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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 920/06
Rechtsgebiete: BetrVG, MTV, SGB IV, Bundesentgelt-TV, TV ATZ, BGB, ATZG


Vorschriften:

BetrVG § 1
BetrVG § 4
BetrVG § 4 Abs. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1
BetrVG §§ 99 ff.
MTV § 2 Abs. 1 Ziff. 3
MTV § 5 Abs. 1
MTV § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Abs. 2
SGB IV § 7 d Abs. 1
Bundesentgelt-TV § 1
TV ATZ § 1 Nr. 2
TV ATZ § 2
TV ATZ § 2 Abs. 2
TV ATZ § 2 Satz 1
TV ATZ § 2 Satz 3
TV ATZ § 3
TV ATZ § 3 Abs. 1
TV ATZ § 3 Abs. 1 Nr. 3
TV ATZ § 3 Abs. 3
TV ATZ § 3 Satz 1
TV ATZ § 4 Nr. 1
TV ATZ § 6 Nr. 1
TV ATZ § 6 Nr. 3
TV ATZ § 6 Nr. 4
TV ATZ § 6 Ziff. 1
TV ATZ § 6 Ziff. 4
TV ATZ § 6 Ziff. 3
BGB § 311 a
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
ATZG § 2 Abs. 2 Nr. 2
ATZG § 2 Ziff. 1
ATZG § 3 Satz 1 Nr. 3
ATZG § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3
ATZG § 3 Abs. 3
ATZG § 7 Abs. 2
ATZG § 7 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 920/06

Entscheidung vom 26.06.2007

Tenor:

1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2006, Az.: 4 Ca 2591/05 werden jeweils zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 %.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Form der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nach Maßgabe des "Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit" der Chemischen Industrie in der Fassung vom 14.05.2004 (TV ATZ) hat.

Der am...1948 geborene Kläger ist Mitglied der IG und seit dem 01.01.2000 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der "Einstellungsfragebogen und Einstellungsvereinbarung" vom 13.09.1999 (Bl. 92 d. A.). Der Kläger übt seine Tätigkeit vom Werk L. aus. Dort steht ihm für seine Tätigkeit ein Schreibtisch zur Verfügung, den er sich mit einem weiteren Außendienstmitarbeiter teilt. Die vom Kläger vertriebenen Produkte der Beklagten werden über die Niederlassung L. abgerechnet. Der durchschnittliche Bruttomonatsarbeitsverdienst des Klägers beträgt 4.331,88 €.

Der Kläger ist seit Januar 2004 mit Bescheid des Versorgungsamtes A-Stadt als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 70, seit 01.07.2005 mit einem solchen von 60 bis 31.12.2006 anerkannt. Ein weiteres Feststellungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im Werk L. werden insgesamt 9 Arbeitnehmer beschäftigt. In einem weiteren Werk der Beklagten in D. werden ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte ist kraft Verbandszugehörigkeit an die Tarifverträge der Chemischen Industrie gebunden.

Unter dem 22.03.2005 richtete der Kläger ein Schreiben folgenden Wortlauts an die Beklagte:

"Hiermit beantrage ich für meine Position Altersteilzeitanspruch zum 01.06.2005."

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben des Werksleiters des Werkes D. vom 15.04.2005 ab.

Der genannte Tarifvertrag (Bl. 6 ff. d. A.) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

1. räumlich:

für die Bundesrepublik Deutschland,

2. persönlich:

für die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stell als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gem. §§ 99 ff. BetrVG herausgenommen worden sind.

3. fachlich:

für den jeweiligen manteltarifvertraglichen Geltungsbereich.

§ 2

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, können vom Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) von bis zu 6 Jahren Dauer verlangen. Kein Anspruch Auf Altersteilzeit besteht, wenn nach Halbierung der Arbeitszeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung i. S. des SGB III vorliegt.

Der Arbeitgeber kann ein Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers auf das Altersteilzeitarbeitsmodell I aus betriebsbedingten Gründen ablehnen, wenn er ihm stattdessen eine Beschäftigung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II anbietet.

§ 3

Ausschluss des Anspruchs

Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, wenn und solange 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde.

Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages für die Altersjahrgänge der 55-Jährigen bis 58-Jährigen ist ferner ausgeschlossen, wenn

mehr als 30 % des Jahrgangs der 50-Jährigen,

mehr als 40 % des Jahrgangs der 56-Jährigen,

mehr als 50 % des Jahrgangs der 57-Jährigen oder

mehr als 60 % des Jahrgangs der 58-Jährigen

ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen haben.

Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeit des Arbeitnehmers maßgebend. Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sowie Auszubildende werden nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Soweit die 5 %-Grenze oder die Grenzen des Absatzes 2 erreicht oder überschritten werden würden, haben die Arbeitnehmer Vorrang, die einem früheren Geburtsjahrgang angehören, bei gleichem Geburtsjahrgang die Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Betriebszugehörigkeit die älteren Arbeitnehmer. Andere Auswahlkriterien finden keine Anwendung.

§ 4

Antrag

1.

Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen. Er kann frühestens drei Monate, muss jedoch spätestens zwei Monate vor dem vom Arbeitnehmer angestrebten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gestellt werden.

2.

Innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Eingang des Antrages hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, ob er dem Antrag entspricht oder einer der Ausschlussgründe des § 3 vorliegt.

3.

Durch Betriebsvereinbarung können das Antragsverfahren und die Antragsfrist abweichend geregelt werden.

§ 5

Dauer und Endes Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

1.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unterschreiten. Die Mindestdauer kann jedoch unterschritten werden, wenn der Arbeitnehmer vorher Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente hat.

Aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder mit Zustimmung des Betriebsrates einzelvertraglich können Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit mehr als 6 Jahren Dauer vereinbart werden. Dabei darf im Durchschnitt eines Zeitraumes von 6 Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegen muss, die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.

2.

Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Arbeitnehmer maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Es endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet, spätestens jedoch, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Ein abweichender Zeitpunkt für die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann unter Berücksichtigung der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten vereinbart werden, jedoch zu keinem späteren Zeitpunkt als nach Absatz 1.

Durch diese Regelung wird der gesetzliche Kündigungsschutz nicht erweitert. Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II (§ 6 Ziffer 4) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist, nicht kündigen.

Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zulässigen Zeitpunkte zu treffen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat.

3.

Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II vorzeitig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleiben hierbei außer Betracht.

Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.

§ 6

Arbeitszeit

1.

Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Altersteilzeitarbeit beträgt die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Soweit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit die Arbeitszeit nach § 2 I Ziffer 3 MTV geregelt war, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich nach § 5 I MTV richtet, ist die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit so festzulegen, dass sie der Hälfte der Gesamtarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer in Vollzeitarbeit entspricht.

Für Arbeitnehmer, deren höchstens 24-stündige Anwesenheitszeiten im Betrieb sich unterteilen in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, halbiert sich die Zahl der jährlich nach § 5 II Ziffer 1 Abs. 2 MTV vorgesehenen Anwesenheitszeiten.

2.

Die manteltarifvertraglichen Vorschriften über Altersfreizeiten finden keine Anwendung.

3.

Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich können alle Formen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart werden, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechen (Altersteilzeitarbeitsmodell I).

4.

Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt wird (Altersteilzeitarbeitsmodell II).

5.

In den Fällen der Ziffern 3 und 4 gilt für § 7 d Abs. 1 Ziff. des Sozialgesetzbuches IV ein Zeitraum von 36 Monaten.

Mit seiner am 01.09.2006 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst ausschließlich einen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im sogenannten Blockmodell für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis maximal 31.05.2011 begehrt. Mit Schriftsatz vom 13.02.2006, der Beklagten zugestellt am 20.02.2006 hat der Kläger seine Klage um mehrere Hilfsanträge erweitert, wobei sich diese u. a. auch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem sogenannten Altersteilzeitarbeitsmodell I (Herabsetzung der täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit) richteten.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er sei Tarifangestellter i. S. des § 1 Bundesentgelttarifvertrag der Chemischen Industrie. Er sei nicht lediglich für das Werk L., sondern auch für das Werk D. als Außendienstmitarbeiter angestellt. Das Werk L. sei auch nicht selbständig, sondern dem Werk D. zuzuordnen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet, mit dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2005 maximal bis zum 31.05.2011 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis abzuschließen nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie in der Fassung vom 14. Mai 2004 dahingehend, dass der Kläger in der Zeit vom 01.06.2005 - 31.05.2008 die volle Arbeitszeit zu erbringen hat und sich in der Zeit ab 01.06.2008 - 31.05.2011 die Freistellungsphase anschließt.

hilfsweise,

Die Beklagte wird verpflichtet, mit dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2005 maximal bis zum 31.05.2011 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis abzuschließen nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie in der Fassung vom 14. Mai 2004 dahingehend, dass in der Form des Altersteilzeitmodells II nach § 6, Ziffer 4 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab 2005 die Gesamtdauer der anfallenden Arbeitszeit zu leisten ist und danach die Beklagte den Kläger entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freizustellen hat.

Die Beklagte wird verpflichtet, mit dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2005 maximal bis zum 31.05.2011 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie in der Fassung vom 14. Mai 2004 abzuschließen dergestalt, dass die Arbeitszeit in der Form des sich aus § 6 Ziffer 3 des Tarifvertrages ergebenden Altersteilzeitarbeitsmodells I vom Kläger abzuleisten ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, mit dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2005 maximal bis zum 31.05.2011 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie in der Fassung vom 14. Mai 2004 abzuschließen.

Die Beklagte wird verpflichtet, zu den Bedingungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie in der Fassung vom 14. Mai 2004 eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) von bis zu 6 Jahren Dauer, beginnend 01.06.2005, abzuschließen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei aufgrund seines Gehaltes und der Vertragsgestaltung außertariflicher Angestellter. Ein Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sei auch aufgrund des tariflichen Überforderungsschutzes ausgeschlossen. Insoweit müsse auf die Anzahl der im Werk L. beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt werden. Bei dem Werk L. handele es sich um einen betriebsverfassungsrechtlich eigenständigen Betrieb nach Maßgabe der §§ 4, 1 BetrVG.

Das Arbeitsgericht hat über die Frage der Selbständigkeit des Werkes L. nach Maßgabe seines Beweisbeschlusses vom 20.09.2006 (Bl. 189 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., Z. und S. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf Bl. 189 ff. d. A. verwiesen.

Mit Urteil vom 20.09.2006, Az.: 4 Ca 2591/05 hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, mit dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2005 maximal bis zum 31.05.2011 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Tarifvertrages der Förderung der Altersteilzeit für die Chemische Industrie in der Fassung vom 14.05.2004 abzuschließen dergestalt, dass die Arbeitszeit in der Form des sich aus § 6 Ziffer 3 des Tarifvertrages ergebenden Altersteilzeitmodells I vom Kläger abzuleisten ist.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im sogenannten Blockmodell, sondern nur auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages in der mit dem zweiten Hilfsantrag begehrten Form. Einem derartigen Anspruch stehe nicht entgegen, dass mit der Klage eine rückwirkende Vertragsänderung begehrt werde. Der TV ATZ finde jedenfalls kraft einzelvertraglicher Verweisung Anwendung. Der Kläger erfülle auch die persönlichen Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach § 2 TV ATZ. Der erforderliche Antrag liege in Form des Schreibens vom 22.03.2005 form- und fristgerecht vor.

Allerdings begründe der TV ATZ keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell. Dies ergebe sich aus der gebotenen Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen. Gegeben sei jedoch ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Altersteilzeitarbeitsmodell I. Ein derartiger Anspruch scheitere nicht am sogenannten Überforderungsschutz nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 TV ATZ. Zwar sei der Kläger dem Werk L. zuzuordnen. Bei diesem handele es sich aber nicht um einen Betrieb i. S. d. § 3 Abs. 1 TV ATZ. Maßgeblich sei der allgemeine, auch für das Betriebsverfassungsgesetz maßgebliche Betriebsbegriff. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handele es sich beim Werk L. aber lediglich um einen Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 BetrVG. Die Auslegung des TV ATZ ergebe jedoch, dass die Fiktion der Selbständigkeit eines Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 BetrVG bei der Anwendung des Überforderungsschutzes nach § 3 TV ATZ keine Anwendung fände. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sprächen die jeweiligen Erläuterungen des TV ATZ durch die Tarifvertragsparteien eher dafür, dass diese unter Betrieb i. S. d. § 3 TV ATZ nur einen selbständigen Betrieb hätten erfassen wollen. Für dieses Auslegungsergebnis spräche auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Während § 3 Satz 1 Nr. 3 ATZG dem Überforderungsschutz diene, verfolge § 4 Abs. 1 BetrVG den Zweck einer möglichst arbeitnehmernahen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung. Die Anwendung der Fiktion des § 4 Abs. 1 BetrVG würde nicht lediglich dem Schutz vor wirtschaftlicher Überforderung von Kleinstbetrieben und Betrieben mit überdurchschnittlichen vielen älteren Arbeitnehmern dienen, sondern statt dessen dazu führen, dass der Anspruch auf Altersteilzeit übermäßig eingeschränkt würde.

Hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz verwiesen.

Gegen dieses den Parteien am 13.11.2006 zugestellte Urteil haben die Beklagte mit einem am 28.11.2006 und der Kläger mit einem am 13.12.2006 eingegangenen Schriftsatz jeweils Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung am 09.01.2007 und die Beklagte innerhalb der mit Beschluss vom 22.12.2006 bis zum 13.02.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.02.2007 begründet.

Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung einen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im sogenannten Blockmodell.

Zur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten macht der Kläger nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 08.01., 20.03. und 10.06.2007 (Bl. 244 ff., 299 ff., 320 f. d. A.), auf die ergänzend verwiesen wird, im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, bei zutreffender Auslegung des TV ATZ ergebe sich aus § 3 TV ATZ ein Wahlrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich des von ihm begehrten Altersteilzeitarbeitsmodells, über das der Arbeitgeber unter Berücksichtigung billigen Ermessens nach § 315 BGB zu entscheiden habe.

Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wäre auch die Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass auch die rückwirkende Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses seit der Schuldrechtsreform nach § 311 a BGB nicht mehr ausgeschlossen sei. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe auch unzweifelhaft ergeben, dass es sich bei der Niederlassung L. nicht um einen selbständigen Betrieb handele, da sämtliche Zeugen bestätigt hätten, dass die wesentlichen Personal- und Organisationsentscheidungen entweder im Hauptwerk D. oder noch auf höherer Ebene getroffen würden. Vor dem 01.07.2006 sei auch das vom Kläger genutzte Fahrzeug auf das Hauptwerk D. zugelassen gewesen. Er sei auch weit über den eigentlich für L. in Betracht kommenden Kundenkreis in überregionalen Verkaufsgebieten tätig. Die Fiktion des § 4 Abs. 1 BetrVG gelte im Hinblick auf den tariflichen Überforderungsschutz nicht. Ausreichende Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens gegen einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sprächen, seien von der Beklagten nicht dargelegt worden.

Der Kläger beantragt,

I. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2006, Az.. 4 Ca 2591/05

1. die Beklagte zu verpflichten, mit dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2005 maximal bis zum 31.05.2011 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis abzuschließen nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie in der Fassung vom 14. Mai 2004 dahingehend, dass der Kläger in der Zeit vom 01.06.2005 - 31.05.2008 die volle Arbeitszeit zu erbringen hat und sich in der Zeit ab 01.06.2008 - 31.05.2011 die Freistellungsphase anschließt;

2. Hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, mit dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2005 maximal bis zum 31.05.2011 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis abzuschließen nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit für die chemische Industrie in der Fassung vom 14. Mai 2004 dahingehend, dass in der Form des Altersteilzeitmodells II nach § 6, Ziffer 4 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab 2005 die Gesamtdauer der anfallenden Arbeitszeit zu leisten ist und danach die Beklagte den Kläger entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freizustellen hat.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2006, Az.: 4 Ca 2591/05 abzuändern und die Klage abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf die Berufung des Klägers macht die Beklagte gemäß ihren Schriftsätzen vom 12.02.2007 und 12.04.2007 (Bl. 271 ff., 309 ff. d. A.) zusammengefasst im Wesentlichen geltend:

Aus rechtlichen Gründen sei es ausgeschlossen, sie zu verpflichten, mit dem Kläger ein auf den Zeitpunkt des 01.06.2005 ausgerichtetes befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzuschließen. Dies sei in tatsächlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht nicht möglich.

Im Übrigen liege ein Antrag auf Begründung eines nicht im Blockmodell durchzuführenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erstmals in Form des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 13.02.2006, ihr zugestellt am 20.02.2006 vor, so dass frühestens eine Verurteilung für die Zeit ab dem 01.05.2006 in Betracht gekommen wäre. Nach den tariflichen Bestimmungen bestehe lediglich ein Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Modell I gem. § 6 Ziff. 1 TV ATZ. Nur der Arbeitgeber könne aus betriebsbedingten Gründen einen solchen Antrag auch dann ablehnen, wenn er dem Arbeitnehmer statt dessen eine Beschäftigung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II anbiete; diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht erfüllt. Da dem Kläger kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages zustehe, sei auch keine Entscheidung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 TV ATZ zu treffen. Hiervon wolle sie - die Beklagte - auch deshalb absehen, weil ein halbtags arbeitender Außendienstmitarbeiter mit variabler Einsatzplanung effektiver eingesetzt werden könne und die Einarbeitsphase bei einer Neueinstellung eines Nachfolgers besser organisiert werden könne. Die tarifliche Unkündbarkeit eines in einer Freistellungsphase im Blockmodell befindlichen Mitarbeiters schränke sie in ihrer notwendigen Marktflexibilität ein. Auch müssten Wertguthaben aus einem Blockmodell kostenintensiv insolvenzgesichert werden. Das Arbeitsgericht habe auch den Betriebsbegriff i. S. d. § 3 TV ATZ und auch i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 ATZG zielgerichtet verkannt. Bei der Niederlassung L. handele es sich in Wahrheit um einen eigenständigen Betrieb i. S. d. § 4 Satz 1 BetrVG. Nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien gelte der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff insgesamt auch unter Einbeziehung des § 4 BetrVG. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass einzelne Arbeitgeberfunktionen wie Einstellungs- und Entlassungskompetenz formal-rechtlich an anderer Stelle als im Betrieb als wirtschaftliche Einheit organisiert werden könnten, dies aber keinerlei Einfluss darauf habe, ob es sich bei einem Betriebsteil um eine eigenständige wirtschaftliche, organisatorisch und im Aufgabenbereich selbständige Einheit handele. Die Mitgliedschaft des Klägers in der IG werde vorsorglich bestritten.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen sind zulässig. Beide Rechtsmittel sind an sich statthaft und wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache haben beide Berufungen keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender rechtlicher Begründung erkannt, dass dem Kläger nach § 2 Satz 1 TV ATZ ein Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, allerdings nur in inhaltlicher Ausgestaltung des Altersteilzeitsarbeitsmodells I im Sinne des § 6 Nr. 1, 3 TV ATZ und damit auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch die Beklagte zusteht. Die Berufungskammer folgt insoweit zunächst den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend Folgendes auszuführen:

II. Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV ATZ jedenfalls kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. In der Einstellungsvereinbarung vom 13.9.1999 (Bl. 92 d.A.) heißt es insoweit, dass das Beschäftigungsverhältnis den einschlägigen tariflichen Bestimmungen unterliegt, wozu auch der TV ATZ gehört. Hierfür ist unerheblich, ob der Kläger sog. AT-Angestellter ist oder nicht. § 1 Nr. 2 TV ATZ nimmt sog. AT-Angestellte von seinem Geltungsbereich nur aus, wenn "sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 99 ff. BetrVG herausgenommen worden sind". Eine derartige einzelvertragliche Vereinbarung ist nicht ersichtlich.

2. Der Kläger hat nach § 2 Satz 1 TV ATZ dem Grunde nach einen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, da er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Dieser Anspruch ist weder nach § 3 Satz1 TV ATZ (sog. Überforderungsschutz) noch deshalb ausgeschlossen, weil eine rückwirkende Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses rechtlich unmöglich wäre.

a) Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist nicht nach § 3 Satz 1 TV ATZ ausgeschlossen, da es sich bei der Niederlassung L. nicht um einen Betrieb im Sinne des § 3 Satz 1 TV ATZ handelt, sondern die Niederlassung L. dem Werk D. zugehörig ist und unter Berücksichtigung der Anzahl auch der dort beschäftigten Arbeitnehmer durch eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers die Überforderungsquote des § 3 Satz 1 TV ATZ nicht überschritten wird.

aa) Soweit die Berufung der Beklagten rügt, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, "wie viele Mitarbeiter die Beklage woanders beschäftige", ist dies zum Einen unzutreffend. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 27.12.2005, Seite 3, darauf verwiesen, die Beklagte beschäftige im Werk D. ca. 150 Mitarbeiter. Dem ist ihrerseits die Beklagte nicht näher entgegengetreten. Zum anderen verkennt die Beklagte, dass ihr für die tatsächlichen Voraussetzungen des tariflichen Überforderungsschutzes die Darlegungslast obliegt, da es sich bei § 3 TV ATZ um eine anspruchsausschließende Norm handelt.

bb) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei der Niederlassung L. um einen Betrieb im Sinne des § 3 TV ATZ handelt.

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des Betriebes nicht eigenständig definiert. Wenn allerdings Tarifvertragsparteien einen Begriff verwenden, der in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sie diesen in demselben Sinn verstanden wissen wollten (BAG 28.1.1977, 5 AZR 145/76-, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 10). Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien sich an die Terminologie des § 3 Abs. 3 AltersteilzG angelehnt haben, dem die tarifliche Regelung inhaltlich entspricht (vgl. BAG 30.9.2003, -9 AZR 590/02-, EzA § 4 TVG Altersteilzit Nr. 8, I 2 b bb der Gründe). Ausweislich der Erläuterungen der BAVC zum TV ATZ (Bl. 47 ff. d.A., Seite 20) deckt sich auch nach Auffassung zumindest einer der Parteien des Tarifvertrages der tarifliche Betriebsbegriff mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 17.1.2007, 7 ABR 63/05, juris, demnächst AP Nr. 18 zu § 4 BetrVG 1972) ist ein Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist gegenüber dem Hauptbetrieb allerdings organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt.

Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv § 1 BetrVG.

Nach dem Inhalt der Aussagen der erstinstanzlich insoweit vernommenen Zeugen, gegen deren Glaubhaftigkeit die Beklage keine Einwendungen erhebt, ist die Niederlassung L. nicht hinsichtlich der dort vorhandenen Leitungsmacht in einer Weise verselbständigt, dass in L. alle wesentlichen Funktionen der Arbeitgeberin in personellen und sozialen Angelegenheiten ausgeübt werden. Den Aussagen der vernommenen Zeugen lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass zum Teil der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten unterfallende Regelungen durch Vorgesetzte in L. geregelt werden (Zeiteinteilung, Überstunden, Urlaubsplanungen). Aus den Aussagen ergibt sich aber, dass insbesondere die Entscheidungen bei Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern (§ 99, 102 BetrVG) nicht in L., sondern im Werk D. getroffen werden. Die Mitwirkung des Betriebsrats bei Einstellungen und Kündigungen stellt aber einen wesentlichen Bereich der Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheit dar.

Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren enthält in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Kriterien keine weitergehenden Gesichtspunkte, die über die entscheidungserheblichen, erstinstanzlich im Wege der Beweisaufnahme geklärten Tatsachenbehauptungen hinausgingen.

Damit stellt die Niederlassung L. aber keinen (selbständigen) Betrieb dar, sondern nur einen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

cc) Zutreffend und mit ausführlicher Begründung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Fiktion der Selbständigkeit eines Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Bestimmung des Betriebsbegriffs nach § 3 Satz 1 TV ATZ nicht heranzuziehen ist. Das Arbeitsgericht hat seiner, von der Berufungskammer geteilten Tarifauslegung die maßgeblichen rechtlichen Auslegungsgrundsätze zu Grunde gelegt und hierbei alle für die Auslegung relevanten Anhaltspunkte berücksichtigt. Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auch aus den Erklärungen der Tarifvertragsparteien in den jeweiligen Erläuterungen kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien dahingehend feststellen lässt, unter Betrieb im Sinne des § 3 TV ATZ auch Betriebsteile im Sinne des § 4 BetrVG einzubeziehen, sondern im Gegenteil die Erläuterungen eher darauf hindeuten, dass nach § 3 TV ATZ nur selbständige Betriebe erfasst werden sollen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in § 4 BetrVG genannten Betriebsteile ausweislich des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eben keine Betriebe im Sinne des BetrVG sind, sondern (kraft gesetzlicher Fiktion) nur als solche gelten.

Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der tariflichen Regelung ist eine Einbeziehung von Betriebsteilen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht geboten oder gerechtfertigt.

Die Tarifvertragsparteien haben die durch Gesetz geschaffenen Rahmenbedingungen für staatlich geförderte Altersteilzeit tarifvertraglich ausgestaltet. Die tarifvertragliche Anspruchsbegrenzung in § 3 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 3 TV ATZ entspricht inhaltlich den Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes. Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen, an die sich die Tarifvertragsparteien angelehnt haben, eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers vermeiden, soweit Tarifverträge einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses begründen. Damit sollen insbesondere Kleinbetriebe und Betriebe mit überdurchschnittlich vielen Arbeitnehmern geschützt werden (BT-Drucks. 13/4336 S. 18, vgl. BAG 30.9.2003, 9 AZR 590/02, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 8). Dieser gesetzgeberische Zweck liegt auch § 3 TV ATZ zu Grunde.

Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Überforderung ist eine Übernahme der Fiktion des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht geboten, da dann, wenn auf die Anzahl von Arbeitnehmern als Kenngröße für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs abgestellt wird, es nicht darauf ankommen kann, ob diese räumlich zusammengefasst oder aber in Betrieb und Betriebsteile untergliedert beschäftigt werden.

Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer organisatorischen Überforderung ist keine andere Betrachtung geboten: Wie gerade ausgeführt, ist ein Betriebsteil dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsmacht hinsichtlich aller wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten zwischen (Haupt-) Betrieb und Betriebsteil geteilt sind. Eine derartige Betriebsstruktur belässt damit wesentliche Entscheidungen, Befugnisse und Einflussmöglichkeiten, die auch zur Bewältigung der durch Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eintretenden neuen Situation erforderlich sind, bei der Leitungsmacht des Hauptbetriebs (etwa: Neueinstellungen).

b) Ein Anspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil er eine rückwirkende Vertragsänderung begehrt. Die Berufungskammer schließt sich insoweit der ausführlichen Begründung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.1.2007 (9 AZR 393/06, II 4 der Gründe juris, anderweitig noch nicht im Volltext veröffentlicht) an und nimmt hierauf Bezug:

Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen bereits begründete Arbeitsverhältnis zu ändern. Auch eine rückwirkende Vertragsänderung ist zulässig und unterliegt vorbehaltlich zwingenden Rechts keinen Beschränkungen. Dementsprechend ist, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrags zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hat, der Arbeitgeber zur Abgabe einer auf dieses Datum bezogenen Willenserklärung zu verurteilen Dies gilt auch für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Auch die steuer- und sozialversicherungsrechtlich erforderliche Neuordnung steht einer rückwirkenden Begründung eines Altersteilzeitarbeitverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die rückwirkende Begründung das Ergebnis einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung ist (vgl. BAG, aaO., II 4 b bb (4) der Gründe).

3. Besteht demnach dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf (Alters-) Teilzeitbeschäftigung, richtet sich dieser auf ein Altersteilzeitarbeitverhältnis nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I (§ 6 Nr. 1, 3 TV ATZ). § 2 Satz 1 TV-ATZ beinhaltet nur einen derartigen Anspruch (im Ergebnis ebenso: LAG Baden-Württemberg 19.2.2005 -19 Sa 82/04-, juris). Dies ergibt die gebotene Auslegung der tariflichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Begründung eines Alterteilzeitarbeitsverhältnisses im sog. Blockmodell (Altersteilzeitmodell II, § 6 Nr. 4 TV ATZ) besteht nur unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 3 TV-ATZ, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft schon deshalb nicht erfüllt sind, weil es an einem entsprechenden Angebot der Beklagten zur "Abwehr" eines auf das Altersteilzeitmodell I gerichteten Verlangens des Klägers fehlt. Der Kläger hat aus § 2 Satz 1 TV-ATZ in Verbindung mit § 6 Ziff. 3, 4 TV ATZ auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über sein Teilzeitverlangen nach dem Altersteilzeitmodell II in Ausübung billigen Ermessens, § 315 BGB, entscheidet und -da eine solche Entscheidung unterblieben ist- auf eine entsprechende eigene Sachentscheidung des Gerichts nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG10.5.2002 -9 AZR 294/04- EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 15, B IV der Gründe).

a) Aus § 2 Satz 1 TV ATZ ergibt sich nicht, mit welchem Inhalt hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen der dort normierte Anspruch auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis besteht und ob dem Arbeitnehmer insoweit durch Stellung eines entsprechenden Antrags ein Wahlrecht zusteht. Die Auslegung der tariflichen Normen ergibt aber, dass vorbehaltlich einer abweichenden (freiwilligen) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. vorbehaltlich abweichender Regelungen in einer Betriebsvereinbarung (vgl. § 6 Nr. 3, 4 TV ATZ) nur ein tariflicher Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Modell I besteht.

b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG (etwa 12.9.1984, 4 AZR 336/82, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14 ) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätzen. Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

c) Für das vom Kläger vertretene Verständnis spricht zunächst, dass § 2 Satz 1 TV ATZ nach seiner sprachlichen Fassung keine Einschränkung des Anspruchs auf eine Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Modell I beinhaltet und § 6 Nr. 3 TV ATZ die Vereinbarung aller Formen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zulässt, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechen, wobei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AltersteilzeitG auch ein sog. Blockmodell -bei entsprechender kollektivrechtlicher Regelung- den Bestimmungen des AltersteilzeitG entsprechen kann.

Dafür, dass § 2 Satz 1 TV ATZ vorbehaltlich der Ausnahme in § 2 Satz 3 TV ATZ nur einen tariflichen Anspruch auf Teilzeit im Modell I gewährt und auch kein Anspruch auf eine Entscheidung in Ausübung billigen Ermessens über einen hiervon abweichenden Antrag des Arbeitnehmers besteht, sprechen der tarifliche Gesamtzusammenhang, Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sowie die verlautbarten Interpretationen der Tarifvertragsparteien.

Mit Blick auf das Auslegungskriterium des tariflichen Gesamtzusammenhangs ist zunächst § 2 Satz 3 TV ATZ zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich dem Wortlaut nach zunächst nur um einen speziellen Ablehnungsgrund eines Antrags auf Teilzeit im Modell I. Gleichwohl wird durch diese Regelung deutlich, dass -vorbehaltlich abweichender Vereinbarung- ein tariflicher Rechtsanspruch sich nur auf das Altersteilzeitarbeitsmodell I richtet. Hätten die Tarifvertragsparteien den nach § 2 Satz 1 TV ATZ gegebenen Anspruch dahingehend ausgestalten wollen, dass sich sein Inhalt zunächst nach dem im Antrag zum Ausdruck kommenden Begehren des Arbeitnehmers richtet, über den dann ggf. der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hätte, wäre die Regelung des § 2 Satz 3 TV ATZ weitestgehend überflüssig. Die dort normierten "betriebsbedingten Gründe" stellen nämlich Gesichtspunkte dar, die zugunsten des Arbeitgebers auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Ermessenentscheidung des Arbeitgebers mit erheblichem Gewicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Antrags des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wären.

Auch § 6 Nr. 1 TV ATZ spricht hierfür. Es handelt sich hierbei um eine Regelung, die verbindlich die inhaltliche Ausgestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hinsichtlich der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ausgestaltet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen wären, dass sich die Verteilung der Arbeitszeit -wenn auch eingeschränkt durch den Gesichtspunkt billigen Ermessens und der Kompatibilität des Antragsinhalts mit den Bestimmungen des AltersteilzeitG- nach dem Inhalt des Antrags des Arbeitnehmers richten soll. Wäre eine solche Regelung gewollt, hätte es § 6 Nr. 1 TV ATZ nicht bedurft, sondern ausreichend wären insoweit die Bestimmungen des § 6 Nr. 3, 4 TV ATZ gewesen.

Diese Auslegung entspricht offensichtlich auch dem verlautbarten Willen der Tarifvertragsparteien bzw. ihrer eigenen Interpretation. Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V. (BAVC) vom 31.7.2000 (Bl. 292 d.A.) ergibt, sind die Erläuterungen, die der BAVC zum TV ATZ herausgegeben hat -bis die auf die im genannten Schreiben genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen- inhaltlich mit der IG BCE als weitere Partei des TV ATZ inhaltlich abgestimmt. Ausweislich der Ausführungen auf Seiten 16, 17 (=Bl. 61, 62 d.A.) des von der Beklagten vorgelegten Exemplars dieser Erläuterungen, die inhaltlich den Erläuterungen Stand Juli 2000 entsprechen, ergibt sich aus Absatz 2 des § 2 TV ATZ, "dass der Arbeitnehmer einen unmittelbaren tariflichen Anspruch nur auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I hat."

Auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen stützen -wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat- dieses Auslegungsergebnis: Die Tarifvertragsparteien haben die durch das AltersteilzeitG geschaffenen Rahmenbedingungen für staatlich geförderte Altersteilzeit tariflich ausgestaltet. Die Gewährung von Förderungsleistungen nach Maßgabe des AltersteilzeitG soll einen Anreiz bieten, durch eine Reduzierung der Arbeitszeit nach der Vollendung des 55. Lebensjahres den Weg eines kontinuierlichen, "gleitenden" Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu wählen (ErfK/Rolfs, 7. Aufl., § 1 AltersteilzeitG, Rz. 1 unter Hinweis auf BT-Drs. 13/4336, S. 14 ff.). Hieran haben sich auch die Tarifvertragsparteien orientiert (vgl. Erläuterungen des BAVC, S. 16 = Bl. 61 d.A.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des § 6 Nr. 3, 4 TV ATZ, die jeweils vorsehen, dass die dort erwähnten andersartigen Ausgestaltungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart werden "Können". Hierdurch wird kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entscheidung über einen vom Altersteilzeitarbeitsmodell I abweichenden Antrag nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB begründet.

Im Gegensatz zu den tariflichen Regelungen, die dem Urteil des BAG vom 10.5.2005 (9 AZR 294/04, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 15) zu Grunde lagen und vorsahen, dass Arbeitnehmern unter den tariflich näher definierten Voraussetzungen Altersteilzeit gewährt werden kann und damit die Entscheidung über ein Teilzeitbegehren insgesamt der dann nach Billigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung des Arbeitgebers überließen, sehen die tariflichen Regelungen des vorliegenden TV ATZ einen unmittelbar tariflichen Anspruch auf Begründung eines inhaltlich sich nach § 6 Nr. 1 TV ATZ richtenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Modell I vor. Gerade § 6 Nr. 1 TV ATZ verdeutlicht, dass der Inhalt des bestehenden Anspruchs hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit tariflich feststehen und sich nicht einzelfallorientiert nach dem Ergebnis einer Ermessensentscheidung richten soll. § 6 Nr. 3, 4 TV sprechen demgemäß von einer "Vereinbarung" zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages und im Gegensatz zu den tariflichen Bestimmungen, die im genannten Urteil des BAG vom 10.5.2005 der Beurteilung zugrunde lagen, nicht von einer "Gewährung " von Altersteilzeit durch den Arbeitgeber. Bei diesem Verständnis, nach dem es grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegt, ob eine andersartige Altersteilzeitvereinbarung zustande kommt, erschöpfen sich die Regelungen des § 6 Nr. 3, 4 TV ATZ auch nicht in der Selbstverständlichkeit, dass der Arbeitgeber befugt ist, Altersteilzeitverträge mit Arbeitnehmern abzuschließen: Zunächst wird hierdurch klargestellt, dass der Abschluss inhaltlich vom Modell I abweichender Arbeitszeitmodelle ungeachtet der tarifvertraglichen Regelungen möglich bleibt, diese also andersartige Modelle nicht verdrängen. § 6 Nr. 4 TV ATZ war vor diesem Hintergrund im Hinblick auf das Erfordernis kollektivrechtlicher Regelung nach § 2 Ziff. 1 AltersteilzeitG erforderlich, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit auch für diese Form der Altersteilzeit zu sichern.

4. Ein Anspruch des Klägers auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beginnend bereits ab 1.Juni 2005 scheitert auch nicht am Fehlen eines entsprechenden Antrags nach § 4 Nr. 1 TV ATZ.

Gem. § 4 Nr. 1 TV ATZ setzt der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Antrag des Arbeitnehmers voraus, der spätestens zwei Monate vor dem vom Arbeitnehmer angestrebten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gestellt werden muss und frühestens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt gestellt werden kann. Wie ausgeführt, richtet sich der tarifliche Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I, was auch der von der Beklagten von Anfang an vertretenen Auffassung entspricht. Der Kläger hatte aber keineswegs mit seinem Schreiben vom 22.3.2005 einen auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell einschränkenden Antrag gestellt, sondern allgemein einen Altersteilzeitanspruch für seine Position geltend gemacht.

III. Berufung des Klägers:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sowohl mit dem Berufungshauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell). Ein solcher Anspruch besteht -wie dargelegt- nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO. Die Belastung der Beklagten mit einer höheren Kostenquote resultiert daraus, dass das Berufungsbegehren der Beklagten (Ablehnung von Altersteilzeit insgesamt) weitergehend als das des Klägers (Altersteilzeit nach dem Blockmodell statt nach Altersteilzeitarbeitsmodell I) war. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da der hier fragliche Tarifvertrag bundesweit gilt und die Auslegungsfragen, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedeutsam waren, einzelfallübergreifend relevant und -soweit ersichtlich- bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurden.

Ende der Entscheidung

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