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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 60/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 247
HGB § 59
HGB § 65
HGB § 87
HGB § 87 Abs. 1 Satz 1
HGB § 87 c
HGB § 87 c Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 60/05

Verkündet am: 06.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2004, Aktenzeichen 4 Ca 2297/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Provision sowie um die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft der Arbeitgeberin.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2004 (dort S. 3 bis 6 = Bl. 103 bis 106 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.750,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, § 247 BGB,

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.924,41 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr mit Schreiben vom 23.03.2004 in Erfüllung des gerichtlichen Teilvergleichs vom 17.12.2003 erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 03.11.2004 (Bl. 101 ff. d.A.) die Klage hinsichtlich des Hauptantrages wie auch hinsichtlich der beiden Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen. Es hat in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Provision in Höhe von 22.750,00 EUR könne der Kläger nicht verlangen, da er nicht konkret dargelegt habe, welche Vermittlungstätigkeit er, bezogen auf einzelne zu verprovisionierende Verträge, entfaltet habe und welche einzelnen Vertragsabschlüsse mit welchem Umsatz auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen seien. Ein entsprechender Sachvortrag sei unabdingbar gewesen, zumal eine Art Garantieprovision für die im Rahmen seiner Abteilung vermittelten Geschäfte nicht vereinbart gewesen sei.

Auch der erste Hilfsantrag sei als unbegründet abzuweisen gewesen, da der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen habe, dass die Geschäfte, welche die Beklagte in einer schriftlichen Aufstellung über die getätigten Verkäufe von ZGA - und Staxelanlagen für den Zeitraum 01.01.2001 bis 01.03.2003 zusammengefasst habe, auf eine eigene Vermittlungstätigkeit zurückzuführen seien.

Der mit dem weiteren Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft bestehe unter Beachtung von § 87 c HGB erst, nachdem ein Handelsvertreter erfolglos in die Geschäftsbücher Einsicht genommen habe. Dass der Kläger vorliegend sein Einsichtsrecht geltend gemacht habe, sei nicht vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 03.11.2004 (= Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 22.12.2004 zugestellt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 20.01.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.02.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

die arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen könnten auch als Zusage einer Garantieprovision verstanden werden.

Unabhängig hiervon habe allein durch den Verkauf eines so genannten FS-Systems (System zur Sauerstoffanreicherung im Medizinbereich) die Beklagte im Zeitraum vom November bis Dezember 2001, im Jahre 2002 und auch bis Februar 2003 Nettoumsatzerlöse in einer Größenordnung von 650.000,00 EUR bis 975.000,00 EUR erzielt. In diesem Zusammenhang sei auf die bereits erstinstanzlich vorgelegte Verkaufs- und Umsatzliste zu verweisen. Die erwähnten Nettoumsatzerlöse seien auf persönliche Aktivitäten des Klägers, vor allem im Russlandgeschäft und in den GUS-Staaten zurückzuführen. In der Verkaufsliste seien im Übrigen auch die von der Beklagten in Russland verkauften Gerätschaften der Kinderpädiatrie Typ K. enthalten; hiervon seien allein 12 Stück in die GUS-Staaten geliefert worden. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang, ausschließlich auf Initiative des Klägers, Nettoumsatzerlöse in einer Größenordnung von mindestens 65.000,00 EUR erzielt.

Er, der Kläger habe auch neue Geschäftsabschlüsse für die Beklagte mit der Firma X. in Moskau angebahnt und dort neue Geschäftsfelder eröffnet. Dies ergebe sich auch aus dem Telefax der russischen Geschäftspartnerin vom 24.05.2001. Die Geschäftsanbahnung mit dieser Firma sei ihm, aufgrund seiner Bekanntschaft mit der Dolmetscherin Frau W., gelungen. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe einer Alleinvertretung ihrer Produkte für das Russlandgeschäft durch die Firma X. zunächst ablehnend gegenüber gestanden.

Der Kläger habe auch den ersten Großauftrag für die Beklagte über die Lieferung des neuen FS-Systems durch die Firma V. für die U. akquiriert; er habe den verantwortlichen Stabsarzt Dr. T. und das U. von der zukunftsweisenden Technik dieses neuen Sauerstoffsystems und dessen einwandfreier Funktion überzeugen können. Hierzu sei er mehrmals nach Kiel und auf die Schiffswerft in Schönau gereist. In Kiel habe er das neue Sauerstoffsystem sowohl der Firma V., vertreten durch einen Herrn S. als auch dem U., vertreten durch Herrn Dr. T. vorgestellt und die Funktionsweise sowie die Vorzüge des Sauerstoffsystems erläutert. Aufgrund dessen habe die Beklagte letztlich einen entsprechenden Auftrag erhalten und zwei Versorgungsschiffe der U. mit dem neuen FS-System ausgerüstet.

Der Repräsentant der Firma R. in Athen, Herr Q., habe im Jahr 2000 persönlich die Produktionsstätte der Beklagten besucht. Diesen Kunden habe der Beklagte für die Klägerin akquiriert, weshalb er auch für diesen Geschäftsabschluss die arbeitsvertraglich vereinbarte Provision beanspruche.

Für den Bereich Türkei habe der Kläger für die Beklagte die Firma P. in Ankara akquiriert, danach Dr. O. in Bodrum und später noch die Firma N..

Das erstinstanzliche Gericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt; dies gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass er seit Mitte 2001 für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und daher keinen Einblick mehr in die von ihm auch vor seiner Erkrankung vermittelten Geschäftsabschlüsse und Kaufverträge habe nehmen können. Für die Ursächlichkeit der persönlichen Aktivitäten des Klägers für die Produktverkäufe der Beklagten nach Russland spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, da es ja er es gewesen sei, der der Beklagten, insbesondere nach Einführung des neuen FS-Systems die Märkte für Krankenhausbedarf und medizinische Geräte in Russland, den GUS-Staaten sowie in dem ganzen osteuropäischen und europäischen Raum geöffnet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.02.2005 (Bl. 145 ff. d.A.) und 29.03.2005 (Bl. 170 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2004, zugestellt am 22.12.2004 - 4 Ca 2297/03 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.750,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, § 247 BGB,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 6.924,41 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr mit Schreiben vom 23.03.2004 in Erfüllung des gerichtlichen Teilvergleichs vom 17.12.2003 erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, im Nachtrag vom 30.09.1999 zu dem schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Parteien geschlossen hätten, sei nicht eine "Garantieprovision" vereinbart, sondern Provisionsleistungen ausschließlich für vom Kläger selbst vermittelte Geschäfte. Dementsprechend sei auch in der Vergangenheit abgerechnet und gezahlt worden. Der Kläger habe auch in der Berufungsbegründung nicht näher dargelegt, welche konkrete Vermittlungstätigkeit zu welchem Geschäftsabschluss zu Gunsten der Beklagten geführt habe.

Soweit der Kläger sich auf Geschäfte mit der Firma X. in Russland berufe, liege eine schriftliche Bestätigung dieser Firma vor, wonach die Geschäftsführerin der Beklagten den entsprechenden Kontakt hergestellt und ein entsprechendes "Importer's Agreement" abgeschlossen habe.

Die vom Kläger vorgelegte Umsatzliste sei ohne Aussagewert für die von ihm darzulegenden Tatsachen, inwieweit er Geschäfte für die Beklagte vermittelt habe. Zu der schriftlichen Aufstellung der Beklagten für die ZGA- und Staxelverkäufe im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 01.03.2003 habe der Kläger bislang nicht vorgetragen, ob und inwiefern er einen verprovisionierungspflichtigen "Tatbeitrag" geleistet habe. Daher sei auch der Hilfsantrag des Klägers abzuweisen.

Wenn der Kläger mit dem weiteren Hilfsantrag einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung geltend mache, so verkenne er, dass er bis zum heutigen Tag keinerlei Anstalten getroffen habe, in die Geschäftsbücher der Beklagten Einsicht zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.03.2005 (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen in seinem Urteil vom 03.11.2004 die zulässige Klage hinsichtlich der drei Klageanträge als unbegründet abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung - soweit im Folgenden nichts Abweichendes ausgeführt wird - vollumfänglich und sieht von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die mit der Berufung vom Kläger geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung der Bewertung der drei gestellten Klageanträge durch das Arbeitsgericht nicht.

1.

Der Hauptantrag auf Zahlung von Provision in Höhe von 22.750,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen ist nach wie vor unbegründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Provisionsanspruch ist § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.11.1998 (Bl. 98 d.A.), der ergänzt wird durch den Nachtrag vom 30.09.1999 zur Anlage 1 des Arbeitsvertrages (Bl. 5 f. d.A.) in Verbindung mit §§ 59, 65, 87 HGB. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Für das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Provisionsforderung ist derjenige, der die Provision verlangt, darlegungs- und beweispflichtig.

a) Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass von der geltenden Darlegungs- und Beweislastverteilung abzuweisen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, es dürften keine strengen Darlegungsanforderungen an seinen Sachvortrag gestellt werden, da er aufgrund einer langandauernden Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, nähere Umstände, aufgrund deren Warenbestellungen bei der Beklagten erfolgt seien, darzutun, ist dem nicht zu folgen. Für den Kläger ergibt sich - wie für jeden Handelsvertreter - aus § 87 c HGB ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium, um die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für die Geltendmachung eines Provisionsanspruches in Erfahrung zu bringen. Demnach kann der Handelsvertreter eine Abrechnung, Buchauszüge, Auskunft über die maßgeblichen Umstände und notfalls auch Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen. Macht er hiervon - soweit erforderlich, im Klagewege - keinen Gebrauch, kann er sich nicht auf geringere Anforderungen an die Darlegungslast berufen, um auf möglichst "kurzem Wege" Provisionszahlungen zu erlangen.

b) Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung andeutet, auf seine konkrete Vermittlungstätigkeit komme es unter Umständen nicht an, da die vorliegenden arbeitsvertraglichen Regelungen auch als Zusage einer Garantieprovision verstanden werden können, ist dem nicht zu folgen. Aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Provisionsregelung, die in dem Nachtrag vom 30.09.1999 zur Anlage 1 des Arbeitsvertrages enthalten ist (vgl. Bl. 6 d.A.) ergibt sich, dass eine Verkaufstätigkeit vom Kläger persönlich erwartet wird für die dann Provisionszahlungen erfolgen sollen. Die Überschrift über dem vereinbarten Provisionssätzen lautet nämlich "1. Verkauf".

c) Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Darlegungslast hätte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit, soweit er Provisionszahlungen verlangt, substantiiert vortragen müssen wann, wo er welche Vermittlungsleistung erbracht hat und welcher konkrete Geschäftsabschluss mit welchem Nettoumsatz hierdurch zu Gunsten der Beklagten zustandekam. Bei jedem der vom Kläger im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens genannten Geschäfte ist zumindest eine der genannten Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

aa) Wenn sich der Kläger auf den Verkauf von so genannten FS-Systemen (Systemen zur Sauerstoffanreicherung im Medizinbereich) unter Hinweis auf eine erstinstanzlich vorgelegte Verkaufs- und Umsatzliste (vgl. Bl. 52 f.) beruft, ist nicht erkennbar, wann und wo sowie mit welchem konkreten Geschäftspartner er die auf dieser Liste nur andeutungsweise nachvollziehbaren Geschäfte vermittelt haben will. Diese Liste enthält teilweise Vermerke in russischer Sprache und darüber hinaus die handschriftliche Eintragung von Geldbeträgen. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit dieser Liste weiter vorträgt, er habe neben dem FS-Sauerstoffsystem auch Gerätschaften der Kinderpädiatrie vom Gerätetyp K. und zwar 12 Stück hiervon in die GUS-Staaten vermittelt, so fehlt es auch insoweit an der Angabe von Zeit, Ort und konkret entfalteter Tätigkeit der Vermittlung.

bb) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.03.2005 behauptete Vermittlung eines Großauftrages der Beklagten mit der Firma V. für die Bundeswehr ist zwar hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit etwas konkreter dargestellt, jedoch ist noch nicht einmal ansatzweise zu erkennen, in welcher Höhe aus diesem Geschäft die Beklagte einen Nettoumsatzerlös erzielt haben soll. Letzteres gilt auch für die vom Kläger behauptete Produktvermittlung in Griechenland, wobei er mit der Firma R. in Athen und zwar in Person des Herrn Q. einen Geschäftskontakt angebahnt haben will; des Weiteren gilt die genannte Feststellung auch hinsichtlich der behaupteten Akquisitionstätigkeit des Klägers in der Türkei, wo er für die Beklagte Vertriebskontakte mit der Firma P., Herrn Dr. O. und der Firma N.l hergestellt haben will.

cc) Soweit der Kläger behauptet, dass er einen Geschäftsabschluss mit der Firma X. in Moskau akquriert habe, fehlt es ebenfalls an jeglichen Angaben zu dem Nettoumsatzerlös, welcher der Beklagten aus diesem Geschäft entstanden sein soll. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang die entscheidende Akquisitionstätigkeit entfaltet hat, was zwischen den Parteien streitig ist, kann daher dahingestellt bleiben.

dd) Wenn der Kläger im Übrigen darlegt, während seiner Krankheitszeiten sei es bei der Beklagten zum Eingang von Nachfolgeaufträgen aus von ihm angebahnten Geschäften gekommen, ist sein Sachvortrag unter Berücksichtigung der oben dargestellten Darlegungsanforderungen in jeder Hinsicht unsubstantiiert.

2.

Der Hilfsantrag zu Ziffer 2, den der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt, ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit ist festzustellen, dass der Kläger seine konkrete Vermittlungstätigkeit für den Verkauf von ZGA- und Staxelanlagen während des Zeitraumes vom 01.01.2001 bis 01.03.2003 nicht dargelegt hat. Die Beklagte hat zu den entsprechenden Verkäufen eine schriftliche Aufstellung (Bl. 81 d.A.) angefertigt, jedoch bestritten, dass der Kläger bei einem dieser Geschäfte letztendlich tätig geworden ist. Der Kläger hätte daher, bezogen auf jedes einzelne Geschäft, darlegen müssen wann, wo und wie er dieses Geschäft der Beklagten vermittelt hat. Hieran fehlt es aber.

3.

Der im Berufungsverfahren ebenfalls weiter verfolgte Hilfsantrag zu Ziffer 3, mit dem eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Auskunft, welche die Beklagte in der schriftlichen Aufstellung über die Verkäufe von ZGA- und Staxelanlagen für den Zeitraum 01.01.2001 bis 01.03.2001 (Bl. 81 d.A.) angefertigt hat, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat hier zu Recht ausgeführt, dass eine eidesstattliche Versicherung über erteilte Auskünfte nur verlangt werden kann, wenn die gesetzlich normierten Informationsmöglichkeiten aus § 87 c HGB ausgeschöpft sind. Im vorliegenden Fall ist zumindest nicht erkennbar, dass der Kläger bislang Einsicht in die Geschäftsbücher (§ 87 c Abs. 4 HGB) erfolglos geltend gemacht hat. Soweit er in diesem Zusammenhang darlegt, er habe vorgerichtlich bereits eine Auskunftserteilung und die Vorlage entsprechender Buchauszüge über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangt, folgt hieraus nicht die Ausschöpfung der gesetzlich in § 87 c Abs. 4 HGB vorgesehenen Informationsmöglichkeiten. Hier ist nämlich weitergehend ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher normiert, das der Kläger hätte geltendmachen müssen. Solange er sein Einsichtsrecht gegenüber der Beklagten nicht beansprucht hat, steht ihm der weitergehende Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte nicht zu.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Revision nicht statt, da es für die Zulassung der Revision unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass fehlt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von dem Kläger nach Maßgabe des § 72 a AbGG Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Ende der Entscheidung

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