.) verwiesen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entsprechen seinen Beweisbeschlüssen vom 24.11.2004 (Bl. 148 d.A.) und 16.02.2005 (Bl. 163 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und B.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16.02.2005 (Bl. 161 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

A.

Die Klage ist zulässig.

Für die Kündigungsschutzklage der Klägerin fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.11.1998 (- 4 Sa 384/98 = Juris) muss ein Arbeitnehmer sofort den neuen Betriebsinhaber verklagen, falls ihm vor Betriebsübergang gekündigt worden ist und sein Arbeitsverhältnis mangels Widerspruch auf den neuen Betriebsinhaber übergegangen ist; hat er bereits gegen seinen früheren Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erhoben, kann er den Rechtsstreit gegen ihn nicht mehr fortsetzen. Mit erfolgtem Betriebsübergang entfällt das ursprünglich gemäß §§ 4, 7 KSchG gegebene Rechtsschutzbedürfnis auf Fortsetzung des Kündigungsschutzinteresses gegen den Veräußerer; das Verfahren ist auf den Erwerber umzustellen. Wendet man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so ist der vorliegende Sachverhalt mit jenem, der dem Landesarbeitsgericht Hamm zur Entscheidung vorlag, nicht vergleichbar. Denn vorliegend war zwischen der Klägerin und der Firma X GmbH streitig, ob es zu einem Betriebsübergang gekommen ist. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die erkennende Kammer keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich dieser Frage vorlag, bestand für die Klägerin ein rechtliches Bedürfnis den vorliegenden Kündigungsschutzprozess weiterzuführen. Denn für sie war nicht vorhersehbar, ob sie in dem anderen Rechtsstreit mit dem Argument, es liege ein Betriebsübergang vor, Erfolg haben würde.

B.

Die Klage ist im Übrigen auch begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde durch die ordentliche Kündigung vom 04.02.2004 nicht beendet, da diese Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 des anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes, mangels sozialer Rechtfertigung, rechtsunwirksam ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Abs. 2 gekündigt worden, so ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Wenn eine Betriebsänderung (§ 111 des BetrVG) geplant ist und zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO die Regelung des § 1 KSchG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;

2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.

Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO erfüllt sind und daher die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann. Die dahingehende Prüfung lässt allerdings beim Vergleich der Klägerin mit dem unstreitig weiterbeschäftigten Herrn U keine grobe Fehlerhaftigkeit erkennen. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Prüfung nicht hinreichend berücksichtigt, dass Herr U zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gegenüber seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war, zumal diese damals unstreitig arbeitslos war.

Nichts desto trotz ist die Sozialauswahl der Beklagten grob fehlerhaft. Die Sozialauswahl war im vorliegenden Fall betriebsbezogen, d.h. abteilungsübergreifend durchzuführen. Dass eine Beschränkung der Sozialauswahl auf die Abteilung Putzerei der Erhaltung und Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur dient, hat die Beklagte zwar pauschal behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt (vgl. den insoweit anders gelagerten Fall: BAG, Urt. v. 28.08.2003 - 2 AZR 368/02 = AP Nr. 1 zu § 125 InsO).

Die zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Berufungskammer ergeben, dass die Klägerin zumindest mit Frau W, die von der Klägerin bereits erstinstanzlich als vergleichbare und weniger schutzwürdige Arbeitnehmerin namentlich benannt worden war, vergleichbar ist (1.) und die Sozialauswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin beim Vergleich mit Frau W grob fehlerhaft ist (2.).

1.

Die Klägerin war im Rahmen der Sozialauswahl mit Frau W vergleichbar. Frau W ist in der Abteilung Wachsraum als Montagearbeiterin beschäftigt. Nach Aussage der Zeugen A. und B. dauert die Einarbeitung einer ungelernten Kraft in die einfachen Tätigkeiten im Wachsraum, die nicht von Vorarbeitern erledigt werden - zu ihnen gehört auch die Montagetätigkeit - zwei bis drei Tage bzw. eine Woche. Nach Aussage des Zeugen B. ist die Klägerin darüber hinaus in der Vergangenheit auch schon aushilfsweise im Wachsraum eingesetzt worden. Diese Bekundungen der Zeugen sind nach Überzeugung der erkennenden Kammer glaubhaft, da die Zeugen kein erkennbares Eigeninteresse am Prozessausgang haben und im Übrigen widerspruchsfrei, sicher und konkret ihre Angaben machten.

Ausgehend von den Zeugenaussagen war es dem Beklagten zumutbar, die Klägerin - soweit überhaupt eine Notwendigkeit angesichts ihrer früheren Aushilfseinsätze bestand - innerhalb höchstens einer Woche in die Montagetätigkeit im Wachsraum einzuarbeiten. Die Klägerin war daher zum Kündigungszeitpunkt in der Lage, innerhalb einer angemessenen Einarbeitungszeit die Arbeitstätigkeit von Frau W auszuführen.

2.

Unter Berücksichtigung der drei in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien ist die Auswahl der Klägerin für eine Kündigung grob fehlerhaft. Denn die Klägerin ist - bei Fehlen von jeglichen Unterhaltsverpflichtungen bei beiden Arbeitnehmerinnen - wegen ihres höheren Lebensalters und insbesondere aufgrund ihrer längeren Beschäftigungszeit deutlich schutzwürdiger als Frau W. Die Klägerin war zum Kündigungszeitpunkt 56 Jahre alt, Frau W 52 Jahre; die Klägerin war 24 Jahre und Frau W lediglich 12 Jahre im Betrieb beschäftigt.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Revision nicht statt, da es für die Zulassung der Revision unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass fehlt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von der Beklagten nach Maßgabe des § 72 a AbGG Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Ende der Entscheidung

Zurück