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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 587/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BBiG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 280 | |
BGB § 280 Abs. 3 | |
BGB § 281 | |
BGB § 281 Abs. 1 | |
BGB § 281 Abs. 3 | |
BGB § 612 | |
BBiG § 10 Abs. 2 | |
BBiG § 16 | |
BBiG § 17 | |
BBiG § 17 Abs. 1 | |
BBiG § 17 Abs. 3 | |
BBiG § 23 | |
BBiG § 23 Abs. 1 | |
ZPO § 256 |
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2007, Az.: 9 Ca 192/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen im Juli 2005 einen Ausbildungsvertrag über eine am 01.09.2005 aufzunehmende Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker mit der Fachrichtung Systemintegration. Das Ausbildungsverhältnis sollte unter Verkürzung um 12 Monate zwei Jahre dauern. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 20.08.2006 außerordentlich und nahm zum 01.09.2007 ein neues Ausbildungsverhältnis unter Beibehaltung des Ausbildungsziels auf. Mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger unter Anrechnung der erhaltenen Ausbildungsvergütung eine Vergütung in Höhe von 10,00 EUR für 176 "Normalstunden" zzgl. einer entsprechenden Vergütung von 41,20 Überstunden. Er hat diese Forderung im Wesentlichen darauf gestützt, dass er nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden sei, sondern reine Arbeitsleistung habe erbringen müssen. Ferner hat der Kläger die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie die Aushändigung der ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere, insbesondere Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis begehrt. Schließlich hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass er nochmals zwei Jahre eine Ausbildung machen müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2007, AZ: 9 Ca 192/07. Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Sozialversicherungsnachweis ausgefüllt herauszugeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:
Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung ergebe sich weder aus § 612 BGB noch aus §§ 23 BBiG, § 281 BGB. Ein Anspruch nach § 612 BGB scheide aus, da im Ausbildungsverhältnis ausschließlich § 17 BBiG zur Anwendung käme. Ein Anspruch bei Verletzung der Ausbildungspflicht einen normalen Lohn zu zahlen bestehe nicht. Auch aus § 23 Abs. 1 BBiG folge kein entsprechender Anspruch. Auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ausbildung hätte der Kläger lediglich die vereinbarte Ausbildungsvergütung erhalten, so dass es an einem Schaden in der geltend gemachten Höhe fehle. Auch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB scheide aus, da es an einer vergeblichen Fristsetzung oder Abmahnung im Sinne des § 281 Abs. 1, 3 BGB fehle. Darüber hinaus fehle es aber auch hier an einem ersatzfähigen Schaden, da auch im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch die Beklagte der Kläger nur einen Anspruch auf Ausbildungs- , nicht jedoch Arbeitsvergütung erlangt hätte.
Auch ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bestehe nicht. Ein derartiger Anspruch scheitere bereits daran, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass die behaupteten Mehrarbeitsstunden jeweils von der Beklagten angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien oder aber jedenfalls zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses bestehe nicht, da zwischen den Parteien ein Ausbildungs- , nicht jedoch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Auch der Feststellungsantrag habe keinen Erfolg. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Kläger infolge der Verletzung der Ausbildungspflicht tatsächlich nochmals eine zweijährige Ausbildung hätte beginnen müssen. Auch sei nicht auszuschließen, dass er seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt abschließe, da der Kläger immerhin Vorkenntnisse habe. Ebenso fehle es an der Darlegung, dass bei einer von Anfang an ordnungsgemäßen Ausbildung diese in zwei Jahren hätte absolviert werden können.
Gegen dieses ihm am 13.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 05.10.2007 bis zum 13.11.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.11.2007 nach Maßgabe seines Schriftsatzes gleichen Datums, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 95 ff. d. A.), begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlich und zusammengefasst geltend: Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht § 612 BGB nicht angewendet. Wenn ein Auszubildender nicht ordnungsgemäß ausgebildet, sondern wie ein Lagerarbeiter ausgenutzt und als billige Arbeitskraft eingesetzt werde, sei er besonders schutzwürdig. Deshalb müsse § 612 BGB zumindest analog angewendet werden. Daher bestehe ein Vergütungsanspruch in Höhe von 15.720,00 EUR. Ebenso bestehe ein weiterer Anspruch auf Überstundenvergütung für 41,2 Überstunden in Höhe von 550,00 EUR brutto. Erstinstanzlich sei ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass die Mehrarbeit von der Beklagten angeordnet worden sei sowie, dass der Kläger tatsächlich keine Pausen gemacht habe.
Da sich der Feststellungsantrag auf zukünftige Schäden des Klägers beziehe und nicht absehbar sei, wie und in welchem Umfang diese Schäden ausfallen würden, könnten für den Feststellungsantrag nicht solch hohe Anforderungen wie vom Arbeitsgericht gestellt werden. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass das Arbeitsgericht verlange, dass dargelegt werden müsse, dass bei einer von Anfang an ordnungsgemäßen Ausbildung diese in zwei Jahren absolviert worden wäre. Bereits erstinstanzlich sei darauf hingewiesen worden, dass der Kläger vor dem Beginn seiner Ausbildung über entsprechende berufsspezifische Vorkenntnisse verfügt habe und er sich während seiner Ausbildung diverse Kenntnisse sogar selbständig angeeignet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2007, AZ: 9 Ca 192/07, teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.235,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein ordnungsgemäßes, wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen und ihm auszuhändigen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass dieser nochmals zwei Jahre eine Ausbildung machen muss.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 17.12.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 107 ff. d. A.) als zutreffend. Ein Vergütungsanspruch nach § 612 BGB bestehe nicht, da der Kläger allenfalls eine im Sinne des § 17 Abs. 1 BBiG angemessene Ausbildungsvergütung verlangen könne. Unzutreffend sei der Vortrag des Klägers, er sei nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden. Der Kläger könne sich zur Geltendmachung seines Vergütungs- und Überstundenvergütungsanspruchs auch nicht auf die Daten der Zeiterfassung berufen. Der bereits erstinstanzlich benannte Zeuge Reiner habe unter Nutzung des Passworts eines anderen Mitarbeiters über Monate, wahrscheinlich sogar im gesamten Jahr 2006, die Zeiterfassungsdaten manipuliert. Der Kläger habe mittags auch jeweils eine halbe Stunde Pause nehmen können. Überstunden seien nicht angeordnet worden. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Klage auch im Feststellungsantrag abgewiesen.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit diese Gegenstand der Berufung ist - zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend lediglich folgendes auszuführen:
1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 15.720,00 EUR besteht nicht. Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 612 BGB. Eine (entsprechende) Anwendung des § 612 BGB scheidet aus. § 612 BGB stellt eine Regelung für den Fall der Vereinbarung eines Dienst- oder Arbeitsvertrages dar. Diese Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass die vertragliche Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten in der Erbringung von Diensten bzw. Arbeitsleistung besteht. Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist ein Arbeitsverhältnis einem Ausbildungsverhältnis aber nicht gleichzusetzen. Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist die Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber ist der Auszubildende verpflichtet, sich ausbilden zu lassen (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 348/02 -, EZA § 16 BBiG Nr. 3).
Dem entspricht es, dass durch § 17 BBiG für das Berufsausbildungsverhältnis eine spezielle Regelung getroffen wurde.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass durch die Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch den Ausbilder kein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts einer normalen Arbeitskraft begründet wird (vgl. LAG Köln, 25.01.1989 - 7 Sa 1081/88; Erfurter Kommentar/Preis, 8. Aufl., § 612 BGB Rz. 9), weil die Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung nicht zur rechtlichen Unwirksamkeit des der Beschäftigung zugrunde liegenden Ausbildungsvertrages führt.
Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Vergütung nach § 23 Abs. 1 BBiG besteht. Ersatzfähiger Schaden nach Maßgabe dieser Bestimmung ist der sog. Verfrühungsschaden (vgl. BAG 08.05.2007 - 9 AZR 527/06 -, EZA § 16 BBiG Nr. 4). Um einen derartigen Schaden handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten nicht.
Ebenso scheidet ein Anspruch nach § 280 Abs. 3 BGB i. V. m. § 281 BGB aus. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen.
2. Auch ein Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung besteht nicht. Dieser folgt auch nicht aus § 17 Abs. 3 BBiG. Soweit das Arbeitsgericht einen entsprechenden Anspruch bereits deshalb verneint hat, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Überstunden jeweils vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren, ist dies nicht zu beanstanden. Auch der zweitinstanzliche Sachvortrag des Klägers enthält hierzu keine weitergehenden Angaben. Erstinstanzlich hatte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.03.2007 insoweit lediglich pauschal und ohne näheren Vortrag zu den einzelnen behaupteten Mehrarbeitsstunden vorgetragen, dass die Beklagte diese Arbeitszeiten angeordnet habe. Einem Anspruch in der geltend gemachten Höhe steht ferner entgegen, dass mangels des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ein evtl. Mehrarbeitsvergütungsanspruch auch nicht auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 10,00 EUR berechnet werden kann.
3. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses besteht nicht, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis bestand. Ein Arbeitszeugnis unterscheidet sich aber auch inhaltlich von dem in § 16 BBiG und § 8 des Vertrages der Parteien geregelten Ausbildungszeugnis.
4. Ebenso zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage im Feststellungsantrag abgewiesen.
Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Wer einen Verfrühungsschaden infolge der vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses geltend machen will, kann bereits bei Auflösung des Ausbildungsverhältnisses Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, den ehemaligen Ausbildenden zu verpflichten, ihm alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen. Für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht es dabei aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BAG 08.05.2007, aaO).
Vorliegend aber beinhaltet der Feststellungsantrag des Klägers bereits eine teilweise inhaltliche Konkretisierung dadurch, dass die Feststellung der Ersatzpflichtigkeit des Schadens begehrt wird, der dadurch entsteht, dass der Kläger nochmals zwei Jahre eine Ausbildung machen muss. Dies beinhaltet bereits eine zeitliche Festlegung, deren Feststellung zumindest derzeit nicht getroffen werden kann. Kennzeichnend für einen sog. Verfrühungsschaden ist nämlich, dass sich dessen Umfang erst im Zeitverlauf bestimmen lässt (BAG aao), wobei es u. a. darauf ankommen kann, um welchen Zeitraum sich die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Ausbildung verzögert. Das insoweit die volle zweijährige Dauer der vom Kläger begonnen anderweitigen Ausbildung in Ansatz zu bringen wäre, wie dies sein Feststellungsantrag beinhaltet, lässt sich dem Sachvortrag des insoweit darlegungspflichtigen Klägers nicht ausreichend entnehmen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit u. a. darauf abgestellt, dass nicht erkennbar ist, dass tatsächlich nochmals eine zweijährige Ausbildung erforderlich wäre. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass es noch einmal notwendig war, im ersten Lehrjahr in einem neuen Betrieb zu beginnen. Ebenso lässt sich derzeit nicht feststellen, dass es tatsächlich ausgeschlossen ist, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt die Ausbildung abschließt, nachdem er selbst auf Vorkenntnisse verweist, die von Anfang an eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf zwei Jahren ermöglicht haben. Ebenso hat er zusätzliche Kenntnisse durch Teilnahme an Berufsschulunterricht bereits erworben.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 die Zulassung der Revision rechtfertigen, besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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