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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 59/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612
BGB § 612 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.12.2007, Az.: 2 Ca 1514/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger für von diesem behauptete Arbeitstätigkeiten im Hotel des Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2006 bis 18.05.2007 Vergütungsansprüche in Höhe von monatlich € 240,00 netto, insgesamt € 2.040,00 netto nebst Zinsen zustehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.12.2007, Az.: 2 Ca 1514/07 (Bl. 33 ff d. A.).

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei für die bestrittene Behauptung zwischen den Parteien sei ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Auch aus § 612 BGB ergebe sich kein Vergütungsanspruch, da sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lasse, dass er Leistungen für den Beklagten erbracht habe, die den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen seien. Die hierfür vom Kläger dargelegte schlagwortartige Aufzählung von Tätigkeitsfeldern reiche hierzu nicht aus. Er hätte vielmehr im einzelnen darlegen müssen, wann genau er unter welchen Umständen welche Arbeiten in welchem zeitlichen Umfang verrichtet habe. Die Erstellung einer Webseite für das Hotel, dass gelegentliche Abräumen von Geschirr und Empfangnahme von Gästen rechtfertigten nicht den Schluss, dass eine Entlohnung hätte erfolgen müssen, da diese Tätigkeiten durchaus auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses hätten erbracht werden können. Auch aus der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnung lasse sich nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Insbesondere stimmten die Daten dieser Abrechnung in Bezug auf den Zeitraum und die Höhe der Vergütung nicht mit den Behauptungen des Klägers überein. Auch die E-Mail des Klägers vom 17.10.2006 entspreche weder dem prozessualen Vortrag des Klägers noch der Abrechnung.

Zudem sei ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers auch verwirkt, da der Kläger während 8,5 Monaten nie eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangt und nach dem Ende des angeblichen Arbeitsverhältnisses noch fast 5 Monate mit der Klage zugewartet habe.

Gegen dieses ihm am 10.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 31.01.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 26.02.2008, Eingang beim Landesarbeitsgericht 28.02.2008, begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter. Zur Begründung macht er nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 57 ff d. A.) im Wesentlichen geltend:

Er habe im Hotel des Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 18.05.2008 umfassende Tätigkeiten ausgeführt, so zum Beispiel die Rezeption bedient, die Buchhaltung mit Mahnwesen durchgeführt, Angebote erstellt, Kalkulationen für die Gästezimmer gefertigt, Hotelgäste betreut, Webseiten erstellt, allgemeine Werbung getätigt und sei als Disponent tätig gewesen und habe auch geputzt. Ebenso habe er alle Arbeiten, die ansonsten in einem Restaurant und Hotel anfallen, ausgeführt. Diesbezüglich sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass er für seine Tätigkeit Kost und Logis erhalte und zusätzlich monatlich € 240,00 Gehalt als geringfügig Beschäftigter.

Er habe im genannten Zeitraum beinahe täglich 10 Stunden und mehr in dem Hotel gearbeitet. Seine Tätigkeit ergebe sich auch aus dem vorgelegten Schriftverkehr. Ferner sei auf die Abrechnung für August und September 2006 hinzuweisen, aus der sich das Einkommen ergebe.

Jedenfalls folge ein Vergütungsanspruch aus § 612 BGB. Es habe kein Grund bestanden, die erbrachten Dienste ohne jegliche Vergütung anzubieten. Unzutreffend sei das Arbeitsgericht auch von einer Verwirkung der Ansprüche ausgegangen. Der Kläger habe lediglich im Hinblick auf die ihm bekannte finanziell schlechte Situation des Beklagten davon abgesehen, Ansprüche geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.12.2007, Az.: 2 Ca 1514/07 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 2.040,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil durch seinen Schriftsatz vom 25.03.2008, auf den Bezug genommen (Bl. 128 ff d. A.) wird, als rechtlich zutreffend. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren Zeugen dafür benenne, dass er täglich annähernd 10 Stunden im Hotel tätig gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass sein Sachvortrag unsubstantiiert und im Übrigen auch verspätet sei. Es werde zudem bestritten, dass der Kläger den vorgelegten Schriftverkehr tatsächlich geführt habe. Jedenfalls sei dies ohne Auftrag bzw. Ermächtigung des Beklagten erfolgt. Zutreffend sei lediglich, dass der Kläger eine Webseite für das Hotel erstellt habe. Hierbei habe es sich aber um einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:

1. Ein Anspruch des Klägers nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung besteht nicht. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Dienst- oder Arbeitsleistungen zustande kam, beim Kläger liegt. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht gerecht geworden. Zunächst lässt sich ein substantiierter Sachvortrag hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Vertragsschlusses der Parteien nicht feststellen. Der Kläger teilt nicht mit, wann genau und mit welchem genauen Inhalt vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sein soll. Zum anderen ist der Sachvortrag des Klägers aber auch widersprüchlich: So hat der Kläger zunächst in seiner Klage behauptet, die Vereinbarung, er solle als Geringverdiener € 240,00 monatlich erhalten, sei vor Aufnahme der Beschäftigung (also vor dem 01.09.2006) erfolgt. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26.11.2007 hat der Kläger sodann behauptet, diese Vereinbarung sei "ab dem 13.09.2006", also erst nach Aufnahme der behaupteten Tätigkeit getroffen worden.

2. Der Abschluss eines Vertrages mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt lässt sich auch nicht aus Indizien ableiten. Soweit der Kläger erneut auf den "Einkommensnachweis für Monat 08/09 2006" (Bl. 19 d. A.) verweist, folgt die Berufungskammer auch diesbezüglich den Ausführungen des Arbeitsgerichts. Die diese Abrechnung steht in wesentlichen Punkten nicht in Übereinstimmung mit den Behauptungen des Klägers. Dies gilt zunächst bereits für den Abrechnungszeitraum. Wie ausgeführt behauptet der Kläger den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ab 01.09.2006. Der Einkommensnachweis bezieht sich demgegenüber bereits auf einen Zeitraum ab 15.08.2006. Ebenso wenig ergibt sich aus der vorgelegten Abrechnung der vom Kläger behauptete Vergütungsbetrag. Vielmehr geht die genannte Abrechnung von einer Vergütung in Höhe von € 160,00 monatlich aus. Entsprechendes gilt auch für die E-Mail des Klägers vom 17.10.2006. Die dort genannten Beträge entsprechen weder dem prozessualen Vortrag des Klägers noch der genannten Abrechnung.

3. Ebenfalls fehlt es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag zu der Frage, wann genau, in welchem genauen zeitlichem Umfang und mit welchem genauen Inhalt der Kläger Arbeitsleistungen erbracht haben will. Die von ihm insoweit vorgelegten Schriftstücke ersetzen keinen substantiierten Sachvortrag. Hinzuweisen ist insbesondere auch darauf, dass sich viele der vom Kläger vorgelegten Unterlagen ihrem Datum nach auf einen Zeitpunkt nach dem behaupteten Ende des Arbeitsverhältnisses (18.05.2007) beziehen. So datiert eine E-Mail an Herrn A. vom 06.06.2007 (Bl. 66 d. A.) bzw. 28.05.2007 (Bl. 75 d. A.). Eine Antwortmail eines Herrn F. (Bl. 79 d. A.) reagiert auf eine Anfrage vom 26.06.2007. Eine weitere E-Mail an Herrn A. (Bl. 87 d. A.) datiert vom 06.06.2007. Eine Mail des X. Ministeriums reagiert auf eine Eingabe vom 15.06.2007 (Bl. 90 d. A.) eine weitere Mail an einen Herrn S. datiert vom 04.06.2007 (Bl. 106 d. A.).

4. Auch ein Anspruch des Klägers in Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB besteht nicht. Zweck der Vorschrift ist es lediglich, eine Vergütungsregelung zu fingieren, wenn es an einer solchen fehlt. Vorausgesetzt wird aber eine Einigung über die Erbringung von Dienst- oder Arbeitsleistungen (Erfurter Kommentar/Preis 8. Aufl., § 612 BGB, Randziffer 1).

Wie ausgeführt, hat der Kläger eine solche Einigung über die Erbringung von Dienst- oder Arbeitsleistungen nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Zutreffend hat zudem das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, wann genau er unter welchen Umständen welche Arbeiten in welchem zeitlichen Umfang verrichtet haben will. Ein derartiger Vortrag wäre aber erforderlich gewesen um ggf. folgern zu können, dass derartige Tätigkeiten nach Art und Ausmaß nur gegen Vergütung erbracht zu werden pflegen.

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisierungszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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