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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 677/04
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG, BGB, InsO, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG § 14 Abs. 3
TzBfG § 14 Abs. 3 Satz 1
TzBfG § 14 Abs. 3 Satz 2
TzBfG § 14 Abs. 3 Satz 3
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
InsO § 201 Abs. 1
InsO § 258
InsO § 259 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 263
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 525
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 677/04

Entscheidung vom 06.07.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.06.2004 - Az.: 4 Ca 48/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Dauer des Rechtsstreits.

Der Kläger war seit 1964 bei der Firma X GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Am 17.12.2002 schloss er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Bl. 9 d.A.) - das Datum über den Unterschriften ist unstreitig falsch und müsste richtig "17.12.2002" lauten -, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung vom 20.12.2002 zum 31.12.2003 beendet wird und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes im Januar 2004 eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 EUR brutto erhält. Sodann kündigte die Firma X GmbH das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger am 20.12.2002 zum 31.12.2003.

Mit Schreiben vom 08.05.2003 teilte der Vorstand der Firma C. verschiedenen Arbeitnehmern der Firma X GmbH unter anderem mit (vgl. zum Beispiel Bl. 15 d.A.), die Speditionsgesellschaft (Firma X GmbH) und der Produktionsbetrieb (Firma C.) würden zusammengelegt. Mit dem Betriebsübergang auf die C. werde das Unternehmen keinerlei Personalmaßnahmen in Zusammenhang bringen.

Am 28.08.2003 vereinbarte der Kläger mit der Firma C. schriftlich (Bl. 4 d.A.) ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 31.12.2003.

Über das Vermögen der Firma X GmbH wurde am 01.09.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma C. eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit seiner am 21.01.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung geltend gemacht und eine Prozessbeschäftigung verlangt.

Von einer erneuten Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.06.2004 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 36 bis 38 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18.06.2004 (Bl. 35 ff. d.A.) die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses wäre nur dann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht möglich gewesen, wenn bereits mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis vorab bestanden hätte. Dies sei aber zwischen dem Kläger und der Firma C. nicht der Fall, da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma X GmbH nicht gemäß § 613 a BGB auf die Firma C. übergegangen sei. Hierzu habe aber der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG seitens des Klägers vorlägen, habe es auch in diesem Zusammenhang keines sachlichen Grundes für die Befristung bedurft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 f. des Urteils vom 18.06.2004 (Bl. 38 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.07.2004 zugestellt worden ist, hat am 13.08.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.10.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 15.10.2004 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Betriebsübergang von der Firma X GmbH auf die Firma C. zuletzt unstreitig gewesen sei. Im Übrigen belege das Schreiben des Vorstandes der Firma C. vom 08.05.2003, dass es zu dem Betriebsübergang zum 01.04.2003 tatsächlich gekommen sei. Mithin sei das noch von der Firma X GmbH zum 31.12.2003 gekündigte Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist mit allen Rechten und Pflichten gemäß § 613 a BGB auf die Firma C. übergegangen. Durch den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 28.08.2003 für die Zeit bis zum 31.12.2003 hätten der Kläger und die Firma C. ihre rechtlichen Beziehungen auf eine neue Grundlage gestellt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages hätte mithin bereits ein Arbeitsverhältnis mit der Firma C. bestanden, so dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfüllt seien. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, die Befristung des Arbeitsverhältnisses habe auch nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG keines sachlichen Grundes bedurft, sei dies nicht zutreffend. Der am 20.01.1944 geborene Kläger habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwar sein 58. Lebensjahr bereits vollendet gehabt, jedoch habe das befristete Arbeitsverhältnis zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag in einem engen sachlichen Zusammenhang gestanden, so dass die Befristung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG nicht zulässig gewesen sei; insoweit greife eine gesetzliche Ausnahme zu § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2004 (Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 25.10.2004 auf die Berufung erwidert; hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes (Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der beklagte Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan aufgestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Landau vom 26.11.2004 (Bl. 77 d.A.) ist das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes gemäß § 258 InsO aufgehoben worden.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.04.2005 darauf hingewiesen, dass sich seine Berufung nunmehr ausschließlich gegen die Beklagte richte; dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 27.04.2005 zugegangen.

Der Kläger trägt ergänzend vor,

nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei der Insolvenzverwalter als Partei aus dem vorliegenden Rechtsstreit ausgeschieden. Infolge der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei es zur Auswechslung der Prozesspartei gekommen; nunmehr sei die Schuldnerin Beklagte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.06.2004, Az.: 4 Ca 48/04 abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 28.08.2003 nicht beendet worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

der Parteiwechsel mit anschließender Fortsetzung des Berufungsverfahrens sei nicht sachdienlich, da beiden Parteien die Möglichkeit genommen werde, gegebenenfalls in zwei Instanzen reagieren zu können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht in erster Instanz geltendmachen könne.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses habe zu keinem Zeitpunkt den Zweck gehabt, den Kläger aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu entfernen. Sie sei innerhalb eines Zeitraumes vereinbart worden, in dem der Kläger auch aufgrund des Aufhebungsvertrages noch beschäftigt gewesen sei. Mithin liege keine Befristung nach Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor. Wenn die Parteien irrtümlich im August 2003 neben dem unbefristeten Arbeitsvertrag noch einen befristeten abgeschlossen hätten, sei gerade nicht im Anschluss an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein befristetes vereinbart worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 12.05.2005 (Bl. 102 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. Soweit der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren die Berufung nunmehr nicht mehr gegen den Insolvenzverwalter, sondern ausschließlich gegen die Beklagte weiterverfolgt, handelt es sich um einen Parteiwechsel, der nach §§ 525, 263 ZPO als Klageänderung zulässig ist. Die Berufungskammer erachtet den Parteiwechsel nämlich als sachdienlich. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens trat der Schuldner wirtschaftlich an die Stelle des Insolvenzverwalters. Er erhielt nämlich nach § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen und ihm gegenüber können Schuldner gemäß § 201 Abs. 1 InsO ihre restlichen Forderungen unbeschränkt geltendmachen. Mithin ist nunmehr die Beklagte als Schuldnerin passivlegitimiert.

Durch den Parteiwechsel im Berufungsrechtszug erleidet die Beklagte keine wesentlichen Nachteile; vielmehr kann der um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geführte und damit eilbedürftige Rechtsstreit innerhalb kurzer Zeit einer rechtskräftigen Entscheidung zugeführt werden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte über den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Parteiwechsels vollständig informiert war, da sie die notwendigen Informationen ohne Weiteres von ihrem Prozessbevollmächtigten, der zuvor bereits den Rechtsstreit für den Insolvenzverwalter geführt hatte, erlangen kann. Im Verlaufe des Rechtsstreites fanden bislang im Wesentlichen lediglich rechtliche Erörterungen statt, so dass noch keine entscheidenden Weichenstellungen vor der letzten Berufungsverhandlung erfolgten. Der von der Beklagten gerügte Verlust einer Instanz ist, angesichts des durch eine Rechtsdiskussion geprägten Streitgegenstandes, von unwesentlicher Bedeutung.

Die Berufung ist allerdings nicht begründet, da das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 28.08.2003 rechtswirksam beendet worden ist (1.) und ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers für die Dauer des Rechtsstreites nicht besteht (2.).

1.

Die Befristung des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Arbeitsvertrages bedurfte nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bedarf nämlich die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG).

Im vorliegenden Fall sind diese rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, da der Kläger am 20.01.1944 geboren und der befristete Arbeitsvertrag am 28.08.2003 geschlossen worden ist; zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits 59 Jahre alt.

Die Befristung ist auch nicht ausnahmsweise trotzdem gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG unzulässig. Hiernach ist eine Befristung im Sinne von Satz 1 nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, falls zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

Ein vorhergehender unbefristeter Arbeitsvertrag lag im vorliegenden Fall vor. Denn der Kläger stand seit 1964 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma X GmbH, das aufgrund eines Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB am 01.04.2003 auf die Beklagte übergegangen ist. Dass ein entsprechender Betriebsübergang vorliegt, ergibt sich aus der Mitteilung des Vorstandes der Beklagten vom 08.05.2003 an verschiedene Mitarbeiter der Firma X GmbH. In dieser Mitteilung hat der Vorstand klargestellt, dass die Speditionsgesellschaft - gemeint war die Firma X GmbH - mit dem Produktionsbetrieb - gemeint war die Firma C. - zusammengelegt wird, da es nicht mehr sinnvoll erscheine, die Logistik von der Produktion zu trennen. Des Weiteren hat der Vorstand der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte das Unternehmen keinerlei Personalmaßnahmen in Zusammenhang bringen werde. Durch die Vorlage dieses Mitteilungsschreibens ist der Kläger seinen Darlegungsobliegenheiten aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen. Es wäre nunmehr an der Beklagten gewesen, im Einzelnen auszuführen aus welchen Gründen die Angaben ihres Vorstandes in dem Schreiben tatsächlich unrichtig sind. Hierzu ist aber keinerlei Sachvortrag erfolgt.

Es ist unerheblich, dass der Kläger selbst die angesprochene Mitteilung vom 08.05.2002 nicht erhalten hat. Offenbar versendete die Beklagte die Mitteilungsschreiben ausschließlich an Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt war. Wenn sie aber gegenüber diesen Mitarbeitern erklärt hat, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe, muss dies auch für den Kläger gelten, dessen Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges zwar gekündigt, aber aufgrund der laufenden Kündigungsfrist noch nicht beendet war.

Mithin bestand zwischen den Prozessparteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung ein Arbeitsverhältnis, das nicht ausdrücklich befristet war. Das übergegangene Arbeitsverhältnis kann nach Auffassung der Berufungskammer aber nicht wie ein unbefristetes im Zusammenhang mit § 14 Abs. 3 TzBfG behandelt werden, da es in dem Zustand auf die Beklagte übergegangen ist, wie es vor dem Betriebsübergang vorlag. Zu diesem Zeitpunkt war das Beschäftigungsverhältnis aber durch den damaligen Arbeitgeber, die Firma X GmbH zum 31.12.2003 gekündigt. Angesichts dieser Kündigung stand das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges einem befristeten Arbeitsverhältnis gleich und kann nach dem Zweck des § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG nicht wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt werden. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es nämlich, zu verhindern, dass unbefristete Beschäftigungsverhältnisse bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen aus § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG nicht ohne weiteres in befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden können. Es geht also um den Schutz unbefristeter Arbeitsverhältnisse von älteren Arbeitnehmern. Dieses Schutzes bedarf der Kläger im vorliegenden Fall nicht, da er die Kündigung der Firma X GmbH vom 20.12.2002 nicht gerichtlich angefochten, sondern vielmehr am 17.12.2003 ausdrücklich vereinbart hat, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung zum 31.12.2003 gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Mithin hatte der Kläger durch eigenes Zutun bereits auf Rechte aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet, so dass der Schutzzweck des § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG im vorliegenden Fall ins Leere geht.

Auch der Ausnahmefall, welcher in § 14 Abs. 3 Satz 3 TzBfG geregelt ist, greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Zwischen seinem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma X GmbH und der Befristung vom 28.08.2003 liegt nämlich nicht ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten, so dass auch von daher kein enger sachlicher Zusammenhang angenommen werden kann. Denn der Kläger stand zuletzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG bevor die Kündigung vom 20.12.2002 durch die Firma X GmbH erklärt worden ist, während die Befristungsvereinbarung über acht Monate später, nämlich am 28.08.2003 erst geschlossen wurde. Da in § 14 Abs. 3 Satz 3 TzBfG lediglich ein Beispielsfall ("insbesondere") für einen engen sachlichen Zusammenhang geregelt worden ist, könnte, obwohl die beispielhaft genannte Zeitgrenze nicht unterschritten ist, sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände trotzdem ein enger sachlicher Zusammenhang ergeben. Solche Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch bei dieser Gesamtwertung ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der Unterbrechung zwischen dem letzten Zeitpunkt zu dem noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand und der Befristungsvereinbarung mehr als acht Monate ausmacht. Darüber hinaus auch, dass bei der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses der Kläger entscheidend dadurch mitgewirkt hat, dass er im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung auf eine Klage gegen die betriebsbedingten Kündigung verzichtete. Alleiniges Indiz für einen Sachzusammenhang könnte sein, dass der Kläger sowohl in dem unbefristeten wie auch später in dem befristeten Arbeitsverhältnis die gleiche Arbeitstätigkeit als LKW-Fahrer verrichtete. Neutral sind demgegenüber die Beweggründe der Prozessparteien für die Vereinbarung des neuen Arbeitsverhältnisses. Die Vereinbarung beruht nämlich auf einem Irrtum über die Rechtslage; beide Parteien gingen in Unkenntnis der Rechtsfolgen aus dem Betriebsübergang wohl davon aus, dass zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung keinerlei rechtliche Beziehungen zwischen ihnen bestanden. Die tatsächliche Beschäftigung des Klägers erfolgte - geht man von einer normalen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus - im beiderseitigen Interesse. Entscheidend gegen einen engen sachlichen Zusammenhang spricht aber aus Sicht der Berufungskammer, dass der Kläger durch die Aufhebungsvereinbarung zielgerichtet bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkte und für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 EUR brutto vereinbarte. Hierdurch gab er klar zu erkennen, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma X GmbH so beendet und abgewickelt werden sollte, dass keine Partei eine rechtliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, in welcher Form auch immer, in Erwägung ziehen konnte.

2.

Da mithin das Beschäftigungsverhältnis durch die Befristungsvereinbarung rechtswirksam beendet worden ist, kann der Kläger auch keine Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreites verlangen.

Nach alldem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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