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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 121/05
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 42 Abs. 4
ArbGG § 78 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4 Satz 2
ZPO §§ 3 ff.
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 121/05

Entscheidung vom 08.07.2005

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.05.2005, Az.: 3 BV 77/04 abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligter auf 18.082,88 EUR festgesetzt.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.350,00 EUR festgesetzt.

3. Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beim Arbeitsgericht Koblenz ein Beschlussverfahren gegen die Beteiligte zu 2), den bei ihr errichteten Betriebsrat (im Folgenden: Der Betriebsrat) eingeleitet und folgende Anträge während des anschließenden Verfahrens gestellt:

1. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Herrn X zum Bereichsleiter Trockensortiment wird ersetzt,

2. es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Mitarbeiters X aus sachlichen Gründen erforderlich war,

3. die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Herrn X in die Gehaltsgruppe IV wird ersetzt.

Nachdem das Arbeitsgericht über diese Anträge mit Beschluss vom 08.03.2005 entschieden hatte, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates die Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit beantragt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 10.05.2004 den Gegen-standswert beider Verfahrensbevollmächtigter für das Beschlussverfahren auf 8.971,13 EUR festgesetzt. Hierbei hat das Gericht für die Anträge zu Ziffer 1 und 2 jeweils einen Bruttomonatsverdienst des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers X (jeweils 2.485,65 EUR) berücksichtigt und für den Antrag zu 3) den Regelstreitwert aus § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von 4.000,00 EUR.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat gegen diese Wertfestsetzung am 19.05.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend, für den Antrag zu Ziffer 3 müsse ein Einzelwert in Höhe des 36-fachen Differenzbetrages zwischen den tariflichen Vergütungsgruppen IV und V (= 364,21 EUR brutto) berücksichtigt werden.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 33 Abs. 3 RVG, 567 ff. ZPO zulässig; darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beider Verfahrensbevollmächtigter in dem vorliegenden Beschlussverfahren war unter Berücksichtigung von § 42 Abs.4 RVG auf 18.082,88 EUR festzusetzen. Für die Anträge zu 1) und 2) hat das Arbeitsgericht zu Recht und ohne dass dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochten worden wäre, jeweils eine Bruttomonatsvergütung des zu versetzenden Arbeitnehmers in Ansatz gebracht, mithin einen Wertbetrag in Höhe von insgesamt 4.971,30 EUR.

Für den Antrag zu 3) war ein weitergehender Betrag in Höhe von 13.111,58 EUR zu berücksichtigen, da es sich bei dem Streit um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG handelt. Hiernach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ausgehend von einer monatlichen Vergütungsdifferenz zwischen den tariflichen Vergütungsgruppen IV und V in Höhe von 364,21 EUR brutto im Monat, ergibt sich eine Gesamtdifferenz für drei Jahre in Höhe von 13.111,58 EUR. Soweit das Arbeitsgericht mit durchaus beachtlichen Gründen die Auffassung vertritt, bei dem Zustimmungsersetzungsverfahren handele es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 RVG, folgt dem das Beschwerdegericht nicht. Der vom Arbeitgeber gestellte Antrag auf Zustimmungsersetzung ist in erster Linie durch wirtschaftliche Interessen bestimmt. Im Rahmen des von ihm eingeleiteten Beschlussverfahrens war die tarifliche Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers voll umfassend zu prüfen; Ziel des Arbeitgebers war es durch die gerichtliche Feststellung einer Eingruppierung in die Tarifgruppe IV einen ersten, aber entscheidenden Schritt zur Einsparung von 364,21 EUR brutto im Monat zu tun.

Die Beschwerdekammer schließt sich der Auffassung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz, welche im Beschluss vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/02 - (NZA - RR 2001, 325) ebenfalls vertreten worden ist, an. Soweit das Arbeitsgericht demgegenüber die Auffassung vertritt, es gehe lediglich um das Beteiligungsrecht des Betriebsrates und es dürfe nicht von der zufälligen Höhe der Vergütungsdifferenz abhängen, wie dieses Beteiligungsrecht bewertet werde, ist darauf hinzuweisen, dass es den Vergütungsordnungen letztlich immanent ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ohne Rücksicht auf Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der Streitigkeit, von Vergütungen oder Vergütungsdifferenzen auszugehen. Da Verfahrensbevollmächtigten auch bei geringen Streitwerten eine ordnungsgemäße und umfangreiche Sachbearbeitung, trotz dann niedriger Vergütung, abverlangt werden kann, darf im umgekehrten Fall, also bei niedrigem Arbeitsaufwand und hohem Streitwert nichts anderes gelten.

Nach alledem war der Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der geschätzten Anwaltsvergütungsdifferenz bei Berücksichtigung einmal des festgesetzten und ein andermal des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gegenstandswertes festgesetzt.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BAG, Beschl. v. 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F.).

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