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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 137/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ArbGG § 78 Satz 1 | |
ZPO § 115 Abs. 3 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO §§ 567 ff. | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.03.2009, Az: 8 Ca 1709/08, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein einen Kündigungsschutzrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Klägerin mit Beschluss vom 21.10.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt wurde, dass die Klägerin vorerst keine eigenen Beiträge zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Die Prozessparteien haben den Kündigungsschutzrechtsstreit durch den vor dem Arbeitsgericht am 20.10.2008 geschlossenen Vergleich beendet, der in Ziffer 2 die Zahlung einer Abfindung an die Klägerin für den Verlust des sozialen Besitzstandes in Höhe von 10.000,00 EUR brutto vorsieht. Aus diesem Bruttoabfindungsbetrag ist der Klägerin eine Nettoabfindung in Höhe von 8.148,54 EUR zugeflossen. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.03.2009 die im ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschluss getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin nunmehr einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.589,18 EUR zu leisten habe. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung darauf abgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Abfindungszahlung auch unter Berücksichtigung eines zu belassenden Schonvermögens nunmehr in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung an die Landeskasse zu zahlen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit einem am 29.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie die ihr zufließende Abfindung versteuern müsse und sie sei aufgrund einer Erkrankung und mangels Erwerbseinkommen außer Stande, die Verfahrenskosten zu tragen. Seit dem 20.01.2009 bezieht die Klägerin Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 22,04 EUR täglich.
Mit Beschluss vom 20.05.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass auch dann, wenn von dem Nettobetrag der der Klägerin zugeflossenen Abfindung als Schonvermögen ein Betrag von 5.968,00 EUR abgezogen werde, ein die Verfahrens- kosten in Höhe von 1.589,18 EUR übersteigender Restbetrag in Höhe von 2.180,54 EUR verbleibe, der als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die ursprünglich getroffene Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO geändert, da sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung ergibt sich vorliegend daraus, dass der Klägerin in Form der Abfindungszahlung ein Vermögenswert zugeflossen ist, den sie gemäß § 115 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zur Tragung der Kosten der Prozessführung einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist.
Als einzusetzendes Vermögen in diesem Sinne gilt nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - EZA § 115 ZPO 2002 Nr. 2) sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2008 - 7 Ta 4/08 -, JURIS) auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen, soweit diese - wie im vorliegenden Fall - dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen sind. Auszugehen ist hierbei zunächst vom Nettobetrag der gezahlten Abfindung. Der Einsatz des so erzielten Vermögens ist allerdings nicht in vollständiger Höhe zumutbar i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO. Vielmehr ist dem Arbeitnehmer ein Schonbetrag zu belassen, dessen Höhe nach einer typisierenden Betrachtungsweise in Anlehnung an die Höhe des Schonbetrags für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bestimmen ist (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BAG 24.04.2006, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 16.01.2008, a. a. O.). Selbst unter Berücksichtigung dieses Schonvermögens ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der verbleibende Restnettobetrag der zugeflossenen Abfindung die Verfahrenskosten in Höhe von 1.589,18 EUR übersteigt, sodass die Klägerin unter Einsatz dieses Vermögenswerts in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die im Schriftsatz der Klägerin vom 19.06.2009 weiter aufgeführten Kosten berücksichtigt werden.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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