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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 729/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 729/05

Entscheidung vom 07.12.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.06.2005, Az.: 7 Ca 677/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.06.2005 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 32 bis 36 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 einen Bruttobetrag von 1.693,12 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 23.06.2005 die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Leistung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 1.693,12 EUR brutto sei nicht feststellbar. Insbesondere aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21.10.2003 ergebe sich kein entsprechender Zahlungsanspruch, da durch die eindeutige Regelung unter § 4 Ziffer 1 nicht nur festgelegt sei, dass Weihnachtsgeld ausschließlich freiwillig geleistet werde, sondern das auch bei tatsächlicher Gewährung von Gratifikationen kein Rechtsanspruch für die Zukunft ausgelöst werde.

Soweit sich der Kläger auf eine mündliche Vereinbarung über die Leistung von Weihnachtsgeld berufe, sei der Inhalt des zwischen ihm und dem Geschäftsführer geführten Gespräches streitig, wobei es an einem Beweisangebot des Klägers insoweit fehle. Wenn der Kläger hingegen für die Behauptung, der Vater des Geschäftsführers, habe ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, er werde das Weihnachtsgeld mit der Dezemberabrechnung auszahlen, ein Beweisangebot unterbreitet habe, sei eine Beweisaufnahme nicht geboten gewesen. Denn dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, welche Stellung der Vater des Geschäftsführers im Betrieb eingenommen habe und welche Befugnisse ihm bezüglich arbeitsrechtlicher Fragen zugestanden hätten. Darüber hinaus sei der streitige Sachvortrag des Klägers auch in zeitlicher Hinsicht unbestimmt, so dass die Beweiserhebung zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt hätte.

Entgegen der Auffassung des Klägers könne die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vom 30.11.2004, trotz der Eintragung unter der Rubrik "Angaben zum Arbeitsentgelt", nicht als Anerkenntnis gewertet werden. Bei der Arbeitsbescheinigung handele es sich um eine bloße Wissenserklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, so dass es an einem rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt gegenüber dem Kläger fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 23.06.2005 (= Bl. 36 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz am 29.07.2005 zugestellt worden ist, hat am 26.08.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 29.09.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

die von der Beklagten erstellte Arbeitsbescheinigung, und das darin für den Monat November 2004 eingetragene Gehalt stelle ein eindeutiges Schuldanerkenntnis dar. Jeder Arbeitnehmer habe einen Rechtsanspruch auf Ausstellung, Berichtigung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung, so dass kein Grund bestehe, materiell-rechtliche Ansprüche in Bezug auf vom Arbeitgeber vorgenommene Eintragungen zu verweigern.

Soweit die Beklagte sich darauf berufe, der Vater des Geschäftsführers habe die Eintragung in der Arbeitsbescheinigung ohne Rücksprache mit seinem Sohn vorgenommen, sei dies wenig überzeugend, da der eingetragene Gehaltsbetrag für November 2004 kein "gerader" Betrag sei. Hieraus ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Nachweis, dass die Eintragung insoweit nach vorangegangener Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Beklagten erfolgt sei. Darüber hinaus sei der Vater des Geschäftsführers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien stets mit der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen befasst gewesen. Mithin falle es in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, die fehlende Legitimation des Vaters des Geschäftsführers zu beweisen.

Selbst wenn der Inhalt der Arbeitsbescheinigung nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werde, so sei dieser Inhalt doch zumindest ein gewichtiges Indiz für die vom Kläger vorgetragene mündliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Hinsichtlich des insoweit geführten Gespräches sei lediglich streitig geblieben, ob die Zusage vorbehalts- und einschränkungslos durch den Geschäftsführer erfolgt sei oder - so die Auffassung des Klägers - bereits ein Rechtsanspruch mündlich geregelt worden sei. Die Beweislast für die einschränkende Tastsache trage aber die Beklagte.

Der Vater des Geschäftsführers der Beklagten habe im Übrigen ausdrücklich erklärt, der Kläger werde das Weihnachtsgeld mit der Dezemberabrechnung ausgezahlt erhalten. In zeitlicher Hinsicht sei diese Aussage jedenfalls nach der mündlichen Zusicherung der Weihnachtsgeldzahlung durch den Geschäftsführer der Beklagten erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.09.2005 (Bl. 56 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.06.2005 (7 Ca 777/05) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 einen Bruttobetrag von 1.693,12 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

ihr Geschäftsführer habe in dem Gespräch mit dem Kläger gerade nicht eine Zusage für die Zahlung von Weihnachtsgeld gegeben, sondern sich lediglich sinngemäß auf den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt berufen. Im Übrigen stelle die Arbeitsbescheinigung keine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien dar und genüge im Übrigen auch nicht dem arbeitsvertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2005 (Bl. 65 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 1.693,12 EUR brutto, da weder eine schriftliche noch eine mündliche Zusage der Beklagten feststellbar ist, welche Rechtsverbindlichkeit erlangt haben könnte. Das Arbeitsgericht Mainz hat das Fehlen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage mit zutreffender Begründung in seiner Entscheidung vom 23.06.2005 dargelegt. Die Berufungskammer macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes vollumfänglich zu Eigen und verzichtet unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine Wiederholung dieser Ausführungen. Die Einwendungen des Berufungsführers bleiben ohne Erfolg.

1.

Soweit der Kläger die von der Beklagten erteilte Arbeitsbescheinigung, trotz der Ausführungen des Arbeitsgerichtes hierzu, weiterhin als Schuldanerkenntnis auffassen will, berücksichtigt er nach wie vor nicht hinreichend, dass es sich bei dem Inhalt einer Arbeitsbescheinigung nicht um eine Willens-, sondern lediglich um eine Wissenserklärung des Arbeitgebers handelt; diese Erklärung gibt der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ab. Nur wenn diese Wissenserklärung nicht oder inhaltlich unzutreffend abgegeben wird, können einem Arbeitnehmer Rechte auf Ausstellung, Aushändigung oder Berichtigung erwachsen. Ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes enthält die Arbeitsbescheinigung in dem - auch hier vorliegenden - Regelfall hingegen nicht.

2.

Ob der Vater des Geschäftsführers - wie der Kläger behauptet - die Eintragungen in der Arbeitsbescheinigung ("Arbeitsentgelt Dezember 2004: 4.593,12 EUR"; vgl. Bl. 12 d.A.) nach Rücksprache mit seinem Sohn vorgenommen hat, ist unerheblich. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde sich aus dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung keine rechtsgeschäftlich begründete Zahlungsverpflichtung ergeben.

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt es nicht der Beklagten, die fehlende Legitimation des Vaters des Geschäftsführers im Zusammenhang mit dessen - vom Kläger behaupteter - Erklärung, der Kläger erhalte mit der Dezemberabrechnung das Weihnachtsgeld, nachzuweisen. Allein aus der Tatsache, dass der Vater des Geschäftsführers mit der Erstellung von Entgeltabrechnungen im Betrieb befasst war, ergibt sich kein Anhaltspunkt für den vom Kläger gezogenen Rückschluss, wonach der Vater auch berechtigt gewesen sein soll, Zahlungsverpflichtungen für die Beklagte einzugehen. Die Beweislast hinsichtlich des streitigen Punktes, ob der Vater des Geschäftsführers in dessen Namen und mit entsprechender Vollmacht handelte, trägt mithin nach wie vor der Kläger.

4.

Aus der unstreitig vom Vater des Geschäftsführers vorgenommenen Eintragung in die Arbeitsbescheinigung lässt sich zwar entnehmen, dass nach Auffassung des Vaters des Geschäftsführers über das Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2004 in Höhe von 2.900,00 EUR brutto hinaus ein Weihnachtsgeld an den Kläger gezahlt werden sollte. Diese vom Vater des Geschäftsführers vertretene Auffassung lässt aber nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass eine entsprechende mündliche Zusage, unter Abänderung der Regelungen des schriftlichen Arbeitsvertrages, durch den Geschäftsführer tatsächlich erfolgt ist.

5.

Der Kläger trägt die Beweislast für die von ihm behauptete mündliche Zusage eines rechtsverbindlich geschuldeten Weihnachtsgeldes. Allein der Umstand, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass ein Gespräch über die Leistung von Weihnachtsgeld 2004 zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich geführt wurde, führt nicht dazu, dass nunmehr die Beklagte die fehlende Rechtsverbindlichkeit einer Zusage nachweisen müsste. Angesichts des klaren Ausschlusses eines Rechtsanspruches auf Weihnachtsgeld unter § 4 Ziffer 1 und 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.10.2003 (vgl. Bl. 5 f. d.A.) und angesichts des außerdem im Arbeitsvertrag unter § 11 vereinbarten Schriftformerfordernisses, wonach mündliche Vereinbarungen ausdrücklich für unwirksam erklärt sind, oblag es dem Kläger im Streitfall nachzuweisen, dass diese schriftlich vereinbarten klaren Regelungen abgeändert wurden. Hierzu gehört auch der Beweis, dass rechtsverbindlich der geltend gemachte Zahlungsanspruch begründet worden ist. Ein entsprechendes Beweisangebot vermochte der Kläger aber nicht zu unterbreiten.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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