Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 829/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 829/05

Entscheidung vom 15.02.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2005, Az. 8 Ca 540/05 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - auf 2.645,68 EUR festgesetzt wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Anspruches auf Sozialplanabfindung zur Insolvenztabelle.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2005 (dort S. 2 - 4 = Bl. 95 - 97 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 26.456,80 EUR zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2005 aufrecht zu erhalten.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 09.08.2005 (Bl. 94 ff. d. A.) sein Versäumnisurteil vom 19.07.2005 aufrechterhalten. In diesem Versäumnisurteil (Bl. 46 ff. d. A.) ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 09.08.2005 ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung könne nicht antragsgemäß festgestellt werden, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich sei. Aus dem Sozialplan vom 04.12.1995 könne eine entsprechende Forderung nicht abgeleitet werden, da sich dieser Sozialplan lediglich auf personelle Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem zu Grunde liegenden Interessenausgleich beziehe. Die darlegungspflichtige Klägerin habe aber diesen Interessenausgleich nicht vorgelegt, so dass auch nicht ersichtlich sei, dass sie im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die in diesem Interessenausgleich vereinbart worden seien, ihren Arbeitsplatz verloren habe.

Auch aus dem Nachtrag vom 03.04.1998 zu dem Sozialplan vom 04.12.1995 lasse sich der Abfindungsanspruch nicht herleiten, zumal sich dieser Nachtrag ausdrücklich auf einer Liste von Arbeitnehmern beziehe, deren Arbeitsplatz durch die Umstrukturierungsmaßnahme betroffen sei. Die Klägerin sei aber in der Liste unstreitig nicht aufgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 09.08.2005 (Bl. 24 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 12.09.2005 zugestellt worden ist, hat am 11.10.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 12.12.2005 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 12.12.2005 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert sei überhöht, da die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote bei ca. 10 % liege.

Falls es das Berufungsgericht für erforderlich erachte, möge es dem Beklagten aufgeben, den im Zusammenhang mit dem Sozialplan vom 04.12.1995 geschlossenen Interessenausgleich vorzulegen.

Aus § 9 des Sozialplannachtrages vom 03.04.1998 ergebe sich, dass der Sozialplan vom 04.12.1995 weiter gelte mit der Maßgabe, dass er erstmals zum 31.12.1999 gekündigt werden könne. Die gegenüber der Klägerin im Oktober 1999 erklärte Kündigung werde mithin von dem Geltungsbereich des Sozialplanes vom 04.12.1995 erfasst. Dies folge auch daraus, dass die Klägerin unstreitig nicht in der Verwaltung, sondern in einer Fiale beschäftigt gewesen sei. Gerade für diese Mitarbeiter habe aber nach § 9 des Nachtrages der Sozialplan vom 04.12.1995 weiter gelten sollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2005 (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2005 - 8 Ca 540/05 - abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.07.2005 eine Forderung der Klägerin in Höhe von 26.456,80 EUR brutto als Sozialplanabfindung zur Insolvenztabelle festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus,

der im Sozialplan vom 04.12.1995 erwähnte Interessenausgleich sei nicht in seinem Besitz, so dass er ihn auch nicht vorlegen könne.

Sowohl der Sozialplan vom 04.12.1995 als auch der Nachtrag vom 03.04.1998 seien anlassbezogen und hätten die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 26.11.1999 nicht erfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11.01.2006 (Bl. 122 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen und dementsprechend sein Versäumnisurteil vom 19.07.2005 aufrechterhalten. Nach wie vor ist nämlich eine Rechtsgrundlage für die Abfindungsforderung, welche die Klägerin in Höhe von 26.456,80 EUR zur Insolvenztabelle feststellen lassen will, nicht ersichtlich.

Das Arbeitsgericht hat dies in seinen Entscheidungsgründen rechtlich zutreffend festgestellt, so dass die Berufungskammer hierauf Bezug nimmt und von einer wiederholenden Darstellung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG absieht. Die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Einwendungen sind, mit Ausnahme der Rüge eines überhöhten Streitwertes, nicht gerechtfertigt.

1.

Soweit die Klägerin nach wie vor den Anspruch auf Leistung einer Sozialplanabfindung aus dem Sozialplan vom 04.12.1995 ableiten möchte, scheitert dies daran, dass dieser Sozialplan nach seinem einleitenden Satz (vgl. Bl. 72 d. A.) lediglich jene wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen soll, die den Arbeitnehmern durch personelle Anpassungsmaßnahmen "gemäß Interessenausgleich" entstehen. Die darlegungsbelastete Klägerin hat aber einen Interessenausgleich, welcher diesem Sozialplan zugrunde liegt, nicht vorgelegt. Eine gerichtliche Auflage an den Beklagten, den Text des Interessenausgleiches einzureichen, war nicht geboten, da auch dem Beklagten der Interessenausgleich nicht vorliegt. Aufgrund der Darlegungslastverteilung geht der Umstand, dass mangels Überprüfbarkeit des zugrunde liegenden Interessenausgleiches die Forderung nicht festgestellt werden kann, zu Lasten der Klägerin.

2.

Auch aus § 9 des Nachtrages zum Interessenausgleich und Sozialplan vom 04.12.1995 (vgl. Bl. 38 ff. d. A.) ergibt sich der von Klägerin geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht. Diese Regelung lautet: "Im übrigen gilt der Sozialplan vom 04.12.1995 weiter mit der Maßgabe, dass er erstmals zum 31.12.1999 gekündigt werden kann. Der Nachtrag vom 10.12.1997 ist diesbezüglich hinfällig."

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die gegenüber der Klägerin im Oktober 1999 erklärte Kündigung dem Anwendungsbereich dieses Nachtrages nicht unterfällt. Bereits in § 2 heißt es nämlich "organisatorische Maßnahmen im Bereich der Filialen sind in dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt. Es besteht Einigkeit, dass bei erforderlichen Veränderungen im Filialbereich mit dem Betriebsrat eine weitere Vereinbarung zu treffen ist." Die Klägerin war aber nach ihrem eigenen Vortrag bei der Firma X. GmbH im Filialbereich tätig und eine weitere Vereinbarung für diesen Bereich ist zwischen der Firma X. GmbH und dem Betriebsrat nicht getroffen worden. Bereits hieraus folgt, dass der Klägerin ein Sozialplananspruch aus dem Nachtrag vom 04.12.1995 nicht zustehen kann.

Des Weiteren ist in § 4 des Nachtrages geregelt: "Die Mitarbeiter/innen der Firma X. GmbH, die in Folge dieser Umorganisation ihren Arbeitsplatz betriebsbedingt verlieren, sind in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, namentlich aufgeführt." Unstreitig ist der Name der Klägerin aber in der Anlage 1 zu dem Nachtrag vom 03.04.1998 nicht enthalten. Auch hieraus ergibt sich, dass sie von der Nachtragsregelung nicht erfasst wird.

Soweit die Klägerin sich demgegenüber auf § 9 des Nachtrages vom 03.04.1998 beruft, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass hier lediglich für den im Nachtrag nicht geregelten Bereich der Sozialplan vom 04.12.1995 weiter gelten soll bis zum 31.12.1999. Zur Begründung eines Abfindungsanspruches reicht es aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus, dass innerhalb der Laufzeit des Sozialplanes vom 04.12.1995 die Kündigung erklärt worden ist. Denn - wie oben im Einzelnen bereits ausgeführt - dieser Sozialplan regelt lediglich Abfindungsansprüche im Zusammenhang mit dem ihm zugrunde liegenden Interessenausgleich, den die darlegungsbelastete Klägerin aber nicht vorzulegen vermochte.

Mithin hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Sozialplanabfindung nicht zusteht; mithin muss auch eine entsprechende Feststellung zur Insolvenztabelle nicht erfolgen.

Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert ist, angesichts des unstreitig eröffneten Insolvenzverfahrens, allerdings offensichtlich überhöht, da das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung der Forderung in Höhe von 26.456,80 EUR zur Insolvenztabelle letztlich der erzielbaren Konkursquote entspricht. Da sich diese Quote unstreitig auf 10 % beläuft, war der erstinstanzliche Streitwert in Höhe von 2.645,68 EUR festzusetzen.

Nach alle dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO mit der entsprechenden Maßgabe zum Streitwert kostenpflichtig zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück