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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 115/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 115/06

Entscheidung vom 07.07.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.06.2006 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.05.2006, Az. 8 Ca 216/05 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 947,90 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden ist.

Im Rahmen einer Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger eine neue Erklärung hierzu nebst Belegen beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 05.05.2006 die bisher getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.05.2006 monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen hat. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 10.05.2006 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 05.06.2006, das am 16.06.2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangen ist, erklärte der Kläger, er lege "Widerspruch" gegen den Beschluss ein, da er nicht in der Lage sei, auch nur 20,00 EUR als monatliche Rate zu leisten.

Das Arbeitsgericht hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde aufgefasst und der Beschwerde nicht abgeholfen; des Weiteren hat es die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der vom Kläger in seinem Schreiben vom 05.06.2006 erklärte "Widerspruch" war als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.05.2006 aufzufassen, zumal sich der Kläger inhaltlich gegen die in diesem Beschluss enthaltene Ratenzahlungsanordnung wendet. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unter Beachtung von §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO unzulässig, da der Kläger die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht gewahrt hat.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.05.2006, mit welchem die Ratenzahlungsanordnung erfolgte, ist dem Kläger am 10.05.2006 förmlich zugestellt worden; dies ergibt sich aus der in der Gerichtsakte enthaltenden Zustellungsurkunde. Die Monatsfrist endete mithin am Montag, den 12.06.2006 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeschreiben des Klägers ging jedoch erst am 16.06.2006 beim Arbeitsgericht ein.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. §§ 3 ff. ZPO in Höhe der vom Kläger zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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