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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 932/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 67 Abs. 2
ArbGG § 67 Abs. 3
ArbGG § 67 Abs. 4
ArbGG § 67 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 315
BGB § 823
BGB § 847 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 932/04

Entscheidung vom 13.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.08.2004, Az.: 1 Ca 4005/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Umsetzungsanspruch der Arbeitnehmerin sowie um die Leistung von Schmerzensgeld.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.08.2004 (dort Seite 3 bis 8 = Bl. 76 - 81 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin einer anderen Gruppe von Mitarbeitern im Bereich des Bürgerservice, als der, in der sie bisher beschäftigt ist, zuzuweisen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 10.08.2004 (Bl. 74 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Umsetzung in eine andere Gruppe im Bereich des Bürgerservices. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers könne sich zwar eine Versetzungspflicht ergeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliege und dem Arbeitgeber die Versetzung möglich und zumutbar sei. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes sei insbesondere dann geboten, wenn der Arbeitnehmer von seinen Arbeitskollegen unangemessen behandelt werde. Die darlegungspflichtige Klägerin habe aber im vorliegenden Fall eine unangemessene Behandlung durch ihre Arbeitskollegin Frau X nicht substantiiert vorgetragen.

Gegenüber der Klägerin sei weder von der vorgesetzten Gruppenleiterin noch durch den zuständigen Dezernenten eine verbindliche Zusage, sie im Bereich des Bürgerservices in ein anderes Team bzw. eine andere Gruppe umzusetzen, gemacht worden.

Die ärztlichen Empfehlungen zur Herausnahme der Klägerin aus der Gruppe, in welcher sie zuletzt eingesetzt worden sei, könnten - unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch begründet gewesen seien - keinen Rechtsanspruch darauf begründen, innerhalb eines anderen, bestimmten Arbeitsbereiches eingesetzt zu werden. Hierdurch werde in unzulässiger Weise in das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingegriffen, welches sich im öffentlichen Dienst auf alle Tätigkeiten erstrecke, deren Merkmale in der Vergütungsgruppe aufgeführt seien, in welche die Angestellte eingestuft sei.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, zumal eine schuldhafte unerlaubte Handlung der Beklagten oder einer Vorgesetzten der Klägerin nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte - ihrer Fürsorgepflicht entsprechend - der Klägerin die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz außerhalb des Bürgerservices angeboten habe.

Auch das von der Klägerin behauptete Mobbing, welches unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zu einem Schmerzensgeldanspruch führen könne, sei tatsächlich nicht gegeben. Die Ablehnung des Umsetzungswunsches der Klägerin sei nicht gegen diese persönlich gerichtet gewesen, da die Zusammensetzung der Gruppen durch die Beklagte sachlich begründet sei. Die Äußerung der Gruppenleiterin, bei Problemen sei sie zu einem Austausch von Teammitarbeitern bereit, bedeute keinesfalls die Bereitschaft, auch bei persönlichen Differenzen von Mitarbeitern zu deren Gunsten einen Austausch zu überdenken. Es sei nachvollziehbar, dass die Gruppenleiterin nicht bereit gewesen sei, von ihrem Konzept vor diesem Hintergrund abzuweichen. Dies sei keinesfalls als Angriff auf die Klägerin zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 9 ff. des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.08.2004 (Bl. 82 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 19.10.2004 zugestellt worden ist, hat am 18.11.2004 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 19.01.2005 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 19.01.2005 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

die Behauptung des Personalsachbearbeiters der Beklagten, Herrn W während der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 10.08.2004, es gebe keine zu besetzende Stelle, auf welcher die Klägerin eingesetzt werden könne, sei unrichtig gewesen. Bereits im Ergebnisprotokoll der 33. Sitzung der Arbeitsgruppe "Bürgerservice und Sozialversicherungswesen" vom 20.11.2002 sei unter Tagesordnungspunkt 1 festgestellt worden: "Im Schalterdienst bei den Außenstellen ist eine Halbtagsstelle zu besetzen." Nach dem Kammertermin sei die Besetzung dieser Stelle mit Frau V bekannt geworden. Zwischenzeitlich habe Frau V ihre Tätigkeit bei der Außenstelle 8, A-straße angetreten. Des Weiteren habe die Möglichkeit bestanden, die Klägerin auf die Stelle umzusetzen, auf welcher Frau U eingesetzt worden sei. Frau U sei aus dem Erziehungsurlaub zurückgekommen und ab dem 01.01.2004 als Teilzeitkraft eingesetzt worden; ca. eine Woche nach dem erstinstanzlichen Kammertermin sei sie dem Team 4 des Bürgerbüros zugeordnet worden.

Frau T, die Vorgesetzte der Klägerin, habe bis heute keine Begründung für die Ablehnung des Umsetzungswunsches der Klägerin gegeben.

Sie, die Klägerin, habe sich auch nicht zu spät um eine Umsetzung bemüht, zumal sie bereits im Oktober und November 2002 schriftlich um diese Umsetzung bei Frau T, bei Herrn S sowie Herrn R nachgesucht habe. Diesen Vorgesetzten sei auch ihr Gesundheitszustand mehrfach mitgeteilt worden.

Sie, die Klägerin sei einem Mobbingverhalten der Beklagten ausgesetzt gewesen. Aufgrund der beruflichen Verpflichtungen ihres Ehemannes müsse der Flug und das Hotel für einen gemeinsamen Erholungsurlaub in der Regel zwei Monate im Voraus gebucht werden. Die Arbeitskollegin der Klägerin, Frau X, habe für Januar 2005 Urlaub beantragt, jedoch diesen dann letztlich nicht genommen. Aufgrund dieses Verhaltens sei es der Klägerin verwehrt gewesen, im Januar 2005 - wie schon in den Vorjahren bis 2003 - in dieser Zeit Urlaub zu nehmen.

Das Mobbingverhalten der Beklagten sei nach Beendigung der ersten Instanz weitergegangen. Die Beklagte habe sie aufgefordert, Behauptungen zurückzunehmen, die sie in Wirklichkeit gar nicht gemacht habe. So sei ihr von der Beklagten in den Mund gelegt worden, sie habe erklärt: "...von ihnen gemachten Vorwürfe des "bewussten Krankmachen" ... ".

Auch mehrere Gesprächsangebote während der Monate Oktober und November 2004 seien von der Beklagten nicht angenommen worden.

Mit Schreiben vom 01.11.2004 (Bl. 153 ff. d. A.) sei die Beklagte von der Klägerin zu Recht abgemahnt worden.

Ein Umsetzungsanspruch der Klägerin folge auch aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung. Nach Bekanntwerden der Teambildung habe sie sich bei ihrer Vorgesetzten, Frau T sofort gemeldet, um in ein anderes Team zu kommen. Dieser Wunsch sei ihr verwehrt worden, obwohl einem anderen Mitarbeiter des Bürgerservicebüros, Herrn Q kurz zuvor problemlos auf dessen Wunsch ein Platz in einem anderen Team zugewiesen worden sei. Nach Aussage von Frau T sei diese Umsetzung erfolgt, weil "eine Person nicht mit einer anderen Person konnte".

Die erstinstanzlich von der Beklagten vorgelegte Erklärung von Frau P, nicht in einem anderen Team des Bürgerservicebüros arbeiten zu wollen, überrasche, zumal diese Mitarbeiterin erst vier Wochen zuvor im Bürgerbüro erstmals eingesetzt worden sei und kaum Kontakt zu den anderen Mitarbeitern während ihrer Einarbeitungsphase gehabt habe.

Seit dem 27.08.2001 gebe es bei der Beklagten eine schriftliche Vorgabe, wonach aus kollegialen Gründen bei fehlerhafter Sachbearbeitung der (die) betreffende Mitarbeiter(-in) persönlich angesprochen werden solle und auf schriftliche Anweisungen verzichtet werde. Bei der Klägerin seien hiervon mehrfach Ausnahmen gemacht worden; man habe gezielt ab dem 29.04.2004 bei ihr nach Fehlern gesucht, um diese schriftlich zu fixieren. Dies ergebe sich aus der Kopie eines Datenblattes.

Frau T habe frühzeitig ihre Mobbingpläne kurz vor Ende der 13-monatigen Erkrankung der Klägerin in einer Besprechung noch forciert, als sie Frau O, eine andere Mitarbeiterin des Bürgerservicebüros angewiesen habe, bei der Wiederkehr der Klägerin sich von dieser fernzuhalten. Auf die Frage von Frau O, ob sie nun mit der Klägerin nicht mehr reden dürfe, habe Frau T erklärt, sie solle sich nicht einmischen.

Die Beklagte habe ihr unrechtmäßiges Verhalten jüngst noch zweimal unterstrichen, als sie die Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2004 abgemahnt habe und sie mit Schreiben vom 03.12.2004 aus dem bisherigen Arbeitsumfeld zwangsentfernt habe. In der schriftlichen Abmahnung vom 02.12.2004 (Bl. 157 d. A.) welche Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung sei, sei der Klägerin ein Posten als "Springerin" unter der Voraussetzung angeboten worden, dass diese bestimmte Vorwürfe zurücknehme. Bislang habe die Klägerin aber eine Planstelle im Bürgerbüro innegehabt. Der Posten der Springerin sei bislang auch nicht auf eine Person bezogen gewesen, sondern auf die Kolleginnen aus der A-straße, entsprechend dem internen Schreiben vom 10.04.2003 (Bl. 158 d. A.) übertragen gewesen.

Durch das Verhalten der Beklagten, insbesondere der Vorgesetzten der Klägerin Frau T und des Herrn W sei der Klägerin schweres seelisches und körperliches Leid zugefügt worden. So sei die Klägerin immer wieder, aufgrund der Attacken durch die Beklagte seit Oktober 2002 erkrankt. Durch den behandelnden Hausarzt Dr. N sei sie bereits ab dem 02.04.2003 krankgeschrieben worden und habe sich am 05.05.2003 in psychologische und nervenärztliche Behandlung bei Dr. M begeben. Einzelheiten der Erkrankung der Klägerin würden sich aus dem nervenärztlichen Attest vom 20.12.2004 (Bl. 159 d. A.) ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.01.2005 (Bl. 125 ff. d. A.) nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.08.2004, zugestellt am 19.10.2004, Az. 1 Ca 4005/03 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen,

a) die Klägerin auf einer Planstelle in einem Team des Bürgerbüros zu beschäftigen, in dem nicht Frau X tätig ist,

b) hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2 a) die Klägerin auf einer ständig oder befristeten freiwerdenden Planstelle im Bürgerbüro einzusetzen, in dem nicht Frau X tätig ist,

c) an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2 b) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf einer ständig oder befristet freiwerdenden Planstelle mit der Bezahlung "5 C" einzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die Klägerin sei ab dem 13.12.2004 zu der sogenannten Mitarbeiteragentur, welche Arbeitsplätze bei der Beklagten vermittle, umgesetzt worden. Seit dem 03.01.2005 werde sie im Bereich "Soziales und Wohnen" eingesetzt. Die Angabe des Herrn W, derzeit sei kein Arbeitsplatz für die Klägerin frei, sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Kammertermines, also am 10.08.2004 zutreffend gewesen. Aus dem Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ergebe sich nicht, dass zu diesem Zeitpunkt ein anderer Arbeitsplatz, welcher für sie geeignet gewesen sei, frei gewesen sei. Die Beklagte beabsichtige nicht, die Klägerin in ein anderes Team innerhalb des Bürgerservicebüros umzusetzen, da diese nicht vorgetragen habe, warum sie nicht dienstlich mit Frau X umgehen könne. Am 20.11.2002 habe die Möglichkeit bestanden, die Klägerin in die Außenstelle in der A-straße umzusetzen; die Klägerin habe aber in der vorausgegangenen Zeit immer gefordert, im Rathaus eingesetzt zu werden. Es sei nicht möglich gewesen, die Klägerin auf jene Arbeitsstelle umzusetzen, welche nunmehr von Frau U eingenommen worden sei. Hierbei handele es sich um eine Springerstelle, bei der auch ein Einsatz in dem von der Klägerin nicht gewünschten Team möglich gewesen wäre. Die Beklagte werde keine Umsetzung vornehmen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Konflikt zwischen den Arbeitnehmerinnen bestünden.

Die Vorwürfe, welche die Klägerin in ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2004 gegen ihre Vorgesetzten erhoben habe, habe die Vertrauensbasis zwischen den Parteien zerstört. Herr W habe daher der Klägerin die Stelle einer Springerin mit der Maßgabe angeboten, dass diese zuvor die Vorwürfe ausräume. Dies habe die Klägerin aber abgelehnt.

Auch bei einer Umsetzung der Klägerin in ein anderes Team innerhalb des Bürgerservicebüros hätte die Klägerin weiterhin Kontakt mit Frau X gehabt, zumal die Teams in einem Großraumbüro untergebracht seien. Herr Q sei vor der eigentlichen Teambesetzung in ein anderes Team eingeplant worden; die Klägerin habe ihre Wünsche erst nach der personellen Festlegung der Teams angemeldet. Die Vorgesetzte der Klägerin, Frau T, habe am 27.08.2001 angeregt, Meinungsverschiedenheiten informell zu lösen, um nicht wegen jeder Kleinigkeit Schriftverkehr wechseln zu müssen. Lediglich aus gegebenem Anlass wende sich Frau T schriftlich oder unter Zeugen an die Klägerin. Während der langandauernden Erkrankung der Klägerin sei deren Schreibtisch an eine Arbeitskollegin vergeben worden, zumal nicht abzusehen gewesen sei, wann die Klägerin zurückkomme. Deshalb sei der Schreibtisch der Klägerin ausgeräumt worden und ihre persönlichen Dinge seien sicher zur Abholung bereitgestellt worden. Es werde bestritten, dass die Klägerin aufgrund Attacken der Beklagten seit Oktober 2002 erkrankt sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2005 (Bl. 179 ff. d. A.) nebst Anlagen verwiesen.

Am 06.04.2005 hat die Klägerin den 22-seitigen Schriftsatz vom 06.04.2005 bei Gericht eingereicht; eine Abschrift dieses Schriftsatzes hat sie der Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt. Die Klägerin hat zu dem Zeitpunkt der Einreichung dieses Schriftsatzes ausgeführt, auf ihr Drängen sei in dem Verfahren, das beim Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 4 Ca 136/05 anhängig sei, ein Gespräch zur Beilegung unter anderem auch des Berufungsverfahrens geführt worden. Mit Blick auf dieses außergerichtliche Gespräch, das letztlich den Streit nicht beigelegt habe, sei der im Schriftsatz vom 06.04.2005 enthaltene Sachvortrag bisher nicht gehalten worden.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.04.2005 darauf hingewiesen, dass es ihr in der Kürze der Zeit nicht möglich sei, zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.04.2005 Stellung zu nehmen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

I.

Der unter Ziffer 2 a) von der Klägerin gestellte Berufungsantrag ist unbegründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Beschäftigung auf einer Planstelle in einem Team des Bürgerbüros, in dem nicht Frau X tätig ist, nicht zusteht.

1.

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich nur dann einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Arbeitsbereich, wenn sich dies aus seinem Arbeitsvertrag ergibt. Ansonsten kann der Arbeitgeber, aufgrund seines Direktionsrechts, bestimmen, wo er den Arbeitnehmer - unter Einhaltung der sonstigen arbeitsvertraglichen Vorgaben (Funktion, Arbeitszeit, Arbeitsort u.s.w.) - einsetzt. Bei dieser Festlegung ist er lediglich verpflichtet, unter Beachtung des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB vorzugehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25.07.1973 (Bl. 23 d. A.), dass die Klägerin als Angestellte bei Geltung der Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) zu beschäftigen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung wurde sie unstreitig als Sachbearbeiterin in der Abteilung "Soziales und Wohnen" eingesetzt und nach der Vergütungsgruppe V c BAT bezahlt; diese Beschäftigung entspricht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung des derzeitigen Arbeitsplatzes der Klägerin durch die Beklagte nicht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) entsprechen würde, sind weder von der Klägerin vorgetragen, noch sonstwie ersichtlich. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass sie lediglich über eine Ausbildung als Sekretärin verfüge und über längere Zeit hinweg von Arbeitskollegen in der Abteilung "Soziales und Wohnen" eingearbeitet werden müsse. Der mit der Einarbeitung verbundenen Mühe muss sich die Klägerin aber, angesichts der Gesamtumstände, unterziehen, ohne dass hieraus ein Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz des billigen Ermessens abgeleitet werden kann. Die Klägerin ist, angesichts ihrer Ausbildung zur Sekretärin nämlich in eine verhältnismäßig hohe Vergütungsgruppe nach dem BAT eingruppiert; die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine dieser Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit zuzuweisen. Dies führt vorliegend dazu, dass die Klägerin in eine Sachbearbeitertätigkeit innerhalb der neuen Abteilung eingearbeitet werden muss.

Aus Sicht der Beklagten musste es im Übrigen geboten erscheinen, die Klägerin aus dem Bereich des Bürgerbüros herauszunehmen und in eine andere Abteilung umzusetzen. Denn der Betriebsfrieden innerhalb des Bürgerbüros war durch die zu Tage getretenen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten Frau T sowie der Arbeitskollegin Frau X gestört, so dass ein reibungsloser Arbeitsablauf dort nicht mehr gewährleistet war. Der Beklagten war es auch nicht zuzumuten, bis in letzte Einzelheiten aufzuklären, wer an den Auseinandersetzungen der Arbeitnehmerinnen hauptsächlich schuld war. Dies hätte langwierige Untersuchungen erfordert, ohne dass - angesichts des Sachstandes im vorliegenden Rechtsstreit - ein eindeutig überwiegendes Verschulden an der Störung des Betriebsfriedens auf einer der Streitseiten hätte festgestellt werden können. Der hiermit verbundene Zeitaufwand und die hiermit verbundene Bindung von Arbeitskraft im öffentlichen Dienst wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Es war daher aus Sicht der Beklagten geboten, die Klägerin, die lediglich mit 24 Wochenstunden bei ihr tätig ist, aus dem Bereich des Bürgerbüros herauszunehmen und die beiden Vollzeitmitarbeiterinnen, Frau T und Frau X dort zu belassen. Die Umsetzung der Klägerin in die Abteilung "Soziales und Wohnen" diente einerseits dem Betriebsfrieden und andererseits einem effektiven Arbeitsablauf bei der Dienstleistung, welche die Beklagte gegenüber den Bürgern der Stadt C zu erbringen hat.

Dass die Klägerin - im Gegensatz zu ihrer früheren Beschäftigung im Bürgerbüro - in der Abteilung "Soziales und Wohnen" nicht auf einer Planstelle eingesetzt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Aus ihrem Arbeitsvertrag ergibt sich weder ein Rechtsanspruch auf ausschließliche Beschäftigung auf eine Planstelle, noch auf ausschließliche Beschäftigung im Bürgerbüro.

2.

Ausnahmsweise kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Versetzungspflicht ergeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und dem Arbeitgeber die Versetzung möglich und zumutbar ist (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23.06.2004 - 18 Sa 1729/03 - = LAGE § 611 BGB 2002 Fürsorgepflicht Nr. 1).

Der aus diesem Rechtsgrundsatz folgenden Versetzungspflicht ist die Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung nachgekommen gewesen, da sie die Klägerin aus dem Bürgerbüro in die Abteilung "Soziales und Wohnen" umgesetzt hatte. Ein Anspruch der Klägerin auf eine nochmalige Umsetzung zurück in das Bürgerbüro lässt sich rechtlich unter keinem Gesichtspunkt begründen.

II.

Der unter Ziffer 2 b) gestellte Hilfsantrag, die Klägerin auf einer ständig oder befristet freiwerdenden Planstelle im Bürgerbüro einzusetzen, in dem nicht Frau X tätig ist, ist ebenfalls unbegründet. Angesichts der unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe dargestellten Rechtslage fehlt es auch für diese Forderung der Klägerin auf Beschäftigung im Bürgerbüro an der notwendigen Rechtsgrundlage.

III.

Der unter Ziffer 3) gestellte Hilfsantrag ist unbegründet, da die Klägerin derzeit entsprechend ihrem Arbeitsvertrag unstreitig mit einer Tätigkeit befasst ist, die der Vergütungsgruppe V c BAT entspricht und sie auch nach dieser Vergütungsgruppe bezahlt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Planstelle besteht für sie nicht.

IV.

Der unter Ziffer 2) geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld ist unbegründet. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang ein Mobbingverhalten der Beklagten geltend. Ein solches Verhalten, das nach §§ 847 Abs. 1, 823 BGB zu der Verpflichtung von Schmerzensgeldleistungen führen kann, ist vorliegend nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 = AP Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972).

1.

Bei der rechtlichen Prüfung eines Mobbingverhaltens war im vorliegenden Fall ausschließlich vom Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 19.01.2005 auszugehen. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 06.04.2005 weiteren Sachvortrag gehalten hat, erfolgte dieser, ausgehend von § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet und war nicht zuzulassen.

Gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG ist das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG zulässig ist, vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

a)

Der Sachvortrag der Klägerin vom 06.04.2005 ist verspätet, da er nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die bis zum 19.01.2005 verlängert worden war, vorgebracht wurde.

b)

Keiner der drei in § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG geregelten Zulassungsgründe greift vorliegend ein.

aa)

Der Sachvortrag vom 06.04.2005 betrifft Vorgänge aus den Jahren 2002 bis 2004 und ist mithin nicht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entstanden.

bb)

Das verspätete Vorbringen würde im Falle seiner Zulassung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Der Schriftsatz vom 06.04.2004 ist der Beklagten frühestens am Donnerstag, den 06.04.2004 - vom Klägervertreter per Telefax übermittelt - zugegangen. Die mithin höchstens verbleibenden fünf Arbeitstage bis zur mündlichen Berufungsverhandlung am Mittwoch, den 13.04.2005 reichten nicht aus, um der Beklagten eine sachgerechte Erwiderung auf den 22-seitigen Schriftsatz - nach notwendiger vorausgegangener Besprechung des Prozessvertreters der Beklagten mit seiner Partei - zu ermöglichen. Hierauf hat die Beklagte zu Recht mit Schriftsatz vom 08.04.2004 hingewiesen. Der neue Sachvortrag der Klägerin war für eine entsprechende Erwiderung zu umfang- und detailreich.

cc)

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verspätung nicht auf einem Verschulden der Klägerin beruht. Die Klägerin muss sich insoweit ein etwaiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Allein das Bestreben, einen außergerichtlichen Vergleich zu besprechen und das in diesem Zusammenhang von der Klägerin herbeigeführte Gespräch vom 05.04.2005 nicht durch den Vortrag neuer Umstände zu belasten, rechtfertigen es für sich genommen nicht, eine Berufungsverhandlung zu vertagen. Die Parteien sind insoweit grundsätzlich gehalten, ihre Vergleichsgespräche zeitlich so einzurichten, dass im Rahmen des gleichzeitig laufenden Rechtsstreites noch rechtzeitig vorgetragen werden kann. Ansonsten haben die für den Berufungsrechtsstreit gesetzlich vorgesehenen Fristen kaum noch Bedeutung.

Soweit der Klägerinvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen hat, es habe an der fehlenden Gesprächsbereitschaft der Beklagten - insbesondere in Person des Herrn W, gelegen, dass nicht früher in Vergleichsgespräche hätte eingetreten werden können, war dieser Vortrag zu pauschal, als dass er einer rechtlichen Wertung hätte zugrundegelegt werden können. Unabhängig hiervon hätte auch zu diesem Vortrag - bevor er vom Gericht verwertet wird - der Beklagten eine Gelegenheit zur Stellungnahme nach Rücksprache mit dem im Termin nicht anwesenden Herrn W eingeräumt werden müssen, was wiederum zu einer Vertagung geführt hätte.

2.

Der Sachvortrag der darlegungspflichtigen Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 19.01.2005 erfüllt nicht die oben dargestellten rechtlichen Anforderungen an ein Mobbingverhalten.

Ob die Arbeitskollegin der Klägerin, Frau X die Klägerin systematisch angefeindet, schikaniert oder diskriminiert und die Beklagte dies zumindest geduldet hat, ist allein schon deshalb nicht feststellbar, weil die Klägerin hierzu kein konkretes Verhalten von Frau X darlegt, das von solchem Gewicht wäre, dass von Mobbing die Rede sein könnte.

Die Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, Frau X habe für den Monat Januar 2005 Urlaub beantragt gehabt, diesen aber tatsächlich nicht in Anspruch genommen. Aufgrund dessen sei es ihr, der Klägerin verwehrt gewesen, in dieser Zeit, auf welche sie aufgrund beruflicher Verpflichtungen ihres Ehemannes angewiesen sei, Erholungsurlaub zu nehmen. Selbst wenn der weitere Sachvortrag der Klägerin so verstanden wird, zu einem ähnlichen Verhalten der Frau X sei es auch bereits in den vorausgegangenen Jahren gekommen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin sich bei der Vorgesetzten, welche für die Gewährung von Urlaub zuständig ist, schon einmal darum bemüht hätte, einen regelmäßigen jährlichen Wechsel bei der Gewährung von Erholungsurlaub für den Monat Januar zwischen ihr und Frau X abzusprechen. Zumindest solange diese normale Vorgehensweise bei dem alltäglich erscheinenden Urlaubsproblem von der Klägerin nicht gewählt wurde, kommt dem Verhalten von Frau X, kein solches Gewicht zu, das von Mobbing die Rede sein könnte.

Soweit der Personalsachbearbeiter der Beklagten, Herr W in der E-Mail vom 17.09.2004 (Bl. 146 d. A.) verlangt hat, dass die Klägerin vor einer Weiterbeschäftigung im Bürgerbüro den Vorwurf des "bewussten Krankmachens" zurücknimmt, ist dies sachlich gerechtfertigt und hat nichts mit einem Mobbingverhalten zu tun. Die Klägerin hat in ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.05.2004 gegen ihre Vorgesetzte, Frau T (Bl. 186 ff. d. A.) unter Bezugnahme auf die Person ihrer Vorgesetzten unter anderem ausgeführt: "Nach der langen Krankheitszeit hätte ich es als normal und wohltuend empfunden, wenn Frau T im fürsorglichen Sinne sich ehrlich und korrekt verhalten hätte. Offenbar hat sie andere Vorstellungen von Menschenführung und Konfliktlösung am Arbeitsplatz: Mein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben soll offensichtlich so belastend wie möglich gestaltet werden. ... Auch bei diesem Vorgang habe ich den Verdacht, dass Konflikte und Diskriminierungen mit dem Ziel einer hohen individuellen Belastung meinerseits bewusst provoziert werden."

Unabhängig davon, ob die Behauptungen der Klägerin in der Dienstaufsichtsbeschwerde zutreffend sind oder nicht, war aus Sicht der Beklagten eine Zusammenarbeit der Klägerin mit ihrer Vorgesetzten, angesichts dieser Vorwürfe, welche Herr W unter dem Schlagwort des "bewussten Krankmachens" zusammengefasst hat, nicht mehr möglich. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, dass die Beklagte die Klägerin letztlich vor die Wahl stellte, ihre Vorwürfe gegen die Vorgesetzte zurückzunehmen und im Bürgerbüro die Arbeit wieder aufzunehmen oder in eine andere Abteilung versetzt zu werden.

Dass die Beklagte es abgelehnt hat, verschiedene Gespräche - unter Beteiligung des Rechtsanwaltes der Klägerin zu führen - ist ebenfalls nachvollziehbar, da eine entsprechende Gesprächssituation letztlich eine schlechte Voraussetzung für die Wiederherstellung des Betriebsfriedens gewesen wäre. Insoweit wäre es sachdienlich gewesen, wenn die Klägerin mit ihren Vorgesetzten unter Beteiligung des Personalrates um ein Gespräch nachgesucht hätte.

Die Beklagte zitiert auf Seite 8 ff. der Berufungsbegründung aus dem Abmahnungsschreiben, welches sie an die Beklagte unter dem Datum vom 01.11.2004 gerichtet hat. Darin weist die Klägerin darauf hin, dass in der Vergangenheit mehrfach die Möglichkeit bestanden habe, sie innerhalb des Bürgerbüros in ein anderes Team umzusetzen. Dass die Beklagte von einer solchen Umsetzung abgesehen hat und die Klägerin stattdessen nunmehr in der Abteilung "Soziales und Wohnen" einsetzt, stellt sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten letztlich nicht als diskriminierendes Verhalten dar. Unstreitig handelt es sich bei dem Bürgerbüro, soweit es im Rathaus eingerichtet ist, um ein Großraumbüro, so dass ein Kontakt zwischen der Klägerin und Frau X - bei einem weiteren Einsatz der Klägerin dort - nicht ausgeschlossen war. Da die Klägerin im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auch schwerwiegende Vorwürfe gegen ihre Vorgesetzte im Bürgerbüro, Frau T erhoben hat, war es sachlich gerechtfertigt, sie, die mit lediglich 24 Wochenstunden tätig ist, aus diesem Tätigkeitsbereich herauszunehmen und die beiden Vollzeitkräfte dort zu belassen.

Ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Beklagte bei deren Verhalten gegenüber der Klägerin ist nicht feststellbar. Soweit eine Umsetzung des Herrn Q in ein anderes Team erfolgte, weil er "mit einer anderen Person nicht konnte", ist nicht ersichtlich, ob es sich um eine vergleichbare Störung des Betriebsfriedens handelte wie im Falle der Auseinandersetzung um die Beschäftigung der Klägerin.

Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung im Übrigen ein angebliches Fehlverhalten ihrer Vorgesetzten, Frau T bzw. der Beklagten beschreibt, handelt es sich um Probleme, Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten, die im Arbeitsalltag regelmäßig vorkommen, aber letztlich nicht von einem Gewicht sind, dass von einem Mobbingverhalten ausgegangen werden könnte.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrages macht sich die Berufungskammer die Ausführungen des Arbeitsgerichtes in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 10.08.2004 - soweit sie mit den vorstehenden Ausführungen vereinbar sind - vollumfänglich zueigen und sieht von einer erneuten Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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