Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 102/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 102/06

Entscheidung vom 07.07.2006 Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.912,14 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt. Auf Anfrage des Arbeitsgerichtes hat der Kläger am 24.02.2006 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht (Bl. 15 f. des PKH-Beiheftes). Später hat er Belege, insbesondere eine Fotokopie seines schriftlichen Mietvertrages vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er zusammen mit einem weiteren Mieter 340,00 EUR für eine Wohnung zu zahlen hat (vgl. Bl. 22 f. des PKH-Beiheftes). Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat sodann mit Beschluss vom 26.04.2006 die bisherige Zahlungsbestimmung dahingehend geändert, dass der Kläger ab 01.05.2006 75,00 EUR monatliche Raten an die Staatskasse zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Nachprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO habe ergeben, dass der Kläger nunmehr in der Lage sei, mit den festgesetzten Raten die bisher angefallenen Kosten des Kündigungsrechtsstreites in Höhe von 1.912,14 EUR zurückzuzahlen. Der Kläger hat am 08.05.2006 eine Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung beim Arbeitsgericht eingereicht und geltend gemacht, er komme derzeit mit dem geleisteten Arbeitslosengeld gerade so über die Runden. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich gegenüber der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geändert. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2 u. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen zu Recht dahingehend geändert, dass er nunmehr ab dem 01.05.2006 monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu erbringen hat. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist die Regelung in §§ 120 Abs. 4, 115 ZPO. Gem. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Bei der Überprüfung, ob im Falle des Klägers eine Änderung eingetreten ist, war von den schriftlichen Unterlagen auszugehen, die er zuletzt eingereicht hatte, insbesondere also von der aktuellen Erklärung über seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Belegen. Hiervon ausgehend ergab sich ein anzurechnendes monatliches Einkommen des Klägers im Sinne von § 115 Abs. 2 in Höhe von 233,00 EUR; im Einzelnen: + 783,00 EUR (Arbeitslosengeld; vgl. den Änderungsbescheid hinsichtlich Arbeitslosengeldes vom 19.07.2005) - 380,00 EUR (Freibetrag nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) - 170,00 EUR (Belastung durch Mietkosten, wobei angesichts des vorgelegten Mietvertrages davon auszugehen ist, dass der Kläger als einer von zwei Mietern lediglich die Hälfte der Mietkosten zu tragen hat) 233,00 EUR Gemäß der gesetzlichen Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO sind bei einem anrechenbaren Einkommen i. H. v. monatlich 233,00 EUR monatliche Ratenzahlungen i. H. v. 75,00 EUR zu leisten. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück