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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 117/09
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 11 Abs. 5 | |
ZPO § 571 Abs. 2 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.03.2009, Az.: 1 Ca 2173/08 abgeändert und der Antrag der Antragsteller auf Vergütungsfestsetzung auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe:
I. Mit Beschluss vom 02.03.2009 setzte das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin die von dieser an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 603,93 € fest. Vor Erlass des genannten Beschlusses wurde der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Der genannte Beschluss ist der Antragsgegnerin am 24.03.2009 zugestellt wurde. Mit dem am 07.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, mit der sie u. a. geltend machte, dass sie bereits 400,-- € an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt habe und ihr Bevollmächtigter auch eigenmächtig Klage eingereicht habe, obwohl das Mandat vorher gekündigt gewesen sei.
Mit Beschluss vom 29.04.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, zwar handele es sich um nicht im Gebührenrecht begründete Einwendungen, die jedoch nicht im Rahmen der erfolgten Anhörung nach § 11 Abs. 5 RVG erhoben worden seien. Im Übrigen führe die vermutlich nachträgliche Zahlung nicht im Nachhinein zu einer Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteinhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Festsetzung der Anwaltsvergütung ist abzulehnen, weil die Antragsgegnerin Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, § 11 Abs. 5 RVG. Nicht gebührenrechtlich ist ein Einwand, wenn er sich nicht gegen die Richtigkeit einzelner Gebührenansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder Höhe richtet (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 11 RVG RZ 52). Um nicht gebührenrechtliche Einwände handelt es sich, wenn geltend gemacht wird, ein Auftrag sei nicht erteilt worden bzw. die Gebührenforderung sei bereits erfüllt worden (Hartmann, a.a.O., RZ 59, 61).
Soweit das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung davon ausgeht, Einwände, die nicht im Rahmen der Anhörung vor der eigentlichen Festsetzungsentscheidung geltend gemacht worden seien, seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen, trifft dies rechtlich nicht zu (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 30.01.2008 - 10 C 07.2676; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.12.2007 - 8 WF 278/07 -, jeweils Juris). Eine derartige Präklusion bzw. ein Rügeverlust findet im Gesetz keine Stütze. Eine solche ergibt sich weder aus § 11 Abs. 5 RVG, noch aus Vorschriften des allgemeinen Beschwerderechts. Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Dieser Grundsatz gilt auch dann, soweit entsprechender Vortrag schon in der Vorinstanz möglich gewesen wäre (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 571 RZ 3).
Da die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde Einwendungen geltend gemacht hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, war die Festsetzung abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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