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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 994/04
Rechtsgebiete: InsO, ArbGG, ZPO, KSchG
Vorschriften:
InsO § 208 Abs. 1 | |
ArbGG §§ 64 ff. | |
ZPO §§ 512 ff. | |
KSchG § 1 | |
KSchG § 1 Abs. 1 | |
KSchG § 1 Abs. 2 | |
KSchG § 1 Abs. 3 | |
KSchG § 4 Satz 1 | |
KSchG § 7 | |
KSchG § 23 | |
KSchG § 23 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 9 Sa 994/04
Verkündet am: 16.03.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.11.2004, Az.: 6 Ca 821/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.10.1973 bei der Firma X., die an verschiedenen Standorten in Deutschland Kaufhäuser betreibt, zunächst als Sportabteilungsleiter und seit dem 01.01.1981 als Warenmanager beschäftigt. In der letztgenannten Funktion betreute er zwischen sechs und 13 Verkaufsniederlassungen.
Am 19.12.1980/28.01.1981 schloss er mit der Firma X. einen schriftlichen Anstellungsvertrag, in welchem der Arbeitgeberin unter anderem das Recht eingeräumt wurde, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder einem anderen Haus zuzuweisen und ihn darüber hinaus an einen anderen Dienstort zu versetzen.
Ab dem 01.07.1997 wurde dem Kläger die Verantwortung für die acht Sportabteilungen einer anderen Häusergruppe der Firma X. übertragen.
Im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen wurde der Kläger sodann ab dem 01.01.2004 als stationärer Storemanager/Geschäftsleiter für die Betriebsstätte in A., in der in der Regel 14 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt wurden, eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keine übergreifende Verantwortung mehr. Nach der schriftlichen Stellenbeschreibung für den neuen Arbeitsplatz des Klägers (Bl. 60 ff. d. A.) sollte er als Geschäftsleiter entsprechend vorgegebener Richtlinien Einstellungen, den Abschluss von Arbeitsverträgen und Vertragsänderungen selbst vornehmen und auch für die Aufhebung von Arbeitsverträgen sowie die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zuständig sein.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.07.2004 (Bl. 11 ff. d. A.) wurde über das Vermögen der Firma X. das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Noch am gleichen Tag zeigte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht an, dass Masseunzulänglichkeit im Sinne von § 208 Abs. 1 Insolvenzordnung bestehe (Bl. 13 d. A.).
Nach Verhandlungen mit dem bei der Schuldnerin bestehenden Gesamtbetriebsrat schloss die Beklagte den (Teil-) Interessenausgleich vom 01.07.2004 (Bl. 14 ff. d. A.), wonach von den ursprünglich betriebenen 25 Filialen bereits 13 zum 30.06.2004 geschlossen worden waren, sechs weitere - darunter auch die Filiale in A. - zum 31.07.2004 stillgelegt werden sollte und hinsichtlich der restlichen Filialen die Beklagte sich zunächst noch um deren Verkauf bemühen sollte; im Falle der Erfolgslosigkeit dieser Bemühungen sollten auch diese, teilweise zum 31.07.2004 und im Übrigen zum 31.08.2004 geschlossen werden.
Die Beklagte teilte dem für die Filiale in A. zuständigen örtlichen Betriebsrat im Schreiben vom 02.07.2004 (Bl. 17 ff. d. A.) unter anderem mit, dass infolge der beabsichtigten Betriebsschließung auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei, gekündigt werde.
Mit Schreiben vom 19.07.2004 (Bl. 5 ff. d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.10.2004.
Der Kläger hat am 05.08.2004 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - erhoben.
Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte den Kläger nicht im Rahmen einer Sozialauswahl mit den Geschäftsleitern anderer Filialen, die nicht zum 31.07.2004 geschlossen worden seien, verglichen habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat unter anderem die Auffassung vertreten, eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, da diese nur betriebsbezogen zu erfolgen habe, die Filiale A. ein eigenständiger Betrieb und innerhalb dieses Betriebes kein anderer Arbeitnehmer mit dem Kläger vergleichbar sei.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat mit Urteil vom 23.11.2004 (Bl. 78 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst worden ist. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 23.11.2004 (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 29.11.2004 zugestellt worden ist, hat am 09.12.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 31.01.2005 ihr Rechtsmittel begründet.
Die Beklagte führt aus, die soziale Auswahl habe im Falle des Klägers ausschließlich betriebsbezogen durchgeführt werden müssen. Die Filiale in A. sei eine organisatorische Einheit und somit ein Betrieb im Rechtssinne gewesen. Die Unternehmensleitung habe in der Vergangenheit die kurz- und mittelfristige Geschäftsentwicklung (Umsatz, Kosten und Ertrag) getrennt für jede einzelne betriebliche Niederlassung geplant. Für jede Niederlassung sei das wirtschaftliche Ergebnis in einem eigenständigen Betriebsergebnis dargestellt und dokumentiert worden, es habe ein eigenes Berichtswesen mit betriebswirtschaftlichen Kennziffern existiert. Die Sortimentsstrukturen seien nach den betrieblichen Gegebenheiten geplant worden, ebenso Marketing und Verkaufsförderungsmaßnahmen. Die Personalverantwortung in der Niederlassung habe der Geschäftsleiter getragen; er habe selbständig Arbeitnehmer eingestellt und entlassen. Zudem habe es in jeder Filiale einen eigenen Betriebsrat gegeben.
Die Versetzbarkeitsklausel, welche unter Ziffer 15 a des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 01.01.1981 vereinbart worden sei, habe in der Praxis keine Rolle gespielt. Die verschiedenen Einsatzorte des Klägers seien mit diesem immer einvernehmlich vereinbart worden.
Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.02.2004 habe auf einem anderen Sachverhalt als dem vorliegenden beruht. Dort habe es eine "lebende" Arbeitgeberin gegeben, während im vorliegenden Fall die Beklagte im Rahmen des Insolvenzverfahrens von den zuletzt noch weitergeführten 19 Fachmärkten 12 zum 28.02.2005 geschlossen habe bzw. zum 30.06.2005 die restlichen fünf Filialen schließen werde. Personelle Veränderungen wie bei der Konstellation, die dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegen habe, seien hier gar nicht mehr durchführbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund einer vom Gesetz nicht geforderten betriebsübergreifenden Sozialauswahl für eine letztlich nur noch begrenzte Zeit in einem anderen Betrieb weiterbeschäftigt werden müsse. Die vom Landesarbeitsgericht Köln angesprochene Missbrauchsmöglichkeit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben; die Arbeitsplatzwechsel des Klägers seien immer einvernehmlich erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2005 (Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - Az. 6 Ca 821/04 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - Az. 6 Ca 821/04 - zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, die zwischen den Parteien vereinbarte Versetzungsklausel mache es erforderlich, die Sozialauswahl betriebsübergreifend durchzuführen. Wenn auf der einen Seite das Direktionsrecht des Arbeitgebers so weit gefasst werde, dass eine betriebsübergreifende Tätigkeit gefordert werden könne, müsse auch die Sozialauswahl entsprechend betriebsübergreifend erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2005 (Bl. 131 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat auf die zulässige Klage zu Recht festgestellt, dass die ordentliche Kündigung vom 19.07.2004 das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.10.2004 aufgelöst hat. Die streitgegenständliche Kündigung ist nämlich gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.
1.
§ 1 KSchG ist auf die vorliegende Kündigung unter Berücksichtigung von §§ 23, 1 Abs. 1 KSchG anwendbar. In der Filiale, welche die Schuldnerin in Landau betrieben hat, waren zum Kündigungszeitpunkt in der Regel 14 Arbeitnehmer, mithin mehr als die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 KSchG notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers dauerte zum Kündigungszeitpunkt - selbst wenn man allein auf die Filiale Landau abstellt - länger als sechs Monate; der Kläger wurde nämlich vom 01.01.2004 bis zum 19.07.2004 dort beschäftigt.
2.
Die ordentliche Kündigung vom 19.07.2004 gilt nicht nach §§ 7, 4 Satz 1 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger die dreiwöchige Klagefrist gewahrt hat. Die schriftliche Kündigung wurde am 19.07. erstellt und - ohne dass der Zugangszeitpunkt der näheren Prüfung bedarf - innerhalb von drei Wochen angefochten. Das Arbeitsgericht hat zwar im unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass die Kündigungsklage am 15.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist; demnach wäre die Klage verfristet. Zeitpunkt des Klageeinganges war aber nicht der 15.08.2004, sondern der 05.08.2004. Der Eingangsstempel des Arbeitsgerichtes ist hinsichtlich der Ziffer vor der fünf nur schwer lesbar. Jedoch kann es sich hierbei nur um eine 0 handeln, zumal die Klageschrift dem zuständigen Richter bereits am 06.08.2004 vorlag; an diesem Tag erfolgte nämlich die erste richterliche Verfügung in der Gerichtsakte. Desweiteren wurde die Klageschrift auch bereits am 07.08.2004 der Beklagten zugestellt. Mithin ist die frühestens am 09.08.2004 endende Klagefrist gewahrt.
3.
Die ordentliche Kündigung vom 17.04.2004 ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist die Kündigung auch dann, wenn einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden ist, sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Kündigung nicht mit den Geschäftsleitern der - wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt - weiterbetriebenen 19 Filialen verglichen. Mithin wurde unstreitig eine Sozialauswahl nicht durchgeführt, obwohl diese nach Auffassung des Berufungsgerichtes im konkreten Einzelfall unternehmensweit durchzuführen war.
Das Bundesarbeitsgericht geht zwar davon aus, dass im Unterschied zu der Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei dem selben Arbeitgeber, die nach § 1 Abs. 2 KSchG auch unternehmensbezogen ausgestaltet ist, es an einer entsprechenden Regelung für den Bereich der sozialen Auswahl fehlt. Aufgrund dieser gesetzlichen Wertung ist demnach für den Bereich der sozialen Auswahl von der grundsätzlichen Betriebsbezogenheit des individuellen Kündigungsschutzes auszugehen (vgl. BAG, Urteil vom 13.09.1995 - 2 AZR 954/94 = AP Nr. 72 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 22.05.1986 - 2 AZR 612/85 = NZA 1987, 125 ff.; Urteil vom 25.04.1985 - 2 AZR 140/84 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 35).
Eine Ausnahme zu dem vom Bundesarbeitsgericht formulierten Grundsatz muss aber dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer - wie vorliegend -, unternehmensweit versetzbar ist. Wenn dieser Arbeitnehmer darüber hinaus seinen Arbeitsvertrag mit der Unternehmensführung geschlossen hat, nur durch diese auch wieder entlassen werden kann und von dort seine Weisungen erhält, tritt ihm das Unternehmen als einheitlicher Leitungsapparat gegenüber, so dass es in diesem Zusammenhang letztlich wie ein Betrieb zu behandeln ist.
Das Kündigungsschutzgesetz ist - wie der Wortlaut z. B. in § 1 Abs. 1 KSchG zeigt - betriebsbezogen. Dies schließt aber Ausnahmen nicht aus - wie bereits die Rechtsprechung zur unternehmensweiten Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zeigt.
Hinzu kommt, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, die dem Arbeitgeber ein unternehmensweites Versetzungsrecht einräumt, Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde, wenn in einem solchen Fall die Sozialauswahl ausschließlich betriebsbezogen erfolgen müsste. Der Arbeitgeber hätte dann die Möglichkeit, durch entsprechende betriebliche Organisation "notwendige" Versetzungsgründe zu schaffen, um den jeweiligen Arbeitnehmer letztlich in einem Betrieb zu beschäftigen, in welchem er - im Falle einer Sozialauswahl wegen fehlender Vergleichbarkeit oder ungünstigeren Sozialdaten im Falle einer betriebsbedingten Kündigung keine Abwehrmöglichkeiten hätte (vgl. LAG Köln, Urteil vom 09.02.2004 - 2 (10) Sa 982/03). Unternehmensweite Versetzungsklauseln dürften sich im Übrigen vor allem in Arbeitsverträgen von Niederlassungsleitern finden, mithin von Arbeitnehmern, die bezogen auf die Niederlassung als Betrieb sowieso von vornherein mit niemandem vergleichbar sind. Hingegen sind diese Arbeitnehmer ohne weiteres mit ihren unternehmensweit eingesetzten Kollegen ohne weiteres vergleichbar, so dass kein sachlicher Grund erkennbar ist, diese Arbeitnehmergruppe schlechter zu stellen als in der Betriebshierarchie niedriger angesiedelte Arbeitnehmer.
Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe bislang von dem arbeitsvertraglichen Versetzungsrecht keinen Gebrauch gemacht, ist dies belanglos. Insoweit kann es allein auf die rechtliche Möglichkeit, eine Versetzung einseitig durchzuführen, ankommen; unerheblich ist hingegen die bisherige Praxis beim Arbeitsplatzwechsel.
Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall - im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorlag - bei der Beklagten um eine Insolvenzverwalterin handelt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. In diesem Zusammenhang muss sich ein Insolvenzverwalter wie ein Arbeitgeber eines solventen Unternehmens behandeln lassen. Dass aufgrund der beabsichtigten Schließung aller Filialen der Schuldnerin bis spätestens 30.06.2005 im Falle einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nur eine kurzfristige Weiterbeschäftigung des Klägers ergeben hätte, ändert ebenfalls nichts an der Notwendigkeit der Sozialauswahl. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer im Falle der richtigen Sozialauswahl nur wenige Monate oder ob er mehrere Jahre noch beschäftigt werden kann.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision war unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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