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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 1/06
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 103
RVG § 33
ArbGG § 78 S. 1
ZPO §§ 567 ff.
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 1/06

Entscheidung vom 14.02.2006

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2005, Aktenzeichen 8 BV 4015/03 abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und der Betriebsratsvorsitzenden auf 6.672,00 EUR festgesetzt.

2. Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin (= Beteiligte zu 1) hat beim Arbeitsgericht Koblenz ein Beschlussverfahren gegen den bei ihr gerichteten Betriebsrat (= Beteiligter zu 2) und die Betriebsratsvorsitzende (= Beteiligte zu 3) eingeleitet und beantragt,

1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebsratsvorsitzenden zu ersetzen,

2. hilfsweise die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Beide Anträge sind von der Arbeitgeberin im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Betriebsratsvorsitzende manipulativ auf ein Beschwerdeschreiben verschiedener Arbeitnehmer Einfluss genommen habe.

Nachdem das erstinstanzliche Verfahren beendet war, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und der Betriebsratsvorsitzenden mit Beschluss vom 20.12.2005 den Gegenstandswert von deren anwaltlicher Tätigkeit auf 11.120,00 EUR festgesetzt; dabei hat das Arbeitsgericht einen Vierteljahresverdienst der Betriebsratsvorsitzenden für das Verfahren nach § 103 BetrVG und zwei Bruttomonatsgehälter für den Hilfsantrag berücksichtigt.

Die Arbeitgeberin, der diese Entscheidung am 29.12.2005 zugestellt worden ist, hat am 02.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Arbeitgeberin macht geltend, der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der auf der Gegenseite tätigen Verfahrensbevollmächtigten sei insgesamt auf ein Vierteljahresverdienst zu beschränken, da der Streit um den Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auf demselben Sachverhalt beruhe wie der Zustimmungsersetzungsstreit.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.01.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 33 RVG, 78 S. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde auch begründet, da der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und der Betriebsratsvorsitzenden für das beim Arbeitsgericht geführte Beschlussverfahren auf 6.672,00 EUR festzusetzen war.

Dieser Gegenstandswert entspricht einem Vierteljahresverdienst der Betriebsratsvorsitzenden und ergibt sich für den Hauptantrag aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG.

Eine Erhöhung dieses Wertes im Hinblick auf den vom Arbeitsgericht beschiedenen Hilfsantrag ist nicht gerechtfertigt, da das maßgebliche Interesse der Arbeitgeberin, welches mit dem Hauptantrag verfolgt wird, jenes Interesse, das dem Hilfsantrag zugrunde liegt, vollständig umfasst und sogar darüber hinaus geht. Der Hauptantrag zielt nämlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebsratsvorsitzenden ab; aufgrund dessen ist auch die entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 4 GKG gerechtfertigt. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schließt aber den Verlust des Betriebsratsamtes mit ein. Mit dem Hilfsantrag wird mithin ein Interesse verfolgt, das durch die Bewertung des Hauptantrages bereits berücksichtigt ist.

Nimmt man hinzu, dass im vorliegenden Fall Haupt- und Hilfsantrag von der Arbeitgeberin auf den gleichen Sachverhalt gestützt worden sind, erscheint es der Beschwerdekammer nicht gerechtfertigt, trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, den für den Hauptantrag festgesetzten Wert zu erhöhen.

Nach alledem war der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes abzuändern.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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