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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 109/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 11 a | |
ArbGG § 11 a Abs. 2 | |
ArbGG § 78 S. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.04.2008, Az. 4 Ca 1471/07, abgeändert:
Der Beklagten wird mit Wirkung ab dem 30.01.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. zur Rechtsverteidigung gegen die Kündigungsschutzklage ohne Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsverteidigung wird der Beklagten Rechtsanwalt E. gem. § 11 a ArbGG ebenfalls ohne Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung beigeordnet.
Gründe:
I. Mit der am 19.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage wendete sich der Kläger zunächst gegen die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.09.2007 und machte mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 16.01.2008 Ansprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt/Spesen für die Monate Juli, August und September 2007 geltend.
In der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vom 30.01.2008 beantragte die Beklagte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und legte entsprechend der gerichtlichen Auflage unter dem 13.02.2008 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor.
Durch Teil-Urteil vom 30.01.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Kündigungsschutzantrag abgewiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 19.02.2008, Az. 7 c In 3/08 ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit Beschluss vom 10.04.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zum Entscheidungszeitpunkt über das PKH-Gesuch sei die Beklagte in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht mehr am Prozess beteiligt. Auch wenn man auf einen früheren Zeitpunkt abstelle, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Beklagte habe nämlich keine Einwendungen gegen die Klageforderung geltend gemacht.
Gegen diesen ihr über ihre Prozessbevollmächtigten am 17.04.2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 15.05.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass der Klage sehr wohl entgegengetreten worden sei und zwar ausweislich des Teil-Urteils mit Erfolg.
Durch nicht näher begründeten Beschluss vom 20.05.2008 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird -jedenfalls im Ergebnis- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen (vgl. LAG Köln Beschluss vom 27.1.2006 -4 Ta 854/05-, NZA-RR 2006, 601 ff., mwN).
Das Rechtsmittel hat -wie aus dem Tenor ersichtlich- auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist ausweislich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der hierzu vorgelegten Belege nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil aufzubringen.
Soweit die Beklagte sich gegen die Kündigungsschutzklage des Klägers verteidigt hat, lagen auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfebewilligung vor: Die Beklagte hatte die angegriffene Kündigung bereits mit Schriftsatz vom 12.12.2007 als rechtswirksam verteidigt und hiermit ausweislich des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts erstinstanzlich Erfolg. Der Rechtsverteidigung können deshalb hinreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen lagen dabei noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen am 13.02.2008 vor. Wenn aber das Prozesskostenhilfegesuch noch vor Insolvenzeröffnung positiv entscheidungsreif war, ist Prozesskostenhilfe auch im Fall einer späteren Insolvenz zu bewilligen (LAG Köln aaO.).
Soweit sich das Prozesskostenhilfegesuch auch auf die Verteidigung gegen die klageerweiternd geltend gemachten Vergütungs- und Spesenansprüche bezieht, konnten zwar die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung mangels Einlassung der Beklagten nicht beurteilt werden. Insoweit aber liegen jedenfalls die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 11 a ArbGG vor, da der Kläger anwaltlich vertreten war. Gründe, die im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG einer Beiordnung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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