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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 601/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 601/05

Entscheidung vom 09.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.05.2005, Az.: 2 Ca 159/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Betriebsrente.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.05.2005 (dort S. 3 f. = Bl. 81 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem Monat Januar 2005 eine Betriebsrente in Höhe von EUR 296,03 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 74,01, erstmals fällig seit dem 31.01.2005 und dem Ende der Folgemonate.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2005 (Bl. 79 ff. d.A.) die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe den rentenfähigen Arbeitsverdienst des Klägers zu Recht gemäß Ziffer X 3. des Versorgungswertes der Beklagten vom 17.12.1975 wegen des Beschäftigungsgrades des Klägers mit 75% des für eine Vollzeittätigkeit vereinbarten Monatsgehaltes berücksichtigt. Ziffer X 3. des Versorgungswertes der Beklagten lautet:

"War ein Betriebsangehöriger in den letzten zehn Beschäftigungsjahren seiner anrechenbaren Dienstzeit immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so wird der nach den Absätzen 1 oder 2 ermittelte Arbeitsverdienst umgerechnet auf eine monatliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser zehn Jahre entspricht. Beschäftigungsgrad ist das jeweilige Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen monatlichen Arbeitszeit, höchstens jedoch 100%."

In den letzten fünf Jahren seines Arbeitsverhältnisses sei der Kläger bei der Beklagten in Teilzeit tätig gewesen. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien vom 07.12.1999, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers nur noch die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden habe betragen sollen. Wenn unter § 2 Ziffer 2 der Altersteilzeitvereinbarung geregelt worden sei, dass die Arbeitszeit so zu verteilen sei, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses geleistet werde und der Arbeitnehmer anschließend entsprechend dem von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit ohne Arbeitsverpflichtung freigestellt werde, stelle dies lediglich eine Regelung der Verteilung der Arbeitszeit dar, ändere aber nichts an dem Charakter des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Mithin sei der Kläger in den letzten 10 Jahren seines Arbeitsverhältnisses nur 75% (Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen monatlichen Arbeitszeit) beschäftigt worden, so dass letztlich auch die Betriebsrente nur in Höhe von 75% des Vollrentenanspruches zu zahlen sei.

Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger auch nicht als Schadensersatz zu, da sich die Beklagte keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kläger vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung über die Betriebsrentenkürzung zu informieren. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 04.05.2005 (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 20.06.2005 zugestellt worden ist, hat am 18.07.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.08.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts finde Ziffer IX 3. des Versorgungswerkes der Beklagten auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Das Altersteilzeitmodell II sei erst nach dem Versorgungswerk vom 17.12.1975 entstanden. Er sei in der Zeit vom 01.05.1999 bis 30.04.2004 nicht teilzeitbeschäftigt gewesen; vielmehr sei er in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses vollschichtig und danach ohne Arbeitsleistung eingesetzt worden.

Im Übrigen schulde die Beklagte die geltend gemachten Beträge aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Sie hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass er im Falle der Vereinbarung des Altersteilzeitmodells II lediglich 75% der Betriebsrente erhalte. Soweit das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht anerkannt habe, habe es zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 11.12.2001 zurückgegriffen. Denn dort sei es um die Aufklärung beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegangen, während im vorliegenden Fall der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung vorgesehen gewesen sei und sich hieraus eine gesteigerte Aufklärungspflicht der Beklagten, angesichts des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, ergeben habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.08.2005 (Bl. 99 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juli 2005 in Höhe von EUR 518,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils EUR 74,02 seit dem 03.01.2005, 03.02.2005, 03.03.2005, 03.04.2005, 03.05.2005, 03.06.2005 und 03.07.2005 zu zahlen, sowie ab August 2005 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 296,03 abzüglich anerkannter EUR 222,01, also weitere EUR 74,02 monatlich, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 03.08.2005 und jeweils am 03. des Folgemonats.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung handele, ergebe sich schon aus dem klaren Wortlaut der zugrunde liegenden Tarifregelung (§ 2 Abs. 1, § 6 Nr. 1, Nr. 4 und § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit).

Die unstreitige Freistellung des Klägers während der letzten 2 1/2 Jahre seiner Altersteilzeit habe lediglich dem Ausgleich erworbener Zeitguthaben gedient. Dementsprechend habe der Kläger auch Altersteilzeitentgelt erhalten. Eine Aufklärungspflicht treffe sie nicht, da jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen habe. Dementsprechend sei der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.08.2005 (Bl. 106 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat zu Recht festgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf restliche Betriebsrente sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft in Höhe von monatlich 74,02 EUR nicht besteht. Eine entsprechende Forderung lässt sich weder aus dem Versorgungswerk der Beklagten vom 17.12.1975 noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung ableiten. Dies hat das Arbeitsgericht mit vollumfänglich zutreffenden rechtlichen Erwägungen im Einzelnen ausgeführt. Die Berufungskammer folgt diesen Ausführungen und sieht von einer erneuten Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab.

Im Hinblick auf die vom Kläger mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen ist lediglich noch folgendes zu ergänzen:

1.

Dass das Altersteilzeitmodell erst nach dem Versorgungswerk der Beklagten vom 17.12.1975 entstanden ist, ändert nichts daran, dass eine Beschäftigung auf der Grundlage dieses Modells eine Teilzeitbeschäftigung ist. Der eindeutige Wortlaut von Ziffer X 3. des Versorgungswerks der Beklagten stellt auf eine zeitweise Teilzeitbeschäftigung während der letzten zehn Jahre des Arbeitsverhältnisses ab. Eine dahingehende Beschäftigung des Klägers erfolgte während der letzten fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses, da er während dieser Zeit noch mit der Hälfte seiner früheren Vollarbeitszeit eingesetzt worden ist.

2.

Der Kläger hat keine triftigen Gründe dargelegt, die gegen die Auffassung des Arbeitsgerichtes sprechen würden, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 11.12.2001 (3 AZR 339/00 = AP 2 zu § 1 Gesetz über die betriebliche Altersversorgung) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. Wenn das Bundesarbeitsgericht bei dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall, also im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers nur dann ausnahmsweise für gegeben erachtet hat, wenn besondere Umstände des Einzelfalles und das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung dies gebieten, ist nicht ersichtlich, weshalb dies vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht gelten soll. Jedenfalls besteht keinerlei Anlass für diesen Fall von einer generellen Aufklärungspflicht des Arbeitgebers auszugehen. Dass eine gesteigerte Aufklärungspflicht wegen des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Situation, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, gegeben sein soll, wird zwar vom Kläger behauptet, ist aber letztlich nicht nachvollziehbar. In der Regel führen Aufhebungsverträge zu gravierenderen wirtschaftlichen Nachteilen des Arbeitnehmers als Altersteilzeitverträge; mithin besteht grundsätzlich kein Anlass von einer gesteigerten Aufklärungspflicht auszugehen.

Im Übrigen hat der Kläger - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat - keine besonderen Umstände vorgetragen, welche eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründen könnten. Da er selbst die Initiative ergriffen hat, indem er den tariflichen Anspruch auf Altersteilzeit gegenüber der Beklagten geltendmachte, war er um so mehr verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Folgen dieser Vorgehensweise - auch im Hinblick auf die Höhe der Betriebsrente - bekannt werden.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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