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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 86/04
Rechtsgebiete: ArbGG, HGB, KWG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
HGB § 54
KWG § 19
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 315
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 86/04

Verkündet am: 02.06.2004

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2004, Az.: 10 Ga 4019/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Eilverfahrens um die Änderung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2004 (dort S. 3 bis 8 = Bl. 148 bis 153 d.A.) Bezug genommen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, ihm gegenüber schnellstmöglich zu erklären, dass er nach Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit und bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit

a) als Arbeitsplatz ein abgeschlossenes Büro mit Fenster bzw. direktem Tageslichteinfall erhalten wird,

b) als Berater für den Bereich "Privatkunden und Baufinanzierung" eingesetzt werden wird,

c) wieder die Kompetenzen erhält, die ihm mit Schreiben vom 14.03.1997 (Anlage 7) eingeräumt wurden, das folgenden Inhalt hat:

"Der Vorstand hat Ihnen Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB zur Vertretung unserer Bank erteilt. Aufgrund der Neuordnung unserer Bank möchten wir den Inhalt der Vollmacht genau darlegen. Sie sind berechtigt, zusammen mit einem Vorstandsmitglied alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Bankbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, zu zeichnen. Zusammen mit einem Prokuristen oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten sind Sie außerhalb Ihres Bereichs nur dann zeichnungsberechtigt, wenn bereits eine Unterschrift des zuständigen Kompetenzträgers vorhanden ist.

Für folgende Geschäfte sind Sie nicht zeichnungsberechtigt:

- Veräußerung oder Belastung von Grundstücken

- Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs

- Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen

- Beteiligung an anderen Unternehmen und Aufhebung von solchen sowie Beitritt zu und Austritt aus Verbänden

- Miet- und Pachtverträge

- Ausstellung und Annahme von Wechseln (dies bedeutet, dass Sie Bankakzepte nicht unterschreiben dürfen)

- Aufnahme von Krediten aller Art

- Gewährung von Krediten aller Art (dieser Punkt ist so auszulegen, dass Sie Kreditverträge außerhalb Ihrer persönlichen Kreditkompetenzen nur in Verbindung mit einem Vorstand oder dementsprechenden Kompetenzträger unterzeichnen dürfen)

- Übernahme von Bürgschaften und Garantien

- Führung von Prozessen

- Geldanlagen

- Personalangelegenheiten

- Eingehen von Verbindlichkeiten aller Art, sowie Ihre gesondert geregelte Sachkostenkompetenz überschritten wird

- Abgabe von Meldungen oder Erstattungen von Anzeigen an Behörden und übergeordnete Dienststellen (diesen Punkt bitten wir auch auf den Schriftverkehr mit vorgenannten Stellen auszudehnen, d. h. dass Sie hier nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied unterzeichnen dürfen)

- Erteilung von Vollmachten" und dass er betragsmäßig folgende Vollmachten erhält:

- KK- / Dispokredite 13.000,-- €

- Anschaffungsdarlehen 25.000,-- €

- Baufinanzierung 150.000,-- €

- Kreditgrenze nach § 19 KWG max. 175.000,-- €

- Überziehungsgenehmigung auf Limit I. - IV. 10.000,-- €.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.01.2004 (Bl. 146 ff. d.A.) den Eilantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch. Soweit sich der Verfügungskläger auf ein Mobbingverhalten der Verfügungsbeklagten berufe, mache er ein Schutzrecht geltend, welches darin bestehe, verlangen zu dürfen, vor systematischen Anfeindungen und vor schikanösem Verhalten durch Kollegen oder Vorgesetzte bewahrt zu werden. Hingegen bestehe dieses Schutzrecht nicht darin, eine inhaltliche Änderung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten verlangen zu dürfen. Der Verfügungskläger sei seit spätestens 1997 nicht mehr als Berater für den Bereich Privatkunden und Baufinanzierung eingesetzt gewesen. Falls bis dahin eine entsprechende Konkretisierung der Beschäftigungspflicht eingetreten sei, wäre diese durch die vom Verfügungskläger 1997 unterzeichnete Stellenbeschreibung über seine Tätigkeit im Standardgeschäft aufgehoben und abgeändert worden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Vereinbarung seien nicht ersichtlich; ein Anfechtungsrecht scheitere - ohne dass der Anfechtungsgrund geprüft werden müsse - bereits an der Versäumung der Anfechtungsfrist (§ 124 Abs. 1 BGB). Da der Verfügungskläger seit 1997 im Standardgeschäft tätig geworden sei, habe ihm die Beklagte auch den - wenngleich nicht vollkommen - sichtgeschützten Arbeitsplatz in der Schalterhalle zuweisen können; eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn sei hiermit nicht verbunden gewesen. Die dem Verfügungskläger erteilte Handlungsvollmacht sei widerruflich gewesen; dem Verfügungskläger stehe kein Rechtsanspruch auf diese Handlungsvollmacht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 8 ff. des Urteils vom 13.01.2004 (= Bl. 153 ff. d.A.) verwiesen.

Der Verfügungskläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 03.02.2004 zugestellt worden ist, am 06.02.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 12.02.2004 sein Rechtsmittel begründet.

Der Verfügungskläger macht geltend,

er verfolge mit seiner einstweiligen Verfügung, die auf Abgabe von Erklärungen der Verfügungsbeklagten gerichtet sei, keine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrages, sondern de facto antragsgemäß beschäftigt zu werden, so dass es ihm auch in medizinischer Hinsicht ermöglicht werde, die Arbeit wieder aufzunehmen. Hinsichtlich des Umfangs der Kompetenzen bzw. der Vollmacht des Verfügungsklägers, der Beschäftigungsart und der Unterbringung sei eine Konkretisierung der Arbeitgeberpflichten eingetreten. Die Stellenbeschreibung vom 20.09.1996 habe er nur deshalb unterzeichnet, weil er hierzu von Herrn X , einem Mitglied des Vorstandes der Verfügungsbeklagten in sittenwidriger Weise gedrängt worden sei. Am 03.12.1997 habe Herr X ihn angerufen und dabei laut gebrüllt: "Ich brauche die Stellenbeschreibung! Sofort!". Als der Verfügungskläger darauf erwidert habe, er habe gerade Kundschaft habe Herr X ins Telefon geschrieen: "Das ist mir scheißegal. Das Ding ist jetzt lange genug unterwegs. Meinst Du, ich wollte mir wegen Dir einen Vermerk vom W (Verbandsprüfer) in den Prüfungsbericht schreiben lassen?" Als der Verfügungskläger wiederholt habe, dass er gerade Kundschaft habe, habe Herr X so laut, dass es die anwesenden Kunden hätten hören können, gebrüllt: "Das ist mir scheißegal, dass Ding her! Ich weiß gar nicht, was das soll. Und wenn es da noch was zu bereden gibt, kann man das im nachhinein machen!". Aus Furcht vor weiteren lautstarken Auseinandersetzungen und Beleidigungen habe der Verfügungskläger dann die Stellenbeschreibung unterschrieben und auf den Tisch von Herrn X gelegt. Die unterzeichnete Versetzung sei daher keineswegs nur anfechtbar, sondern auch nichtig. Das Arbeitsgericht habe insgesamt versäumt, die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen des Verfügungsklägers zu prüfen; ansonsten hätte es die Rechtsunwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der drei Maßnahmen feststellen müssen. Was die Versetzung des Verfügungsklägers in die Schalterhallte anbetreffe, habe es sich um eine "Sonderbehandlung" durch die Verfügungsbeklagte gehandelt. Er sei nämlich der einzige inzwischen in der Schalterhalle eingesetzte Kundenberater, der zuvor in einem abgeschlossenen Büro habe arbeiten können. Dieser unstreitige Umstand sei vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt worden. Die Änderung der Arbeitsbedingungen werde vom Verfügungskläger lediglich vorläufig, d.h. bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 12.02.2004 (Bl. 179 ff. d.A.), 25.05.2004 (Bl. 300 ff. d.A.) und 27.05.2004 (Bl. 355 d.A.) nebst jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

Der Verfügungskläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2004 dahingehend zu ändern, dass eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen wird:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, gegenüber dem Verfügungskläger bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte bzw. der Ordnungshaft, zu vollziehen an einem ihrer organschaftlichen Vertreter, schnellstmöglich zu erklären, dass dieser nach Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit und bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zumindest vorläufig (nämlich solange und sofern keine dem Inhalt der beantragten einstweiligen Verfügung widersprechende Entscheidung in der Hauptsache vorliegt)

a) als Arbeitsplatz ein abgeschlossenes Büro mit Fenster bzw. direktem Tageslichteinfall erhalten wird,

b) als Berater für den Bereich "Privatkunden und Baufinanzierung" eingesetzt werden wird,

c) wieder die Kompetenzen erhält, die ihm mit Schreiben vom 14.03.1997 (Anlage 7) eingeräumt wurden, das folgenden Inhalt hat:

"Der Vorstand hat Ihnen Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB zur Vertretung unserer Bank erteilt. Aufgrund der Neuordnung unserer Bank möchten wir den Inhalt der Vollmacht genau darlegen. Sie sind berechtigt, zusammen mit einem Vorstandsmitglied alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Bankbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, zu zeichnen. Zusammen mit einem Prokuristen oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten sind Sie außerhalb Ihres Bereichs nur dann zeichnungsberechtigt, wenn bereits eine Unterschrift des zuständigen Kompetenzträgers vorhanden ist.

Für folgende Geschäfte sind Sie nicht zeichnungsberechtigt:

- Veräußerung oder Belastung von Grundstücken

- Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs

- Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen

- Beteiligung an anderen Unternehmen und Aufhebung von solchen sowie Beitritt zu und Austritt aus Verbänden

- Miet- und Pachtverträge

- Ausstellung und Annahme von Wechseln (dies bedeutet, dass Sie Bankakzepte nicht unterschreiben dürfen)

- Aufnahme von Krediten aller Art

- Gewährung von Krediten aller Art (dieser Punkt ist so auszulegen, dass Sie Kreditverträge außerhalb Ihrer persönlichen Kreditkompetenzen nur in Verbindung mit einem Vorstand oder dementsprechenden Kompetenzträger unterzeichnen dürfen)

- Übernahme von Bürgschaften und Garantien

- Führung von Prozessen

- Geldanlagen

- Personalangelegenheiten

- Eingehen von Verbindlichkeiten aller Art, sowie Ihre gesondert geregelte Sachkostenkompetenz überschritten wird

- Abgabe von Meldungen oder Erstattungen von Anzeigen an Behörden und übergeordnete Dienststellen (diesen Punkt bitten wir auch auf den Schriftverkehr mit vorgenannten Stellen auszudehnen, d. h. dass Sie hier nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied unterzeichnen dürfen)

- Erteilung von Vollmachten"

und dass er betragsmäßig folgende Vollmachten erhält:

- KK- / Dispokredite 13.000,-- €

- Anschaffungsdarlehen 25.000,-- €

- Baufinanzierung 150.000,-- €

- Kreditgrenze nach § 19 KWG max. 175.000,-- €

- Überziehungsgenehmigung auf Limit I. - IV. 10.000,-- €.

2. der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte führt aus,

es fehle an einer Rechtsgrundlage für die vom Verfügungskläger geltend gemachten Ansprüche; eine Ungleichbehandlung gegenüber seinen Arbeitskollegen liege nicht vor. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verfügungsklägers sei eine Änderung der Stellenbeschreibung am 20.09.1996 vorgenommen worden, welche er gegengezeichnet habe. Die ursprüngliche Handlungsvollmacht sei nicht nur beim Verfügungskläger, sonder auch bei allen anderen Kollegen einvernehmlich geändert worden. Im Standardgeschäft, wo der Verfügungskläger in den letzten sieben Jahren gearbeitet habe, habe es keinen einzigen Mitarbeiter mit Handlungsvollmacht gegeben. Er, der Verfügungskläger, sei auch nicht von Herrn X am 03.12.1997 angeschrieen und mit einschüchterndem "Gebrüll" zur Unterzeichnung der geänderten Stellenbeschreibung veranlasst worden. Vielmehr habe der Verfügungskläger das Original der geänderten Stellenbeschreibung am 23.09.1996 der Verfügungsbeklagten zurückgegeben. Es bestehe kein Anlass, den Arbeitsplatz des Verfügungsklägers aus der Schalterhalle herauszunehmen, da alle Arbeitskollegen im Standardgeschäft dort eingesetzt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 17.03.2004 (Bl. 270 ff. d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat den notwendigen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers mit rechtlich zutreffender Begründung verneint, so dass das Berufungsgericht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich zu Eigen macht. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Verfügungsklägers ist lediglich folgendes ergänzend auszuführen:

1.

Selbst wenn die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Änderungen der Arbeitsbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig wären, folgt hieraus kein Rechtsanspruch auf die mit den Verfügungsanträgen konkret geltend gemachten Arbeitsbedingungen.

a) Soweit der Verfügungskläger verlangt, einen Arbeitsplatz in einem abgeschlossenen Büro mit Fenster bzw. direktem Tageslichteinfall zugewiesen zu erhalten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die einen entsprechenden Rechtsanspruch begründen könnten. Maßgeblich für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist der schriftliche Arbeitsvertrag ohne Datum (Bl. 31 ff. d.A.), wonach für den Verfügungskläger als Aufgabengebiet eine Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Kreditabteilung vorgesehen war und sich die Verfügungsbeklagte ausdrücklich vorbehalten hat, im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis eine andere Arbeitsverteilung in ihrem Betrieb vorzunehmen. Dementsprechend erfolgte mit Schreiben vom 20.09.1996 die Zuweisung einer Tätigkeit des Verfügungsklägers im Standardgeschäft. Durch die Unterzeichnung der neuen Stellenbeschreibung erklärte der Verfügungskläger sein Einverständnis mit dieser Änderung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen, ohne dass es hierauf rechtlich, angesichts der vertraglich vorgesehenen, weitgehenden Weisungsbefugnis der Verfügungsbeklagten, rechtlich angekommen wäre. Nachdem der Verfügungskläger sein Einverständnis zu der Änderung der Arbeitsbedingungen erklärt hat, besteht allerdings kein Anlass mehr, zu überprüfen, ob die damalige Maßnahme billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB entsprach.

Wie das Arbeitsgericht Koblenz bereits zutreffend ausgeführt hat, kann der Verfügungskläger seine Einverständniserklärung wegen einer Versäumung der Anfechtungsfrist aus § 124 Abs. 1 BGB nicht mehr rechtswirksam anfechten. Soweit er im Rahmen des zweitinstanzlichen Rechtsstreites nunmehr darauf abhebt, die Änderung der Stellenbeschreibung sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, vermag sich die erkennende Kammer dem nicht anzuschließen. Selbst wenn man unterstellt, dass Herr X , ein Vorstandsmitglied der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger am 03.12.1997 in beleidigender Art gedrängt hat, die neue Stellenbeschreibung zu unterzeichnen, folgt hieraus keine Sittenwidrigkeit, sondern allenfalls ein Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB. Demnach erfolgte die Aufforderung zur Unterzeichnung der Stellenbeschreibung in einer rüden Art, ohne dass hierdurch allerdings die Grenze zur Sittenwidrigkeit bereits überschritten worden wäre. Dass die vom Verfügungskläger behauptete telefonische Aufforderung zur Unterzeichnung der Stellenbeschreibung seitens Herrn X als Bestandteil eines Mobbingverhaltens anzusehen ist, vermochte die Berufungskammer nicht festzustellen. Dies schon deshalb, weil vom Verfügungskläger lediglich ein einmaliges Fehlverhalten des Herrn X behauptet wird und mithin dieses behauptete Verhalten nicht als Bestandteil einer systematischen Anfeindung, Schikanierung oder Diskriminierung erkennbar ist. Ein systematisches und damit bewusstes Zusammenwirken verschiedener Vorgesetzter bzw. Arbeitskollegen des Verfügungsklägers hat dieser nicht substantiiert dargelegt.

Im Übrigen hat der Verfügungskläger ein etwaiges Recht, die Unwirksamkeit der Änderung seiner Stellenbeschreibung geltend zu machen, verwirkt. Denn er hat, ohne die unterzeichnete Stellenbeschreibung zu beanstanden, sieben Jahre verstreichen lassen, wobei die Verfügungsbeklagte darauf vertrauen durfte, den Verfügungskläger im Rahmen ihrer betrieblichen Organisation als Mitarbeiter im Standardgeschäft einsetzen zu können. Dabei ist es unbeachtlich, inwieweit der Verfügungskläger mit allen Aspekten der Kundenberatung im Standardgeschäft bereits befasst worden ist; jedenfalls konnte die Verfügungsbeklagte, aufgrund der unterzeichneten Stellenbeschreibung, darauf vertrauen, dass sie die entsprechende Möglichkeit hat.

Da alle Kundenberater im Standardgeschäft in der Schalterhalle ihren Arbeitsplatz haben und dieser Arbeitsplatz in keiner Weise als gesundheitsschädlich oder sonstwie unangemessen anzusehen ist, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, für einen Rechtsanspruch des Klägers auf Zuweisung eines geschlossenen Büroraumes.

b) Der Verfügungskläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, als Berater für den Bereich "Privatkunden und Baufinanzierung" eingesetzt zu werden. Unabhängig davon, dass er nach seinem schriftsätzlichen Vortrag vom 25.05.2004 (S. 6 = Bl. 305 d.A.) - wenn auch in eingeschränktem Umfang - unverändert seinen früheren Kundenstamm weiter betreut und daher bereits fraglich ist, weshalb eine inhaltliche Änderung der Arbeitsbedingungen insoweit verlangt werden kann, besteht auch kein rechtlicher Anspruch auf einen Einsatz in diesem Bereich. Denn durch die einvernehmliche Änderung des Tätigkeitsbereiches entsprechend der Stellenbeschreibung vom 20.09.1996 kann der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - nicht verlangen, als Berater für "Privatkunden und Baufinanzierung" eingesetzt zu werden. Darüber hinaus hat sich die Beschäftigungspflicht der Verfügungsbeklagten - entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers - auch nicht auf eine solche Tätigkeit konkretisiert. Eine entsprechende Konkretisierung der Arbeitsleistung setzt nicht nur einen gewissen Zeitablauf, sondern darüber hinaus auch Umstände voraus, die den Rückschluss erlauben, dass der Arbeitgeber willentlich insoweit auf sein Direktionsrecht verzichtet. Angesichts der ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung eines entsprechenden weitgehenden Direktionsrechtes, was die Tätigkeitszuweisung angeht, und des fehlenden Vortrages zu Umständen, welche eine willentliche Reduzierung des Direktionsrechtes auf Seiten der Verfügungsbeklagten erkennen lassen würden, kann vorliegend eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Klägers auf den Bereich "Privatkunden und Baufinanzierung" nicht festgestellt werden.

Schließlich fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für den vom Verfügungskläger geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung einer Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB entsprechend dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 14.03.1997. Diese Handlungsvollmacht war jederzeit widerruflich. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, welche die Verfügungsbeklagte verpflichten würden, eine einmal erteilte Handlungsvollmacht nicht mehr zu widerrufen. Auch insoweit ist der arbeitsvertragliche Hinweis auf ein weitgehendes Direktionsrecht der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich, da unstreitig alle Mitarbeiter im Standardgeschäft nicht über eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB verfügen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist unter Beachtung von § 72 Abs. 4 ArbGG die Revision nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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