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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 933/06
Rechtsgebiete: TzBfG, LBG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
TzBfG § 17
LBG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 933/06

Entscheidung vom 24.04.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.10.2006, Az.: 4 Ca 1383/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des am 26.12.1955 geborenen, verheirateten und 2 Kindern unterhaltspflichtigen Klägers als Lehrer an der R. Schule in S. infolge der mit Arbeitsvertrag vom 9. März 2006 vereinbarten Befristung mit Fristablauf am 14.6.2006 seine Beendigung gefunden hat.

§ 1 des genannten Arbeitsvertrages enthält u.a. folgende Bestimmung:

"Durch diese Beschäftigung wird folgender Unterrichtsausfall abgedeckt:

Elternzeit und Mutterschutz der Lehrerinnen B.W. und C. A. im Umfang von wöchentlich 27,0 Unterrichtsstunden für die Zeit vom 13.03.2006, längstens bis zum 14.06.2006."

Wegen der Einzelheiten des genannten Vertrages wird auf Bl. 7 f. d.A. verwiesen. Die beamtete Lehrerin W. war vor Inanspruchnahme von Mutterschutz an der R. Schule S. mit 19 Wochenstunden beschäftigt. Sie kehrte am 29.6.2006 an diese Schule zurück. Die beamtete Lehrerin A. war vor Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit an der R. Schule in N. mit 13 Wochenstunden tätig und kehrte am 7.6.2006 aus der Elternzeit an diese Schule zurück. Frau W. wurde in den Fächern ev. Religion, Biologie und Bildende Kunst eingesetzt, Frau A. in den Fächern Deutsch, Mathematik und kath. Religion. Der Kläger seinerseits unterrichtete 10 Stunden Sport, 6 Stunden Kunst, 5 Stunden Gesellschaftslehre, 2 Stunden Biologie, 1 Stunde ev. Religion, 2 Stunden Wochenplan und 1 Stunde Hausaufgabenbetreuung. Die Lehrkräfte unterrichten an der Schule in S. zahlreiche Unterrichtsfächer und werden nach Unterrichtsbedarf auch außerhalb ihrer jeweiligen Kernfächer eingesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten insbesondere des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 4.10.2006, Az.: 4 Ca 1383/06 (Bl. 35 ff. d.A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Vertrag vom 9.3.2006 vereinbarten Befristung und tatsächliche Weiterbeschäftigung an der Schule in S. gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Soweit der Kläger im Umfang von 12-13 Wochenstunden die zuvor von Frau W. unterrichteten Fächer wahrgenommen habe, liege eine unmittelbare Vertretung, im Übrigen eine mittelbare Vertretung vor. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 21.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 4.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 19.1.2007 bis zum 5.2.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 2.2.2007 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich die Beklagte nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.5.2006 (7 AZR 640/05) darauf berufen habe, dass der Lehrerin A. nach deren Rückkehr rechtlich und tatsächlich die Aufgaben, die der Kläger wahrgenommen habe, hätten übertragen werden können, sondern nur darauf, dass Frau A. während ihrer Elternzeit theoretisch an die Schule in S. habe versetzt werden können. Das Bundesarbeitsgericht verlange aber indirekt, dass der Vertretene nach seiner Rückkehr auch die Aufgaben des Vertreters übernehme. Eine bloße fachliche Austauschbarkeit zwischen Vertretenem und Vertreter reiche nicht.. Ein Austausch zwischen Kläger und Frau A. nach deren Rückkehr sei aber zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.Tatsächlich habe auch an der Schule in N. kein Vertretungsbedarf für die Lehrerin A. bestanden. Eine nachvollziehbare Vertretungskette für eine mittelbare Stellvertretung sei ebenso wenig dargelegt wie ein entsprechender Gesamtvertretungsbedarf.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 1.2.2006 (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses laut Vertrag vom 09.03.2006 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 14.06.2006 hinaus fortbesteht und

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger aufgrund des Vertrages vom 09.03.2006 an der R. Schule S. weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 22.3.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 86 ff. d.A.), und unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, als rechtlich zutreffend. Es behauptet weiter, dass an der Schule in S. selbst über die im Arbeitsvertrag erwähnte Lehrerin W. hinaus im Zeitraum März-Juni 2006 ein Vertretungsbedarf daraus ergeben habe, dass die beamtete Lehrkraft K. ab 14.2.2006 bis 24.5.2006 in Mutterschutz gewesen sei und der beamtete Lehrer Wa. ab 1.2.2006 die Freistellungsphase der Altersteilzeit angetreten habe. Das Land habe sich allerdings entschlossen, den Vertretungsbedarf nur im Umfang von 27 Wochenstunden auszugleichen.

Der Kläger bestreitet mit seinem Schriftsatz vom 16.4.2007 (Bl. 92 ff. d.A.) den neuen Sachvortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren und rügt Verspätung. Der (neue) Sachvortrag des beklagten Landes im Berufungsverfahren belege zudem, dass der Ausfall von Frau A. gerade nicht Befristungsgrund gewesen sei. Da dieser aber im Arbeitsvertrag als Befristungsgrund ausdrücklich genannt sei, sei es dem beklagten Land verwehrt, sich nunmehr im Berufungsverfahren darauf zu berufen, statt Frau A. habe der Kläger Frau K. und Herrn Wa. vertreten. Deren Ausfall fiele auch nicht in das Zeitfenster der Vertretung.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmitel ist an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die nach § 17 TzBfG innerhalb der dort genannten Drei-Wochenfrist zulässigerweise als Feststellungsklage erhobene Entfristungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

Die Befristung des hier allein maßgeblichen letzten Arbeitsvertrages vom 9.3.2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch den sachlichen Grund der Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gedeckt.

1. Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen, von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 15.2.2006 -7 AZR 232/05-, EzA § 14 TzBfG Nr. 27 und vom 24.5.2006 -7 AZR 640/05, nv.) als Befristungsgrund anerkannt und mit In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt.

Der Sachgrund der Vertretung setzt dabei einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs soll gewährleisten, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitgeber geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben ist. Fehlt der Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Die befristete Einstellung beruht dann nicht auf dem durch die Abwesenheit des Vertretenen geschaffenen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Vertreters.

Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (vgl. BAG 15.2.2006, aaO., I 1 der Gründe):

Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist auf Grund der Umstände bei Vertragsabschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber dazulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Bereich oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben.

Da der Arbeitgeber auf Grund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers auf diese Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, liegt der für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützte Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang aber gleichwohl vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Dann beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers (BAG 15.2.2006, aaO., I 1 b) bb) der Gründe; BAG 24.5.2006, aaO., II 1 c) bb) der Gründe).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Befristung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Im Umfang von 13 Wochenstunden räumt der Kläger selbst ein, die Lehrerin W. unmittelbar zu vertreten, d.h. diese Stunden anstelle von Frau W. zu unterrichten. Eine weitere unmittelbare Vertretung ist vom Beklagten Land nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

b) Der Sachgrund der Vertretung besteht aber auch hinsichtlich weiterer 14 Wochenstunden.

aa) Das Beklagte Land hat den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Vertretenen und der Einstellung des Vertreters -hier des Klägers- allerdings nicht ausreichend in Anwendung der Grundsätze der mittelbaren Vertretung dargelegt. Eine ausreichende Darstellung der Vertretungskette zwischen Vertretenem und Vertreter lässt sich nicht feststellen.

Soweit das beklagte Land auf den Ausfall des verbeamteten Lehrers Wa. infolge dessen Eintritts in die Freistellungsphase im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Bezug nimmt, fehlt es bereits an einem Vertretungsfall. Der Grund für die Befristung in Vertretungsfällen liegt darin, dass der Arbeitgeber bei prognostischer Betrachtung mit der Rückkehr eines vorübergehend ausfallenden Mitarbeiters rechnen und deshalb mit einem voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs rechnen muss (BAG 24.5.2006, aaO., II 1 a der Gründe). Hieran fehlt es. Da das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des genannten Lehrers im sog. Blockmodell durchgeführt wird, war ab Beginn der Freistellungsphase nicht damit zu rechnen, dass der Lehrer wieder in den Dienst zurückkehren wird.

Soweit das beklagte Land -auch insoweit erstmals in der Berufungserwiderung- auf die Abwesenheit der Lehrerin K. infolge Mutterschutzes abstellt bzw. insoweit durch Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag auf die Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit durch die Lehrerin A. bzw. hinsichtlich der verbleibenden, nicht durch unmittelbare Vertretung durch den Kläger abgedeckten Stunden der Lehrerin W. abstellt, lässt sich nach dem Sachvortrag des beklagten Landes nicht hinreichend deutlich eine sog. mittelbare Vertretung feststellen. Wie die Aufgaben der genannten Lehrer konkret anderweitig und auf wen im Einzelnen verteilt wurden, lässt sich dem Sachvortrag des Landes nicht hinreichend entnehmen.

bb) Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht vorliegend aber gleichwohl, weil der Kläger mit Aufgaben betraut wurde, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten und auch eine gedankliche Zuordnung des beklagten Landes bei Abschluss des Arbeitsvertrages dahingehend, welchem vorübergehend abwesenden Beschäftigten die Arbeitsaufgaben des Klägers gedanklich zugeordnet werden, vorlag.

Wie bereits ausgeführt kann der Arbeitgeber von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Erforderlich ist allerdings, dass die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden könnten, erkennbar sein muss. Die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann dabei beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen (BAG 15.2.2006, aaO., I 1 b bb der Gründe).

Das beklagte Land hat bereits erstinstanzlich darauf verwiesen, dass die beamtete Lehrerin A. nach § 33 Landesbeamtengesetz ohne weiteres von der Schule in N. an die Schule, an der der Kläger tätig war, hätte versetzt bzw. umgesetzt werden können. Ebenso ist unstreitig und wird durch den Einsatz des Klägers auch in Fächern, die nicht Gegenstand seiner Ausbildung waren bestätigt, dass ein fächerübergreifender Einsatz der Lehrkräfte auch außerhalb ihrer jeweilige Kernfächer erfolgt. Dem beklagten Land wäre es daher rechtlich möglich gewesen die Lehrerin A. in der Schule S. einzusetzen und mit den Aufgaben zu betrauen, die der Kläger neben der unmittelbaren Vertretung der Frau W. wahrzunehmen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Aufgabenzuweisung bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre, bestehen nicht. Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Auffassung vertritt, dass beklagte Land habe sich nur darauf berufen, dass Frau A. während ihrer Elternzeit theoretisch nach S. hätte versetzt werden können, wird dies dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Landes nicht gerecht. Das beklagte Land hatte in seinem Schriftsatz vom 5.9.2006 auf die bestehenden umfassenden Umsetzung und Versetzungsbefugnisse hinsichtlich der genannten Lehrkraft hingewiesen. Ebenso ist es rechtlich unerheblich, ob Frau A. nach Rückkehr aus der Elternzeit tatsächlich an die Schule in S. versetzt worden ist oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht stellt in der zitierten Rechtsprechung nicht darauf ab, ob eine Aufgabenzuweisung nach Beendigung des Vertretungsfalles tatsächlich erfolgt, sondern darauf, ob die Aufgaben des Vertreters von dem Vertretenen rechtlich und tatsächlich ausgeübt werden könnten. Besteht eine derartige Befugnis, wäre es dem Beklagten Land unbenommen gewesen, Frau A. unmittelbar vor deren vorübergehenen Ausfall nach S. zu versetzen. Hierbei hätte es sich um eine letztlich sinnentleerte Maßnahme gehandelt (vgl. zur entsprechenden Fragestellung für den Fall des sog. Gesamtvertretungsbedarfs bei Lehrkräften auch BAG 23.2.2000 -7 AZR 555/98-, nv., III 2 b) der Gründe).

Eine ausreichende gedankliche Zuordnung des beklagten Landes zwischen der zeitweilig abwesenden Lehrkraft A. und dem Kläger ist vorliegend aus dem letzten, hier maßgeblichen Arbeitsvertrag der Parteien ersichtlich, da der vorübergehende Ausfall der Frau A. in § 1 des Arbeitsvertrages vom 9.3.2006 ausdrücklich aufgeführt ist.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der gedanklichen Zuordnung des beklagten Landes zwischen dem Kläger und Frau W., soweit dem Kläger deren Arbeitsaufgaben nicht ohnehin schon teilweise im Wege der unmittelbaren Vertretung übertragen wurden.

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, der erstmals vom beklagten Land in der Berufung gehaltene Sachvortrag hinsichtlich eines Vertretungsbedarfs durch den Ausfall der Lehrer K. und Wa. belege, dass der Ausfall von Frau A. gerade nicht Befristungsgrund gewesen sei, wird verkannt, dass das beklagte Land damit seinen Sachvortrag nicht ausgewechselt, sondern nur im Hinblick auf einen zusätzlichen, im Arbeitsvertrag nicht aufgeführten Vertretungsbedarf ergänzt hat. Dies wird daraus deutlich, dass das beklagte Land von einem Vertretungsbedarf infolge Elternzeit/Mutterschutz im Umfang von 3 Lehrkräften ausgeht, also die Befristung nach wie vor auch auf die Vertretung der Frau A. stützt.

b) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass durch den vorübergehenden Ausfall der Lehrerinnen W. und A. ein Vertretungsbedarf im Umfang von insgesamt 32 Wochenstunden bestand. Unerheblich ist dabei, dass das arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenstundendeputat des Klägers mit 27 Stunden hinter diesem Vertretungsbedarf zurückbleibt bzw. die Dauer der Befristung nicht den zeitlichen Rahmen der Abwesenheit der genannten Lehrerinnen vollständig ausschöpft, sondern das Arbeitsverhältnis bereits vor Rückkehr der genannten Lehrerinnen enden sollte. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 24.5.2006, aaO., II 3 der Gründe; 21.2.2001 -7 AZR 200/00-, EzA § 620 BGB Nr. 174, II 1 b der Gründe). Ebenso wenig ist erforderlich, dass der durch die vorübergehende Abwesenheit verursachte Vertretungsbedarf inhaltlich vollständig abgedeckt wird: Der Arbeitgeber ist frei zu entscheiden, ob und wie er den Vertretungsbedarf befriedigt. So kann z.B. auch für eine abwesende Vollzeitkraft eine Teilzeitkraft vertretungsweise eingestellt werden. Der bestehende Vertretungsbedarf begrenzt die Rechtfertigung nur in dem Sinne, dass er durch die Einstellung der Vertretungskraft nicht überschritten werden darf; eine Unterschreitung ist hingegen rechtlich unschädlich (vgl. KR-KSchG/Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG, Rz. 102 a mwN.).

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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