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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 676/04
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG, InsO, ZPO, BGB
Vorschriften:
ArbGG §§ 64 ff. | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
TzBfG § 14 | |
TzBfG § 14 Abs. 3 | |
InsO § 201 Abs. 1 | |
InsO § 254 | |
InsO § 258 | |
InsO § 259 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 263 | |
ZPO §§ 512 ff. | |
ZPO § 525 | |
BGB §§ 293 ff. | |
BGB § 615 Satz 1 |
Aktenzeichen: 9 Sa 676/04
Entscheidung vom 06.07.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.06.2004, Az.: 4 Ca 274/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges.
Der Kläger war seit 1964 bei der Firma X GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Am 17.12.2002 schloss er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung - das Datum auf dem Schriftstück ist unstreitig falsch und müsste richtigerweise 17.12.2002 lauten -, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung vom 20.12.2002 zum 31.12.2003 beendet wird und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes im Januar 2004 eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 EUR brutto erhält. Sodann kündigte die Firma X GmbH das Beschäftigungsverhältnis am 20.12.2002 zum 31.12.2003.
Mit Schreiben vom 08.05.2003 teilte der Vorstand der Firma C. verschiedenen Mitarbeitern der Firma X GmbH unter anderem mit, die Speditionsgesellschaft (Firma X GmbH) und der Produktionsbetrieb (Firma C.) würden zusammengelegt. Mit dem Betriebsübergang auf die Firma C. werde das Unternehmen keinerlei Personalmaßnahmen in Zusammenhang bringen.
Am 28.08.2003 vereinbarte der Kläger mit der Firma C. schriftlich ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 31.12.2003.
Über das Vermögen der Firma X GmbH wurde am 01.09.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma C. eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. V zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger hat am 21.01.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eine Klage eingereicht, mit der er die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung geltend gemacht hat. Diese Klage ist mit Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.06.2004 (Az.: 4 Ca 48/04) abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers - im Berufungsverfahren erfolgte ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite, in dem der zunächst beklagte Insolvenzverwalter aus dem Verfahren entlassen und neue Beklagte die Firma C. wurde - ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 06.07.2005 (Az.: 9 Sa 677/04) zurückgewiesen worden.
Mit der streitgegenständlichen Klage hat der Kläger die Leistung von Arbeitslohn wegen Annahmeverzuges für die Zeit vom 01.01. bis 09.01.2004 sowie für die Monate März und April 2004 gegen den Insolvenzverwalter der Firma C. beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - geltend gemacht.
Von einer Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.06.2004 (dort S. 2 f. = Bl. 48 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 745,18 EUR brutto abzüglich 601,56 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.342,00 EUR brutto abzüglich 1.336,10 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.342,00 EUR brutto abzüglich 1.293,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 18.06.2004 (Bl. 47 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei durch die am 28.08.2003 vereinbarte Befristung rechtswirksam zum 31.12.2003 beendet worden, so dass der Kläger für die Zeit danach keinen Lohn wegen Annahmeverzuges beanspruchen könne.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 20.07.2004 zugestellt worden ist, hat am 13.08.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.10.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 15.10.2004 verlängert worden war.
Der Kläger macht geltend,
ihm stehe die geltend gemachte Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem 31.12.2003 zu, da das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 31.12.2003 geendet habe. Die diesem Beendigungszeitpunkt zugrunde liegende Befristungsvereinbarung vom 28.08.2003 sei nach § 14 TzBfG rechtsunwirksam, zumal sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.10.2004 (Bl. 65 ff. d.A.) und 27.04.2005 (Bl. 107 ff. d.A.) verwiesen.
Der beklagte Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 27.10.2004 auf die Berufung erwidert; wegen des Inhaltes der Berufungserwiderung wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der beklagte Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan aufgestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht Landau mit Beschluss vom 26.11.2004 das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes gemäß § 258 InsO aufgehoben.
Der Kläger hat anschließend mit Schriftsatz vom 27.04.2005 erklärt, dass sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen die Beklagte richte; dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 25.04.2005 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.06.2004 - 4 Ca 274/04 - abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 745,18 EUR brutto abzüglich 601,55 EUR Krankengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.342,00 EUR brutto abzüglich 1.336,10 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.342,00 EUR brutto abzüglich 1.293,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
der Parteiwechsel sei weder geboten noch sachdienlich. Der Kläger habe seine Zahlungsansprüche nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet, so das er gemäß § 254 InsO mit seinen Ansprüchen gegenüber der Beklagten ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 12.05.2005 (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. Soweit der Kläger in zweiter Instanz die Berufung nunmehr nicht mehr gegen den Insolvenzverwalter, sondern ausschließlich gegen die Beklagte weiterverfolgt, handelt es sich um einen Parteiwechsel, der nach §§ 525, 263 ZPO als Klageänderung zulässig ist. Die Berufungskammer erachtet den Parteiwechsel nämlich als sachdienlich. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens tritt der Schuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters. Er erhält nach § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen und ihr gegenüber können Schuldner gemäß § 201 Abs. 1 InsO ihre restlichen Forderungen unbeschränkt geltendmachen. Ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche letztlich berechtigt sind, ist eine Frage der Begründetheit und führt nicht zum Fehlen der Sachdienlichkeit des Parteiwechsels. Denn aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls der Insolvenzverwalter als Beklagter nicht mehr passivlegitimiert und der Kläger macht seine Ansprüche nunmehr gegenüber einer Person geltend, die allein noch über die Insolvenzmasse verfügen kann.
Die Beklagte erleidet durch den Parteiwechsel im Berufungsrechtszug keine wesentlichen Nachteile; vielmehr ist es als Vorteil anzusehen, wenn kurzfristig die Rechtslage im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites geklärt wird. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beklagte über den Sach- und Streitstand vollständig informiert ist, da sie die notwendigen Informationen ohne Weiteres von ihrem Prozessbevollmächtigten, der zuvor bereits den Rechtsstreit für den Insolvenzverwalter geführt hat, erlangen kann.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen nach § 615 Satz 1, 293 ff. BGB nicht erfüllt sind. Nach § 615 Satz 1 BGB muss zwischen den Parteien ein Dienstverhältnis während des Verzugszeitraumes bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Kläger Verzugslohn für die Zeit ab dem 01.01.2004 verlangt und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristungsvereinbarung vom 28.08.2003 rechtswirksam zum 31.12.2003 beendet worden ist. Die Wirksamkeit dieser Befristungsvereinbarung war bereits Streitgegenstand des vor der erkennenden Kammer unter dem Az.: 9 Sa 677/04 von den Parteien geführten Berufungsrechtsstreits. Dort ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.06.2004 mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 06.07.2005 zurückgewiesen worden, wobei die Berufungskammer diese Zurückweisung im Wesentlichen damit begründet hat, dass die streitgegenständliche Befristungsvereinbarung auch unter Beachtung von § 14 Abs. 3 TzBfG rechtswirksam ist. Auf die schriftlichen Entscheidungsgründe dieses zweitinstanzlichen Urteiles, das beiden Parteien zugestellt wird, wird Bezug genommen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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