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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 123/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 123/06

Entscheidung vom 07.07.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.04.2006, Az. 5 Ca 670/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 625,80 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat dem Kläger, der eine Leistungsklage eingereicht hatte, mit Beschluss vom 31.10.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 200,00 EUR ab dem 01.12.2005 an die Staatskasse zu zahlen hat. Der Kläger hat jedoch über den 01.03.2006 hinaus keinerlei Ratenzahlungen erbracht.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 26.04.2006 die bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, der Kläger sei mit den angeordneten Ratenzahlungen für länger als drei Monate im Rückstand gewesen.

Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigten diese Entscheidung am 02.05.2006 zugestellt worden war, hat am 02.06.2006 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.04.2006 eingelegt, jedoch keinerlei Angaben zu den Beschwerdegründen gemacht.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2 u. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die mit Beschluss vom 31.10.2005 dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gem. § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht die Zahlung von monatlichen Raten ab dem 01.12.2005 angeordnet und der Kläger hat über den 01.03.2006 hinaus noch keine Monatsrate geleistet.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. §§ 3 ff. ZPO i. H. d. zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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