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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 704/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT, BGB, HRG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 3
BAT § 70
BGB § 242
BGB § 294 Satz 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 394 Satz 1
BGB § 818 Abs. 3
HRG § 1
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 704/05

Entscheidung vom 11.01.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.06.2005, Az.: 9 Ca 789/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die zutreffende Eingruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT).

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.06.2005 (dort S. 3 bis 12 = Bl. 154 bis 163 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT III einzuordnen ist,

2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.849,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2004 zu bezahlen,

3. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.854,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2004 zu bezahlen,

4. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.854,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2004 zu bezahlen,

5. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.892,68 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.928,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2004 zu bezahlen,

6. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.882,68 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.928,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 zu bezahlen,

7. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 3.081,52 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.928,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2004 zu bezahlen,

8. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.862,06 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.268,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2004 zu bezahlen,

9. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.862,06 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.268,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2004 zu bezahlen,

10. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.862,06 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.268,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 zu bezahlen,

11. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 4.758,93 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.451,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2004 zu bezahlen,

12. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.862,06 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.268,16 EUR brutto zu bezahlen,

hilfsweise (für den Fall der Klageabweisung zu 1)

festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, bis einschließlich Januar 2004 bezahlte Vergütungen ganz oder teilweise zurückzufordern und zu verrechnen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 01.06.2005 (Bl. 152 ff. d.A.) das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom Februar 2004 bis einschließlich April 2004 monatlich jeweils 403,43 EUR brutto, für die Monate Mai und Juni 2004 jeweils 707,45 EUR brutto und für den Monat Juli 2004 347,81 EUR brutto nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Monatsende zu zahlen; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung und Zahlung von Vergütungsdifferenzen nach der Vergütungsgruppe III BAT ergebe sich nicht aus § 6 Satz 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.01.2002. Soweit in diesem Vertrag festgestellt worden sei, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert sei, handele es sich nicht um eine konstitutive Vereinbarung. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes handele es sich bei einer solchen Vertragsklausel regelmäßig nur um die nach § 22 Abs. 3 BAT erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im schriftlichen Arbeitsvertrag. Im Falle der Eingruppierung von Lehrern werde nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes lediglich bei fehlender Inbezugnahme der Lehrer - Eingruppierungsrichtlinien in der Angabe der Vergütungsgruppe im Vertrag eine konstitutive Regelung gesehen. Im gegebenen Fall enthalte aber der vorliegende Arbeitsvertrag unter § 6 Satz 2 die Vereinbarung, dass die TdL-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien; mithin existiere ein Regelwerk mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen, aus dem sich die maßgeblichen Eingruppierungsvoraussetzungen ergeben würden. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die TdL-Richtlinien genüge auch den Anforderungen aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die für das Beschäftigungsverhältnis maßgeblichen Vergütungsbestimmungen somit klar und deutlich, jederzeit ermittelbar benannt seien. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass in den TdL-Richtlinien das Qualifizierungssystem der ehemaligen DDR nicht berücksichtigt sei. Hier wie dort sei nämlich zwischen Fachschulabschlüssen, Fachhochschulabschlüssen und den Studiengängen an einer wissenschaftlichen Hochschule unterschieden worden. Auch der Umstand, dass die Klägerin in einer dualen Oberschule beschäftigt sei, führe nicht zur Unanwendbarkeit der TdL-Richtlinien. Bei der dualen Oberschule handele es sich nämlich um eine Schule mit Mischcharakter zwischen Haupt- und Realschule. Beide Schulformen seien aber in den TdL-Richtlinien geregelt, so dass von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Richtlinien auszugehen sei. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes könne sich von einer rechtsfehlerhaften Tarifanwendung, die nicht zur Entstehung vertraglicher Rechtsansprüche geführt habe, einseitig lossagen. Im vorliegenden Fall ergebe sich unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bestimmungen der TdL-Richtlinien keine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT.

Die Klägerin erfülle nämlich zunächst einmal nicht die Vergütungsmerkmale der Fallgruppe 1 Abschnitt B Unterabschnitt II der TdL-Richtlinien. Obwohl die Klägerin ein abgeschlossenen Studium an der Universität X vorweisen könne, verfüge sie, aufgrund dieses Studiums, nicht über die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern. Sie habe nämlich lediglich einen Abschluss als Diplomlehrerin für das Fach "Kunsterziehung" vorzuweisen, ein Abschluss in einem weiteren Fach fehle.

Auch die Eingruppierungsvoraussetzungen der Fallgruppe II Abschnitt B Unterabschnitt II der TdL-Richtlinien seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht überwiegend in mindestens einem dem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach unterrichte. Um ein "wissenschaftliches Fach" im Sinne der TdL-Richtlinien handele es sich dann, wenn dessen Abschluss durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben worden sei. Für die Auslegung des Begriffs "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" gelte gemäß Protokollnotiz Nr. 1 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinie die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil 1 der Anlage 1 a zum BAT; hiernach gelte jedoch das Fach "bildende Kunst" nicht als wissenschaftliches Fach im Sinne der TdL-Richtlinien.

Die Klägerin habe allerdings während des Schuljahres 2003/2004, mithin für die Zeit vom August 2003 bis Juli 2004 die Eingruppierungsmerkmale der Fallgruppe 3 Abschnitt B Unterabschnitt II erfüllt mit der Folge, dass sie während dieser Zeit in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert gewesen sei. Während des genannten Zeitraumes habe die Klägerin nämlich überwiegend in wissenschaftlichen Fächern, nämlich den Fächern "Ethik" und "Praxis in der Schule" unterrichtet, wobei sie auch ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule im Sinne von § 1 HRG nachgewiesen habe. Demgegenüber erfülle sie die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b BAT für die Schuljahre 2002/2003 und 2004/2005 nicht, zumal sie während dieser Zeit überwiegend in den Fächern "Werken" und "Bildende Kunst" unterrichtet habe, mithin nicht in wissenschaftlichen Fächern.

Der Klägerin stehe die geltend gemachte Nettoforderung für die Monate Februar bis April 2004 nicht zu, da in Folge der von dem beklagten Land erklärten Aufrechnung die Nettovergütungsansprüche für diese Zeit untergegangen seien. Dem stehe das Aufrechnungsverbot aus § 394 Satz 1 BGB nicht entgegen, da die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt während dieser Monate mit der insoweit versehentliche erfolgten Auszahlung in Höhe von 3.510,00 EUR netto im Monat Februar 2004 habe decken können; diese Auszahlung entspreche in etwa dem der Klägerin zustehenden Nettoanspruch für die Monate Februar bis April 2004. Der geltend gemachte Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB sei von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen worden.

Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Feststellung begehre, dass die bis einschließlich Januar 2004 bezahlten Vergütungen nicht ganz oder teilweise zurückgefordert oder verrechnet werden könnten, habe dies keinen Erfolg. Das beklagte Land sei nämlich befugt, im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT Rückforderungen insoweit geltend zu machen, zumal mit Schreiben vom 12.09.2003 der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen und man um Verständnis für diese Entscheidung bitte. Hierin sei die definitive Ankündigung zu sehen, dass innerhalb der Ausschlussfrist eine Rückforderung überzahlter Beträge erfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 13 ff. des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.06.2005 (= Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 20.07.2005 zugestellt worden ist, hat am 16.08.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 19.10.2005 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 19.10.2005 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei zwischen den Prozessparteien unter § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages konstitutiv die Vergütungsgruppe III BAT als maßgeblich vereinbart worden. Um eine deklaratorische Regelung könne es sich bei der Angabe einer tariflichen Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag nur handeln, wenn ein Regelwerk mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen existiere, aus dem sich letztendlich die zutreffende Eingruppierung ermitteln lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die im Arbeitsvertrag ebenfalls erwähnten TdL-Richtlinien lückenhaft und auf die Klägerin nicht anwendbar seien. Dies folge bereits daraus, dass die TdL-Richtlinien keine Regelung für duale Oberschulen enthalten würden. Bei einer solchen Schule handele es sich nicht lediglich um eine Schule mit Mischcharakter, vielmehr komme auch hinzu, dass dort eine berufsnahe Orientierung der Ausbildung auch in theoretischen Fächern erfolge. Die TdL-Richtlinien seien auch nicht auf Abschlüsse, die in der ehemaligen DDR gemacht worden seien, anwendbar, zumal Ausbildungsgänge und Abschlüsse in der ehemaligen DDR nicht mit jenen der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar seien. Nach Nr. 1 der Protokollnotizen zu Anlage 1 BAT seien wissenschaftliche Hochschulen solche Hochschulen, Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt seien. Dem Landesrecht sei aber die Ausbildung in der ehemaligen DDR fremd, so dass auch die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an der -Universität X nicht erfasst werde. Nach Abs. 2 der Nr. 1 der Protokollnotizen zum Abschnitt B der TdL-Richtlinien gelte in bestimmten Fällen die erste Staatsprüfung für das betreffende Lehramt an einer wissenschaftlichen oder pädagogischen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums einer wissenschaftlichen Hochschule. Die in der ehemaligen DDR praktizierte Lehrerausbildung habe aber weder mit der ersten noch der zweiten Lehramtsprüfung abgeschlossen werden können.

Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die arbeitsvertragliche Vereinbarung unter § 6 lediglich deklaratorischen Charakter hätte, die Klägerin dann in erster Linie nach Nr. 1 Abschnitt A der TdL-Richtlinien in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert sei. Die Klägerin sei nämlich als Lehrkraft an einer allgemein- bildenden Schule eingesetzt und erfülle die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Bei der Beurteilung, welcher Besoldungsgruppe vergleichbare beamtete Lehrkräfte angehören, sei der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.1999 zu berücksichtigen. Dieser verweise auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993, wonach die Klägerin über eine Ausbildung gemäß Tabelle 3 der Anlage 1 verfüge und demgemäß im Eingangsamt mit A 12 zu besolden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zu der Annahme komme, der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 sei am 31.12.1996 ausgelaufen.

Die Klägerin erfülle im Übrigen auch die Voraussetzungen der Fallgruppe 1, Unterabschnitt II Abschnitt B der TdL-Richtlinien. Die Fähigkeit zum Unterricht in mindestens zwei Fächern müsse nämlich nicht aufgrund eines Hochschulstudiums vorliegen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Tarifregelung sei nur gefordert, dass die Fähigkeit zum Unterricht in mindestens zwei Fächern, aufgrund des Studiums, erlangt worden sein müsse. Bei der von der Klägerin besuchten -Universität X handele es sich zweifellos um eine Hochschule. Aufgrund des Studiums der Klägerin an dieser Hochschule besitze sie die Fähigkeit zum Unterricht in mindestens zwei Fächern, nämlich Werken, Praxis in der Schule und Bildende Kunst. Insbesondere die Lehrberechtigung zu den Fächern Praxis in der Schule und Bildende Kunst habe die Klägerin ausschließlich augrund ihres Hochschulabschlusses in dem Fach Kunsterziehung erlernt. Sie sei auch in ganz besonderer Weise für ihre Tätigkeit an der dualen Oberschule W qualifiziert, da die Ausbildung in dem Fach Kunsterziehung in der ehemaligen DDR ausschließlich polytechnisch orientiert gewesen sei.

Im Übrigen stehe es nicht im Ermessen des Arbeitsgerichtes, Fächer als wissenschaftlich zu bezeichnen oder nicht. Insoweit seien ausschließlich die Protokollnotizen zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien maßgeblich.

Des Weiteren erfülle die Klägerin auch die Voraussetzungen der Fallgruppen 2 und 3 Unterabschnitt II Abschnitt B der TdL-Richtlinien. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Zuteilung von Unterrichtsstunden in speziellen Fächern durch die Beklagte gegen § 242 BGB verstoße, falls sich herausstellen sollte, dass die Klägerin in bestimmten Jahren die Voraussetzung für die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT erfüllt habe, in anderen jedoch nicht. Wenn die Klägerin nämlich gewusst hätte, dass nur der Unterricht in bestimmten Fächern zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT führe, hätte sie selbstverständlich darauf bestanden, gerade in diesen Fächern überwiegend eingesetzt zu werden.

Die in dem schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die TdL-Richtlinien verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB, zumal diese Richtlinien auf Lehrkräfte, die ihre Ausbildung in der ehemaligen DDR absolviert hätten, nur unter Anwendung aller juristischen "Interpretationskünste" anwendbar seien.

Die Nettoforderung der Klägerin für die Monate Februar bis April 2004 sei nicht durch Aufrechnung erloschen, da dem das gesetzliche Aufrechnungsverbot gemäß § 294 Satz 1 BGB entgegenstehe.

Auch die rückwirkende Rückforderung überbezahlter Vergütungen sei nicht zulässig, da die Klägerin auf die Richtigkeit der im Arbeitsvertrag mitgeteilten Eingruppierung habe vertrauen dürfen; die Geltendmachung eines entsprechenden Rückzahlungsanspruches sei ebenfalls treuwidrig.

Hilfsweise werde mit dem letzten Berufungsantrag geltend gemacht, dass die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf die Vergütungsgruppe IV b BAT für die Zeit vom August 2003 bis Juli 2004, auch nach den Feststellungen des Arbeitsgerichtes habe, so dass für diese Zeit jedenfalls nicht die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der Vergütungsgruppe III BAT zurückverlangt werden könne. Die dahingehende Entscheidung des Arbeitsgerichtes sei mit der vorausgegangenen Feststellung der zeitweisen Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT nicht vereinbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2005 (Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.06.2005, Az.: 9 Ca 789/04 teilweise abzuändern und

1. festzustellen, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT III einzuordnen ist,

2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die 403,43 EUR brutto hinaus die Differenz zu 2.849,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2004 zu bezahlen,

3. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die zugesprochenen 403,43 EUR brutto hinaus die Differenz zu 2.849,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2004 zu bezahlen,

4. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die zugesprochenen 403,43 EUR brutto hinaus die Differenz zu 2.854,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2004 zu bezahlen,

5. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die zugesprochenen 407,45 EUR brutto hinaus die Differenz zu insgesamt 2.892,68 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.928,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2004 zu bezahlen,

6. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die zugesprochenen 407,45 EUR brutto hinaus die Differenz zu insgesamt 2.882,68 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.928,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 zu bezahlen,

7. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die zugesprochenen 374,81 EUR brutto hinaus die Differenz zu insgesamt 3.081,52 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.928,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2004 zu bezahlen,

8. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die zugesprochenen 1.862,06 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.268,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2004 zu bezahlen,

9. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die zugesprochenen 1.862,06 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.268,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2004 zu bezahlen,

10. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.862,06 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.268,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 zu bezahlen,

11. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 4.758,93 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.451,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2004 zu bezahlen,

12. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.862,06 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.268,16 EUR zu bezahlen,

hilfsweise

1. festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt war und ist, bis einschließlich Januar 2004 bezahlte Vergütungen ganz oder teilweise zurückzufordern und zu verrechnen,

2. dazu hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, bis einschließlich Januar 2004 eine über die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütungsgruppe III BAT geltend zu machen und ab Februar 2004 zu verrechnen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land führt aus, im Zusammenhang mit den von der Klägerin angeführten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz sei darauf hinzuweisen, dass die Regelungen aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 mit Ablauf des 31.12.1996 ausgelaufen seien. Der Wechsel der Klägerin in den rheinland-pfälzischen Schuldienst sei nicht im Lehrertauschverfahren erfolgt; dem habe nämlich entgegengestanden, dass die Klägerin vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 02.08.2002 bereits mit Schreiben vom 17.03.2002 ihr Anstellungsverhältnis beim Land V außerordentlich zum 03.04.2002 gekündigt habe.

Im Übrigen seien die Ausführungen des Arbeitsgerichtes im erstinstanzlichen Urteil nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 19.12.2005 (Bl. 215 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin war lediglich während des Schuljahres 2003/2004, also für die Zeit vom August 2003 bis Juli 2004 in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert, so dass auch nur insoweit die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Restvergütungs- und Zinsforderungen entstanden sind. Die weitergehend von der Klägerin verfolgten Feststellungs- und Zahlungsanträge sind zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dies auf Seite 13 ff. seines Urteils vom 01.06.2005 (= Bl. 164 ff. d.A.) ins Einzelne gehend rechtlich zutreffend dargelegt. Die Berufungskammer macht sich diese Ausführungen vollumfänglich zu Eigen und verzichtet gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine wiederholende Darstellung.

Die von der Klägerin mit ihrer Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles nicht. Soweit sich nicht bereits aus den Ausführungen des Arbeitsgerichtes die fehlende Rechtfertigung der zweitinstanzlich weitgehend lediglich wiederholten Einwendungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren entnehmen lässt, ist auf folgendes ergänzend hinzuweisen.

1.

Die Prozessparteien haben die Geltung der Vergütungsgruppe III BAT nicht (konstitutiv) vereinbart. Die Benennung dieser Vergütungsgruppe beruht ausschließlich auf § 22 Abs. 3 BAT und hat mithin deklaratorischen Charakter. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ihre Eingruppierung nämlich aus den im schriftlichen Arbeitsvertrag ebenfalls vereinbarten Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte. Hiermit sind die TdL-Richtlinien gemeint, die im Falle der Klägerin nicht lückenhaft sind. Die Klägerin leitet das Vorliegen einer Lücke in den TdL-Richtlinien letztlich aus der Tatsache ab, dass sie, trotz ihrer in der ehemaligen DDR absolvierten Lehrerausbildung nicht in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert ist. Es ist jedoch umgekehrt die Frage zu stellen, ob die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung mitbringt oder nicht. Falls dies, wie vorliegend, nicht der Fall ist, bedeutet dies nicht, dass eine Lücke in den TdL-Richtlinien gegeben ist, zumal im letzten Satz des Unterabschnittes II Abschnitt B der TdL-Richtlinien für Lehrkräfte an Realschulen ein Auffangtatbestand gebildet ist, der Lehrkräfte an Realschulen erfasst, soweit sie nicht in die zuvor genannten Fallgruppen eingruppiert sind. Demnach werden diese Lehrkräfte wie entsprechende Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen eingruppiert.

Die Klägerin ist eine Lehrkraft an einer Realschule, zumal sie an der dualen Oberschule W ausschließlich im Realschulbereich eingesetzt ist. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die duale Oberschule einen Mischcharakter hat und dort eine berufsnahe Orientierung der Ausbildung auch in theoretischen Fächern vorgesehen ist. Denn hieraus folgt kein entscheidender Unterschied zu den Anforderungen, die an eine Lehrkraft, welche an einer klassischen Realschule eingesetzt ist, gestellt werden.

Die TdL-Richtlinien enthalten auch nicht etwa deshalb eine lückenhafte Regelung, weil sie auf Abschlüsse in der ehemaligen DDR nicht anwendbar wären. Vielmehr wurden gemäß § 37 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 durch die Kultusministerkonferenz Anerkennungsverfahren für Lehramtsprüfungen geregelt. Dies geschah insbesondere in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993. Voraussetzung für das dort vorgesehene Bewährungsfeststellungsverfahren war allerdings die Teilnahme an einem Lehreraustauschverfahren. Unabhängig davon ist den weiteren Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, insbesondere jenem vom 27.02.1998 zu entnehmen, dass das Bewährungsfeststellungsverfahren aus dem Beschluss vom 07.05.1993 mit dem 31.12.1996 entfallen ist. Auch der des Weiteren von der Klägerin genannte Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 betrifft ausschließlich das Lehreraustauschverfahren.

An diesem Verfahren hat die Klägerin aber nicht teilgenommen, da sie ihr Beschäftigungsverhältnis als Lehrerin im Land V selbst fristlos gekündigt hat. Eine Bewährungsfeststellung auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz kann daher nicht stattfinden. Soweit die Klägerin im Anschluss an ihre Kündigung im Land V einen neuen Arbeitsvertrag als Lehrerin im Land Rheinland-Pfalz abgeschlossen hat, muss sie sich daher wie jeder andere Arbeitnehmer, der als Lehrkraft im Land Rheinland-Pfalz beschäftigt werden will, behandeln lassen.

Mithin besteht kein Anlass, die im Arbeitsvertrag genannte Vergütungsgruppe III BAT als konstitutiv vereinbarte Entgeltregelung aufzufassen.

2.

Die Klägerin ist auch nicht gemäß Abschnitt A der TdL-Richtlinien in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Dieser Abschnitt erfasst nur Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind. Die Klägerin verfügt aber nicht über zwei abgeschlossenen Lehramtsprüfungen, welche Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis sind.

3.

Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe III BAT, gemessen an der Fallgruppe 1 Unterabschnitt II Abschnitt B der TdL-Richtlinien sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nämlich, aufgrund ihres Studiums, nicht die Fähigkeit, zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern. Sie hat lediglich ein Studium in dem Fach "Kunsterziehung" absolviert, für die Fächer "Praxis in der Schule", "Ethik" und "Werken" liegt hingegen kein Studienabschluss vor.

Darüber hinaus sind auch die Eingruppierungsmerkmale gemäß der Fallgruppe 2 Unterabschnitt II Abschnitt B der TdL-Richtlinien gegeben, da die Klägerin nicht überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilt. Ein wissenschaftliches Fach kann nur dann vorliegen, wenn es Gegenstand eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule war. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien gilt für die Auslegung des Begriffs "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" die Protokollerklärung Nr. 2 der Anlage 1 a zum BAT. Hiernach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Die Universität X war aber jedenfalls zu der Zeit, als die Klägerin ihre Ausbildung absolvierte, nicht nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschule anerkannt.

4.

Soweit die Klägerin geltendmacht, es würde gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sich herausstellen sollte, dass sie in bestimmten Jahren die Voraussetzungen für die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT erfüllt habe und in anderen Jahren nicht, ist hierzu nichts auszuführen, zumal die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT erfüllt hat.

5.

Auch der Hilfsantrag, den die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Ziffer II. 2. gestellt hat, ist nicht begründet. Das Land hat - ausgehend vom Inhalt des erstinstanzlichen Urteiles - das Recht, auch für die Zeit von August 2003 bis Juli 2004 die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der Vergütungsgruppe III BAT zu verrechnen, obwohl die Klägerin während dieser Zeit in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert ist. Denn die Klägerin hat die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Zeit vom August 2003 bis Juli 2004 in Höhe der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der Vergütungsgruppe IV b BAT im erstinstanzlichen Urteil zugesprochen erhalten. Sie kann nicht zusätzlich noch verlangen, dass trotz dieser vollstreckbaren Restvergütungsforderungen auch die Verrechnung der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen V b BAT und III BAT unterbleibt. Ansonsten würde sie den Unterschied zur Vergütungsgruppe IV b BAT letztendlich zweifach zugesprochen erhalten.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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