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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 122/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 793
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 1
ZPO § 891
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 122/04

Verkündet am: 12.07.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.04.2004, Az.: 6 Ca 706/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 39,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben am 30.10.2003 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, worin sich der Beklagte verpflichtet hat, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2003 ordnungsgemäß abzurechnen. Der Kläger hat sich seinerseits verpflichtet, dem Beklagten alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 31.08.2003 unverzüglich vorzulegen.

Am 06.01.2004 hat der Kläger beantragt, ihn zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 31.08.2003 abrechnen zu lassen und den Schuldner zu verurteilen, eine Vorauszahlung von 600,00 EUR auf die durch den Abrechnungsantrag verursachten Kosten zu leisten.

Der Beklagte übersandte dem Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, welche diese für die Lohnabrechnung benötigte, so dass sie dem Beklagten am 10.02.2004 zur Verfügung standen.

Auf Antrag des Klägers erteilte der zuständige Rechtspfleger am 19.03.2004 eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches vom 30.10.2003.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - gab den Vollstreckungsanträgen des Klägers mit Beschluss vom 05.04.2004 statt. Die entsprechende Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 07.04.2004 zugestellt.

Mit Schreiben vom 06.04.2004, das am 08.04.2004 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einging, übersandten die Steuerberater des Beklagten die geschuldeten Abrechnungen.

Am 13.04.2004 legte der Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichtes ein und wies darauf hin, dass er den Abrechnungsanspruch des Klägers nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt habe. Die Prozessparteien erklärten am 29.04. bzw. 07.05.2004 das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat sodann der sofortigen Beschwerde des Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung aus dem Vollstreckungsbeschluss vom 05.04.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 888 ZPO zulässig. Insbesondere ist der gesetzliche Beschwerdewert aus § 567 Abs. 2 ZPO überschritten, da insoweit auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abzustellen ist (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 41) und damals die Hauptsache (Vollstreckung der Abrechnungsforderung) noch anhängig war.

Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens waren unter Beachtung von §§ 891, 888, 91 a Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Demnach entscheidet bei einer Erledigterklärung in der Hauptsache das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.

Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand war dem Vollstreckungsantrag des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt kurz vor Eintritt des erledigenden Ereignisses stattzugeben. Zu diesem Zeitpunkt lagen nämlich nicht nur die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen aus § 888 Abs. 1 ZPO.

Soweit der Beklagte einwendet, er habe die für die Erteilung der Lohnabrechnungen notwendigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Kläger erst am 10.03.2004 erhalten, so ändert dies nichts daran, dass er - obwohl ein Vollstreckungsantrag bereits gestellt und sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen - dem Kläger die Lohnabrechnungen erst mit Schreiben der Steuerberater des Beklagten vom 06.04.2004 am 08.04.2004 zukommen ließ. Da nicht erkennbar ist, dass der Beklagte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von allenfalls zwei Wochen nach Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Lohnabrechnungen erteilt hätte, muss zumindest für die Zeit ab dem 25.03.2004 von einem zulässigen und begründeten Vollstreckungsantrag ausgegangen werden. Dies gilt umsomehr, für den nachfolgenden Zeitpunkt der Übersendung der Lohnabrechnungen an den Kläger, also den Zeitpunkt kurz vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Denn zwischenzeitlich waren nahezu vier Wochen Zeit seit Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Beklagten vergangen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichtes mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der anfallenden Vollstreckungskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von § 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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