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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 833/06
Rechtsgebiete: ArbGG, SGB III, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
SGB III § 147 a
SGB III § 434 j
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
ZPO §§ 513 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 833/06

Entscheidung vom 28.02.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2006, Az. 2 Ca 792/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2006 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 48 bis 50 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.239,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,-- € seit 27.04.06 und aus 39,20 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 243,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte eine Reduzierung des Rentenanspruchs des Klägers, welche aus der Vereinbarung des Auflösungsvertrags resultiert, auszugleichen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 14.09.2006 (Bl. 47 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihrer Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall genügt, da sie unter Ziffer 4. des schriftlichen Aufhebungsvertrages ausdrücklich die Verpflichtung des Klägers aufgenommen habe, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit bezüglich des Arbeitslosengeldes zu informieren. Der Kläger sei seiner Obliegenheit nicht nachgekommen, obwohl er vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages die Agentur für Arbeit bereits einmal aufgesucht habe.

Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte dem Kläger die Zusicherung gegeben habe, es werde gegen ihn von der Bundesagentur für Arbeit keine Sperrfrist verhängt. Der Kläger habe nämlich nicht substantiiert vorgetragen, dass und mit welchen Worten eine solche Zusicherung erfolgt sei. Außerdem wäre - unterstellt eine solche Zusicherung sei erfolgt - diese durch Ziffer 4. des schriftlichen Aufhebungsvertrages wirkungslos geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteiles vom 14.09.2006 = Bl. 50 f. d. A. verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 26.09.2006 zugestellt worden ist, hat am 26.10.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 27.12.2006 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 27.12.2006 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

nachdem bei der Beklagten ab dem Jahr 2003 kontinuierlich Personal abgebaut worden sei, habe der Betriebsleiter in X-Stadt, Herr W. wiederholt erläutert, der Personalabbau erfolge entweder durch betriebsbedingte Kündigungen oder durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Auf entsprechenden Nachfragen habe er sinngemäß geantwortet: "Bei Aufhebungsverträgen entstehen keine Nachteile beim Arbeitsamt!"

Er, der Kläger habe sich im August/September 2004 bei der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen hinsichtlich der Frage, ob sich im Falle einer betriebsbedingten Kündigung die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes von max. 32 Monaten auf 18 Monate verkürze. Hierauf habe er von der Bundesagentur den Gesetzestext der Übergangsregelung des § 434 j SGB III ausgehändigt erhalten. Da für ihn diese mehrseitige Übergangsregelung unverständlich gewesen sei, habe er sich noch im September 2004 wegen der Anspruchsdauer bzgl. Arbeitslosengeld von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser habe ihn darauf hingewiesen, dass die Anspruchsdauer von 32 Monaten gelte, falls sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstehe.

Mit Schreiben vom 29.03.2005 habe ihm die Personalabteilung der Zentrale der Beklagten in C-Stadt einen Aufhebungsvertrag in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte um Unterzeichnung zugesandt. Dieser Vertragsentwurf habe von ihm noch im März 2005 gegengezeichnet werden müssen, da ansonsten die vertragliche Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende mit der vorgesehen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.09.2005 nicht übereingestimmt hätte. Außerdem habe es im Interesse der Beklagten gelegen, das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich zu beenden, da die letzte Schweißübung, bei welcher er mitgearbeitet habe, am 27.07.2005 habe enden sollen und keine Folgeaufträge mehr vorgelegen hätten. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte zunächst den Betriebsrat anhören müssen und die nachfolgende Kündigung sei dann erst zum 31.12.2005 möglich gewesen.

Der schriftliche Hinweis unter Ziffer 4. des Aufhebungsvertrages habe in ihm kein Misstrauen erweckt, da der Betriebsleiter, also sein Chef wiederholt betont habe, dass es bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages keine Nachteile gebe.

Die Beklagte sei zur Aufklärung über die mit der Aufhebungsvereinbarung verbundene Sperrfrist verpflichtet gewesen, da er nicht "aus freien Stücken" an sie herangetreten sei, um sein Arbeitsverhältnis durch diesen Vertrag zu beendigen. Die Belehrung unter Ziffer 4. des Aufhebungsvertrages sei unzureichend gewesen, zumal weder auf eine Sperrzeit hingewiesen worden sei noch nachteilige Auswirkungen erwähnt worden seien. Der Hinweis sei auch nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Durch die Übersendung des Aufhebungsvertrages habe die Beklagte eine gesteigerte Informationspflicht ausgelöst, da der Abschluss dieser Vereinbarung ausschließlich in ihrem Interesse gelegen habe, um den Beendigungszeitpunkt 30.09.2005 einhalten zu können. Auch ein Beratungstermin bei der Bundesagentur für Arbeit im März 2005 sei bei Zugang der Aufhebungsvereinbarung, am 30.03.2005 faktisch ausgeschlossen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 27.12.2006 (Bl. 91 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2006, Az. 2 Ca 792/06 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.239,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 EUR seit 27.04.2006 und aus 39,20 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 243,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte eine Reduzierung des Rentenanspruchs des Klägers, welche aus der Vereinbarung des Auflösungsvertrages resultiert, auszugleichen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

der Kläger habe sich bereits im Dezember 2004 an den Betriebsleiter, Herrn W. wegen eines Aufhebungsvertrages gewandt. Hindergrund dessen sei wohl gewesen, dass ein "freiwilliger Sozialplan" der Beklagten, welcher Abfindungsmöglichkeiten eröffnet habe, nur bis zum 30.06.2005 gelaufen sei; erst am 28.06.2005 sei diese Regelung bis zum 31.12.2005 verlängert worden. Da des Weiteren Arbeitslosengeld bis zu einer Bezugsdauer von 32 Monaten nach § 434 j SGB III nur noch dann gezahlt worden sei, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden sei, habe der Kläger des Weiteren im Januar/Februar 2005 mehrfach telefonisch in der Hauptverwaltung um die rasche Ausfertigung des Aufhebungsvertrages gebeten. Die Beklagte habe daraufhin zunächst einmal geprüft, ob und inwieweit eine Erstattungspflicht gem. § 147 a SGB III bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Betracht komme. Diese Prüfung habe sich bei der Bundesagentur für Arbeit solange hingezogen, dass es erst am 29.03.2005 zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag gekommen sei. Mithin habe es kein Drängen der Beklagten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegeben; vielmehr sei es der Kläger gewesen, der die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gewünscht habe.

Es sei unzutreffend, dass der Betriebsleiter, Herr W. wörtlich oder sinngemäß geäußert habe, bei Aufhebungsverträgen gebe es keine Nachteile beim Arbeitsamt.

Unter Ziffer 4. des schriftlichen Aufhebungsvertrages sei im Übrigen ausdrücklich vereinbart, dass sich der Kläger über evtl. Auswirkungen des Vertrages auf Arbeitslosengeld selbst informieren müsse. Eine Verpflichtung der Beklagten, an dieser Stelle die möglichen Auswirkungen der Aufhebungsvereinbarung konkreter anzusprechen, sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleitbar.

Außerdem sei es, angesichts der Bildungszielplanung der Beklagten bereits im Dezember 2004 klar gewesen, dass es ab Juli 2005 keine Schweißer-Kurse mehr geben werde. Aufgrund dessen hätte die Beklagte eine betriebsbedingte Kündigung erklären können, welche rechtswirksam geworden wäre. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages habe nicht in ihrem ausschließlichen Interesse gelegen, da sie bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung an den Kläger Arbeitsentgelt in einer Höhe hätte weiterzahlen müssen, das geringer gewesen sei als die vereinbarte Abfindungsleistung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2007 (Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 11.239,20 EUR und weiteren 243,60 EUR jeweils zuzüglich Zinsen noch ist die Beklagte verpflichtet, eine Reduzierung des Rentenanspruches, welche aus der Vereinbarung des Auflösungsvertrages resultiert, auszugleichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Ansprüche sind unter Berücksichtigung von § 280 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Hiernach kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der ihm entsteht, falls der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Gläubiger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Die Beklagte hat sich beim Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 29.03.2005 keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Sie war nämlich nicht verpflichtet, über den unter Ziffer 4. des schriftlichen Aufhebungsvertrages erteilten Hinweis hinaus den Kläger auf die Möglichkeit der Verhängung einer achtmonatigen Sperrfrist durch die Bundesagentur für Arbeit hinzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrages, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, über die rechtlichen Folgen dieses Schritts Klarheit verschaffen, wenn er von diesen die Beendigung abhängig machen will (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1988 - 8 AZR 420/85 = AP Nr. 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Auskünfte über die Folgen eines Aufhebungsvertrages erteilt, müssen diese allerdings richtig und vollständig sein (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 3 AZR 658/02 = AP Nr. 30 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers). Werden derartige Auskünfte nicht erteilt, so können sich Hinweis- und Aufklärungspflichten für den Arbeitgeber ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer aufklären, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie in Bezug zum Beispiel auf die Altersversorgung aus Unkenntnis selbst schädigen würde. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn ein Aufhebungsvertrag auf seine Initiative und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 a. a. o.).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist im vorliegenden Fall folgendes festzustellen:

1.

Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist - entgegen der Auffassung des Klägers - der rechtlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes zugrunde zu legen. Soweit der Kläger vorträgt, der Abschluss des Aufhebungsvertrages sei auf Initiative der Beklagten erfolgt, kann sich dies im Rahmen der Prüfung zu Gunsten des Klägers auswirken, steht aber der Anwendung der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze nicht entgegen.

2.

Die Beklagte hat - entgegen der Auffassung des Klägers - keine unrichtigen oder unvollständigen Auskünfte über die Rechtsfolgen des abzuschließenden Aufhebungsvertrages gegeben. Der darlegungspflichtige Kläger hat insoweit lediglich pauschal behauptet, der Betriebsleiter der Beklagten in X-Stadt, Herr W. habe auf entsprechende Nachfragen sinngemäß geantwortet: "Bei Aufhebungsverträgen entstehen keine Nachteile beim Arbeitsamt!" Hier ist zunächst einmal unklar, wann, wo und in welchem konkreten Gesprächszusammenhang der Betriebsleiter die behauptete Äußerung gemacht haben soll. Darüber hinaus ist nicht klar erkennbar, dass die behauptete Erklärung auch gegenüber dem Kläger erfolgte.

Unabhängig hiervon kann sie sich nicht auf den Aufhebungsvertrag vom 29.03.2005 bezogen haben, da - auch wenn der Kläger den Zeitpunkt der Erklärung nicht konkret dargelegt hat - ersichtlich ist, dass diese im Vorfeld des Aufhebungsvertrages vom 29.03.2005 erfolgt sein muss. Mithin kann sich eine etwaige Auskunft des Betriebsleiters W. nicht auf den konkreten, dem Kläger vorliegenden Auflösungsvertragsentwurf beziehen.

3.

Es liegen keine besondere Umstände im gegebenen Einzelfall vor, welche zu einem Überwiegen des Interesses des Klägers an einer weitergehenden Aufklärung über die Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrages als tatsächlich geschehen, führen könnten.

a) Der Abschluss des Aufhebungsvertrages ging auf eine Initiative des Klägers zurück. Unstreitig hat er bereits im Januar/Februar 2005 bei der Zentrale der Beklagten telefonisch darauf gedrängt, dass ein Aufhebungsvertrag mit ihm geschlossen werde. Demgegenüber ist es unerheblich, dass die Zusendung des Vertragsentwurfes durch die Beklagte erfolgte; dies war lediglich die Reaktion auf das entsprechende Drängen des Klägers.

b) Das überwiegende Interesse am Zustandekommen des Aufhebungsvertrages hatte der Kläger.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte durch die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum September 2005 eine betriebsbedingte Kündigung und einen evtl. anschließenden Kündigungsrechtsstreit vermeiden konnte. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass im Arbeitsbereich des Klägers nur noch Aufträge bis zum Juli 2005 vorlagen und keine vergleichbaren Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollten, hätte eine Kündigungsschutzklage des Klägers lediglich geringe Aussicht auf Erfolg gehabt.

Des Weiteren entstand zwar durch die kurzfristige Zusendung des Aufhebungsvertragsentwurfes am Dienstag, den 29.03.2005 für den Kläger ein gewisser Zeitdruck, da der vereinbarte Beendigungszeitpunkt bei Einhaltung der Kündigungsfrist nur gehalten werden konnte, wenn der Kläger bis spätestens 31.03.2005 den Vertragsentwurf unterzeichnete. Dieser Zeitdruck war allerdings nicht auf ein nachlässiges Verhalten der Beklagten zurückzuführen, sondern auf eine zögerliche Prüfung der Erstattungspflicht nach § 147 a SGB III seitens der Bundesagentur für Arbeit.

Der Kläger hatte ein starkes Interesse am Abschluss des Aufhebungsvertrages, da hierdurch eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor dem 31.01.2006 sichergestellt wurde und er eine Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld von 32 Monaten erreichen konnte; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.01.2006 hätte sich die Bezugsdauer auf 18 Monate belaufen.

Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund des Aufhebungsvertrages sich eine Abfindung in Höhe von 29.000,00 EUR sichern konnte, welche bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages nicht mehr gesichert erschien. Denn damals war davon auszugehen, dass der "freiwillige Sozialplan", in welchem die Beklagte eine Abfindung für bestimmte Fälle zusagte, lediglich noch bis zum 30.06.2005 laufen sollte.

Gegen ein überwiegendes Interesse des Klägers an einer weitergehenden Aufklärung spricht nach Überzeugung der Berufungskammer, dass die Beklagte unter Ziffer 4. des schriftlichen Aufhebungsvertrages ausdrücklich folgendes aufgenommen hat: "Herr A. informiert sich bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit bezüglich evtl. Auswirkungen dieser Vereinbarungen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes." Hieraus ergab sich ein klares Warnsignal für den Kläger, das ihn bei sachgerechtem Verhalten zumindest veranlassen musste, eine telefonische Auskunft bei der Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrung seiner eigenen Interessen einzuholen. Soweit die Zeit für eine ausführliche Information über die Folgen des Auflösungsvertrages, angesichts der bis spätestens 31.03.2005 erwarteten Unterzeichnung, nicht mehr ausgereicht haben sollte, hätte der Kläger letztendlich von einer sofortigen Unterzeichnung absehen und der Beklagten einen anderen einvernehmlichen Beendigungszeitpunkt anbieten müssen, bei welchem einerseits die Kündigungsfrist gewahrt worden wäre und er anderseits eine ausführliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit über die Folgen des Aufhebungsvertrages hätte einholen können. Dass er dies nicht getan hat, geht letztlich zu seinen Lasten.

Der Hinweis unter Ziffer 4. des schriftlichen Aufhebungsvertrages war auch nicht unklar oder unverständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Vielmehr hat die Beklagte, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Kenntnisse, den Kläger an die zuständige Stelle für einzuholende Auskünfte verwiesen. Zu weitergehenden Belehrungen, gar über die Dauer einer Sperrzeit, war sie nicht verpflichtet, zumal hiermit ein hohes Fehlerrisiko verbunden gewesen wäre und die Einholung von Auskünften grundsätzlich Obliegenheit jeder Partei ist, die ihr anschließendes rechtsgeschäftliches Handeln nach dem Ergebnis der Auskünfte richten will.

Nach alledem ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen.

Die Berufung des Klägers war dementsprechend mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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