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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 633/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 633/04

Verkündet am: 15.12.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.07.2004, Az.: 8 Ca 918/04 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung und um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Rechtsstreits.

Der am 28.07.1972 geborene, verheiratete Kläger, der einen Stiefsohn hat, ist seit dem 16.02.1997 bei der Beklagten, für die mehr als 30.000 Arbeitnehmer mit der Herstellung von chemischen Produkten befasst sind, als Chemiebetriebsarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 2.847,00 EUR brutto beschäftigt. Er war auf dem Werksgelände im X eingesetzt und arbeitete dort in den Gebäuden W und V. Für den Zutritt zu diesen Gebäuden verfügte der Kläger, neben acht weiteren Arbeitskollegen, über entsprechende Schlüssel. Die beiden Gebäude waren von der Beklagten mit drei schnurlosen Telefonen der Marke Siemens Gigaset 2000 C ausgestattet worden.

Ende Januar 2004 stellte die Beklagte fest, dass eines dieser Telefone gegen ein schurloses Telefon der Marke Siemens Gigaset 2000 S, das allerdings defekt war, ausgetauscht worden war. Es geR der Beklagten, das defekte Telefon soweit zu reparieren, dass zwei gespeicherte Telefonnummern aus dem Rufnummernspeicher abgerufen werden konnten. Dabei handelte es sich zum einen um eine Festnetznummer, die Herrn U zugeordnet werden konnte, einem Mitarbeiter der Beklagten, der auf dem Werksgelände in D eingesetzt ist. Auf Frage des Ermittlungsdienstes, welche auf dem Werksgelände X tätigen Mitarbeiter Herr U kenne, antwortete er, außer einem zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter lediglich den Kläger und dessen ebenfalls auf dem X - jedoch nicht in den Gebäuden W und V arbeitende - Ehefrau zu kennen; zu dem Ehepaar pflege er privaten Kontakt, auch mittels Telefon.

Zum anderen rekonstruierte die Beklagte aus dem Rufnummernspeicher des defekten Telefons die Mobiltelefonnummer von Frau T. Sie erklärte gegenüber dem Ermittlungsdienst, den Sohn des Ehepaares A. zu kennen, der im Besitz ihrer Mobiltelefonnummer sei

Am 05.03.2004 hörte der Ermittlungsdienst den Kläger zu dem Abhandenkommen des Betriebstelefons sowie der im Rufnummernspeicher des defekten Mobilteils vorgefundenen Festnetznummer des Herrn U und dessen Auskünften an; der Gesprächsverlauf ist in einem schriftlichen Protokoll (Bl. 53 ff.) dokumentiert.

Mit Schreiben vom 15.03.2004 (Bl. 46 ff. d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr errichteten Betriebsrat zu der Absicht an, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise ordentlich zu kündigen. In dem Anhörungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass - falls vor Gericht der Nachweis der dargestellten Taten nicht gelinge - zumindest der dringende Verdacht des Diebstahls gegeben sei.

Nachdem der Betriebsrat der Kündigungsabsicht widersprochen hatte, kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 19.03.2004 (Bl. 9 f. d.A.) fristlos und hilfsweise fristgemäß zum 30.06.2004.

Der Kläger hat am 30.03.2004 eine Kündigungsklage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereicht.

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.07.2004 (dort S. 3 f. = Bl. 92 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19.03.2004 beendet worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Chemielaborant weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 28.06.2004 (Bl. 75 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. und des Zeugen S; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2004 (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.

Anschließend hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 05.07.2004 (Bl. 90 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19.03.2004 beendet worden ist; des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Chemielaborant weiterzubeschäftigen.

Das Arbeitsgericht begründete die festgestellte Unwirksamkeit der Kündigungen im Wesentlichen damit, dass Umstände gegeben seien, die der Ausführung eines Diebstahles durch den Kläger entgegenstehen würden. So sei insbesondere ein Tatmotiv nicht ersichtlich. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe nämlich fest, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, das bei der Beklagten abhanden gekommene Mobilteil der Marke Siemens Gigaset 2000 S in seinem Privatbereich einzusetzen. Eine wirksame Verdachtskündigung liege ebenfalls nicht vor, da im Rahmen der Interessenabwägung das Fortbestandsinteresse des Klägers, angesichts des geringen Wertes des abhanden gekommenen Mobilteils in Höhe von cirka 25,00 EUR, überwiege.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihr am 27.07.2004 zugestellt worden ist, am 05.08.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 23.09.2004 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

im Zuge der Aufklärungsarbeit des Ermittlungsdienstes sei es, aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Herrn U, erst am 03.03.2004 möglich gewesen diesen als Zeugen zu hören. Frau T sei erst nach mehrmaligen Anrufversuchen, bei denen immer nur die Mailbox habe erreicht werden können, erstmals am 10.03.2004 für den Ermittlungsdienst telefonisch erreichbar gewesen.

Am 03.02.2004, dem Tag, an welchem der Diebstahl des Mobilteils im Betrieb bekannt geworden sei, habe sich der Kläger bei seiner Arbeitskollegin Frau R gemeldet. In dem zweiten von insgesamt zwei an jenem Tag geführten Gespräche habe Frau R, die zwischenzeitlich über das Abhandenkommen des Telefons informiert gewesen sei, den Kläger gefragt, mit welchem Telefon er gerade telefoniere. Darauf habe dieser geantwortet, dass es sich um ein Siemens 2000 - bezüglich des Buchstabens könne er sich nicht festlegen - Gerät handele. Dass der Kläger das Mobiltelefon der Marke Siemens Gigaset, welches er privat in Besitz gehabt habe, bei der Firma Q in P - wie von beiden Zeugen angedeutet - entsorgt habe, werde mit Nichtwissen bestritten.

Für die Beklagte stehe fest, dass der Kläger das Betriebstelefon gestohlen habe, zumal er über einen Schlüssel zu den Gebäuden verfügt habe, in denen das ausgetauschte Mobilteil gefunden worden sei; zumal ihm die beiden rekonstruierten Telefonnummern aus dem Rufnummernspeicher hätten zugeordnet werden können und zumal er am 03.03.2004 in dem Telefongespräch mit Frau R angegeben habe, mit einem baugleichen Telefon zu telefonieren. Es sei unwahrscheinlich, dass ein unbekannter Dritter - wie vom Kläger behauptet - die dem Kläger zuordenbaren Telefonnummern aus dem Handy des Klägers, welches dieser im Betrieb habe häufig liegen lassen, entnommen und in das Mobilteil eingegeben habe, da der unbekannte Dritte anschließend dieses Mobilteil hätte zerstören und gegen das funktionsfähige Gerät der Beklagte austauschen müssen.

Durch die Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich sein eigenes Mobilteil entsorgt habe; beide Zeugen hätten lediglich bekunden können, dass der Kläger vorgehabt habe, ein Telefon zu entsorgen.

Das der Beklagten weggenommene Mobilteil habe einen Wert von 70,00 EUR gehabt.

Eine Verdachtskündigung, auf welche sich die Beklagte berufe, sei nicht schon wegen des - aus Sicht des Arbeitsgerichtes - geringen Wertes des Mobilteiles ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hätte das Arbeitsgericht darüber hinaus auch die Stellung des Arbeitnehmers, die Art des entwendeten Gutes und die besonderen Verhältnisse des Betriebes berücksichtigen müssen.

Selbst wenn die außerordentliche Kündigung nicht rechtswirksam geworden wäre, sei das Arbeitsverhältnis jedenfalls durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beendet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22.09.2004 (Bl. 109 ff. d.A.) und 08.12.2004 (Bl. 187 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Berufungsklägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.07.2004, Az.: 8 Ca 918/04 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, es treffe zwar zu, dass die beiden reaktivierten Telefonnummern aus dem Rufnummernspeicher des defekten Telefons dem Kläger bzw. dessen persönlichem Umfeld zugeordnet werden könnten. Nach der Aussage des Mitarbeiters U stehe aber fest, dass er zumindest zwei Mitarbeiter auf dem Werksgelände X kenne; daher könne die Telefonnummer des Herrn U nicht ausschließlich dem Kläger zugeordnet werden. Da der Stiefsohn des Klägers - wie bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet - zwischenzeitlich bei seiner Freundin wohne, habe er kaum Möglichkeiten des Zugriffs auf das Mobiltelefon seiner Eltern. Es sei mithin nicht belegbar, ob er Frau T mit diesem Telefon tatsächlich angerufen habe.

Die Täterschaft des Klägers werde nicht durch seine Angaben im Gespräch mit Frau R belegt. Im Betriebsbereich des Klägers sei des Öfteren über private Elektrogeräte, unter anderem auch über Telefone unter den Mitarbeitern gesprochen worden, so dass der Kläger durchaus Anlass gehabt habe, auf die Frage von Frau R, mit welchem Telefon er gerade telefoniere, darauf hinzuweisen, dass er früher ein Telefon der Marke Siemens Gigaset benutzt habe. Im weiteren Verlauf des Gespräches sei er allerdings nicht mehr in der Lage gewesen, zu erläutern, dass er nunmehr ein Telefon der Marke Grundig benutze, zumal Frau R ihm ins Wort gefallen sei und das Thema gewechselt habe.

Unter Berücksichtigung der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen sei festzustellen, dass der Austausch des Mobilteils für den Kläger keinen Sinn gemacht habe, da die Basisstation seiner früheren Telefonanlage der Marke Siemens Gigaset heruntergefallen und kaputt gegangen sei. Weshalb er die defekte Basisstation und das Mobilteil nicht habe entsorgen sollen, sei nicht erklärlich. Er handele auch ansonsten nicht mit Telefonen, so dass er von einem entwendeten Siemens-Telefon keinen Nutzen gehabt hätte.

Selbst wenn man von einem Diebstahl des Klägers ausgehe, sei allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen, da hierdurch ein entsprechendes Verhalten für die Zukunft hätte ausgeschlossen werden können. Die Abmahnung habe sich auch nicht ausnahmsweise erübrigt, zumal auch verloren gegangenes Vertrauen wieder gewonnen werden könne.

Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass das angeblich pflichtwidrige Verhalten des Klägers einen materiell geringfügigen Einzelfall darstelle. Der finanzielle Schaden der Beklagten sei, wenn man von 25,00 EUR ausgehe, gering. Zudem habe der Kläger keine Vorbildfunktion bzw. Vertrauensstellung inne gehabt.

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt, da die Beklagte bereits am 29.01.2004 festgestellt habe, dass das betriebliche Mobiltelefon gegen ein defektes Telefon ausgetauscht worden sei. Die Befragung der Inhaber der rekonstruierten Telefonnummern sei aber erst einen Monat später erfolgt. Der arbeitsunfähige Herr U hätte auch telefonisch befragt werden können. Es werde bestritten, dass Frau T erst am 10.03.2004 persönlich habe erreicht werden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.10.2004 (Bl. 173 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist die Berufung auch begründet, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 19.03.2004 rechtswirksam beendet worden ist.

Die rechtlichen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB (1.) als auch jene des § 626 Abs. 2 BGB (2.) für eine außerordentliche Kündigung sind erfüllt. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Ende des vorliegenden Rechtsstreites besteht seitens des Klägers besteht nicht (3.).

1.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich zweistufig: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen des berichtigten Interesses des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. DLW/Dörner, D Rdnr. 626 m.w.N.). Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (vgl. BAG, Urt. v. 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 = AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Eine wirksame Verdachtskündigung setzt voraus, dass die Kündigung gerade auf den Verdacht der strafbaren Handlung gestützt wird, eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ein dringender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht und im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist überwiegt (vgl. DLW/Dörner, 3. Aufl., D, Rdnr. 807).

a) Die Beklagte hat ihre Kündigung sowohl in dem Schreiben zur Anhörung des Betriebsrates vom 15.03.2004 (S. 3 = Bl. 48 d.A.) wie auch in ihrem schriftsätzlichen Sachvortrag während des Rechtsstreites ausdrücklich auf einen gegenüber dem Kläger bestehenden Verdachtes des Diebstahl gestützt.

b) Eine Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung ist am 05.03.2004 erfolgt. Damals hörte der Ermittlungsdienst der Beklagten den Kläger zu dem Abhandenkommen des Betriebstelefons sowie zur Rekonstruierung der Festnetznummer des Herrn U aus dem Rufnummernspeicher des defekten Mobilteils wie auch zu den Auskünften des Herrn U an. Dies ergibt sich - einschließlich weiterer Einzelheiten - aus dem schriftlichen Gesprächsprotokoll vom 05.03.2004 (Bl. 53 ff. d.A.).

c) Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bestand gegenüber dem Kläger der dringende Verdacht, ein Mobilteil, das zu der Telefonanlage in den Betriebsräumen W und V auf dem Werksgelände X gehörte, entwendet zu haben. Dieser Verdacht ist objektiv insbesondere durch folgende Tatsachen begründet: Der Kläger hatte als Schlüsselbesitzer freien Zugang zu den Betriebsräumen, in denen die Telefonanlage installiert war. Die rekonstruierten Telefonnummern aus dem Rufnummernspeicher des defekten Mobilteils, welches gegen das intakte betriebliche Mobilteil ausgetauscht worden war, waren dem privaten Bereich des Klägers zuzuordnen. Es handelte sich hierbei um die Festnetznummern des Herrn U, der gegenüber dem Ermittlungsdienst erklärt hatte, lediglich zwei noch lebende Mitarbeiter aus dem Betriebsbereich X zu kennen, nämlich den Kläger und dessen Ehefrau. Da aber die Ehefrau des Klägers nicht über einen Schlüssel für die Räume W und V verfügte und ihre sonstigen Zutrittsmöglichkeiten vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden sind, erscheint der Berufungskammer ein Austausch des Mobilteiles durch die Ehefrau äußerst unwahrscheinlich. Klarzustellen ist, dass die von dem Kläger in seiner Berufungserwiderung erwähnte Mitarbeiterin, welche Herr U auf dem Werksgelände im X - außer dem Kläger - kenne, unstreitig dessen Ehefrau ist.

Auch die in dem Rufnummernspeicher vorgefundene Mobiltelefonnummer von Frau T ist dem privaten Bereich des Klägers zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um eine Bekannte seines Stiefsohnes, die diesem ihre Mobiltelefonnummer mitgeteilt hatte. Dass ein Eingeben dieser Mobiltelefonnummer in den Rufnummernspeicher durch den Stiefsohn deshalb nicht erfolgt sein könne, weil dieser nicht mehr zuhause, sondern bei seiner Freundin wohne, ist nicht logisch. Zum einen ist der Zeitpunkt der Eingabe der in dem Rufnummernspeicher vorgefundenen Nummern nicht feststellbar, so dass er auch schon vor dem Zeitpunkt, zudem der Stiefsohn zuhause ausgezogen ist, erfolgt sein kann. Zum anderen schließt die Tatsache, dass der Stiefsohn nicht mehr zuhause wohnt, nicht aus, dass er trotzdem die dortige Telefonanlage benutzt.

Bei den vorgefundenen Telefonnummern handelt es sich um starke Tatindizien, die einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen können.

Als Tatmotiv reicht aus Sicht der Berufungskammer aus, dass das betriebliche Mobilteil funktionierte und mithin einen wirtschaftlichen Wert darstellte, während das defekte Mobilteil, welches der Täter in die betriebliche Telefonanlage eingefügt hatte, letztlich wertlos war. Das betriebliche Mobilteil konnte mithin verkauft, verschenkt oder auch privat genutzt werden. Angesichts der anderen Verwendungsmöglichkeiten des Mobilteils stellt jedoch die private Nutzung nicht das einzige Tatmotiv dar. Es ist daher unerheblich, ob der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt, das ausgetauschte Mobilteil privat genutzt oder sonst wie verwendet hat.

d) Nachdem mithin ein an sich geeigneter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, war auch im Rahmen der anschließend vorzunehmenden Einzelfallprüfung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Prozessparteien festzustellen, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis - und sei es auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist - fortzusetzen.

Zu Gunsten des Klägers waren folgende Umstände zu berücksichtigen:

Das Beschäftigungsverhältnis bestand seit dem 16.02.1997, ohne dass die Beklagte das Verhalten des Klägers zu beanstanden hatte. Der finanzielle Schaden der Beklagten beläuft sich - unterstellt, die Angaben des Klägers träfen zu - auf cirka 25 EUR. Die Chance des Klägers, nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Beklagten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ist angesichts der Situation auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt schlecht. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses hatte der Kläger keine Vorbildfunktion wie sie zum Beispiel bei Vorgesetzten gegeben ist.

Zu Gunsten der Beklagten war zu beachten:

Der Kläger hatte insoweit eine Vertrauensstellung inne, als ihm ein Schlüssel für die Räume W und V übergeben worden war; es besteht der Verdacht, dass er das entsprechende Vertrauen missbraucht hat. Die vorliegenden Verdachtsmomente in Form der beiden Rufnummern, die in dem defekten Mobilteil abgespeichert waren, sind schwerwiegend. Soweit sich der Kläger im Nachhinein auf einen unbekannten Dritten berufen will, der die in dem defekten Mobilteil abgespeicherten Rufnummern seinem Handy, das er offen in den Betriebsräumen W und V habe liegen lassen, entnommen und in das defekte Mobilteil übertragen habe, entbehrt dieser Gedanke jeder tatsächlichen Grundlage. Angesichts der vorliegenden Verdachtsmomente hätte der Kläger insoweit konkrete Anhaltspunkte ausführen müssen, die eine Tatmotivation für einen Dritten ergeben könnten, ein defektes Mobilteil entsprechend zu manipulieren.

Für das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht, dass es sich bei ihr um ein Großunternehmen handelt, das letztlich auf die betriebliche Disziplin ihrer Arbeitnehmer besonders angewiesen ist. Wenn in einem solchen Unternehmen der Besitzer eines Gebäudeschlüssels das Inventar aus dem anvertrauten Gebäude - und sei dieses auch nur von geringem Wert - entwendet oder ein entsprechender Verdacht besteht, ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar.

Es ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ausgereicht hätte, um auf den vorliegenden Verdacht zu reagieren. Ein Arbeitnehmer, dem ein Schlüssel für ein Betriebsgebäude anvertraut ist, muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem Diebstahl einer geringwertigen Sache aus diesen Betriebsräumen bzw. bei einem entsprechenden dringenden Tatverdacht seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (vgl. die wertungsbezogen ähnliche Sachverhaltssituation im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 = AP Nr. 179 zu § 626 BGB).

2.

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von dem für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Hinsichtlich des Fristbeginns im Falle einer Kündigung ist zu beachten, dass es dem Kündigungsberechtigten obliegt, zunächst eine umfassende Aufklärung zu betreiben, bevor er eine Verdachtskündigung erklärt.

Dementsprechend hat im vorliegenden Fall die Beklagte zwar bereits am 29.01.2004 festgestellt, dass ein Mobilteil in den Räumen W und V gegen ein defektes Mobilteil ausgetauscht worden war. Sie musste aber in der Folgezeit insbesondere aufklären, wem die rekonstruierten abgespeicherten Rufnummern aus dem defekten Mobilteil zuzuordnen sind. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte konkret ausgeführt, dass sie nach Feststellung der Mobiltelefonnummer von Frau T mehrere Anrufversuche unternommen, aber lediglich die Mailbox erreicht habe. Erst am 10.03.2004 sei es ihr gelungen, Frau T persönlich über die Mobiltelefonnummer zu erreichen. Soweit der Kläger diesen Umstand pauschal bestreitet, ist dies unerheblich. Denn er hätte seinerseits entsprechend konkrete Angaben machen müssen, um den auf Tatsachen fußenden Vortrag der Beklagten wirksam bestreiten zu können. Da mithin die der Beklagten obliegende Aufklärungsarbeit mindestens bis zum 10.03.2004 erfolgte, begann die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Die außerordentliche Kündigung vom 19.03.2004 ist mithin nicht im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB verfristet.

Nachdem bereits die außerordentliche Kündigung rechtswirksam ist, bedurfte es nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung.

3.

Die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung vom 19.03.2004 schließt auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites aus.

Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern; dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits unter Beachtung von § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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