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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 141/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
KSchG § 4
KSchG § 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 141/04

Verkündet am: 12.07.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.04.2004, Az.: 1 Ca 651/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.456,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger schloss am 25.08.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag über seine Beschäftigung als Bauhelfer bei der Firma B. Umwelttechnik. Für die Firma B. Umwelttechnik, die insgesamt zwei Arbeitnehmer beschäftigte, unterzeichnete die Beklagte als gewerberechtlich angemeldete Inhaberin des Betriebes den Vertrag.

Mit Schreiben vom 23.02.2003 ging dem Kläger eine ordentliche Kündigung zu, wobei im Briefkopf die Beklagte mit Anschrift angegeben, das Schreiben aber von der Steuerberaterin Z "i.A." unterzeichnet war.

Am 26.02.2004 erhob der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen eine Lohn- und Kündigungsschutzklage und rügte dabei unter anderem, dass der Kündigungserklärung ein Vollmachtsnachweis für die Steuerberaterin nicht beigefügt gewesen sei; er wies die Kündigungserklärung aus diesem Grund zurück. Des Weiteren machte er geltend, die Kündigungserklärung sei ihm erst am 23.02.2004 zugegangen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und unter anderem ausgeführt, sie sei nicht Inhaberin des Betriebes gewesen, sondern lediglich als Strohfrau für ihren Ehemann tätig geworden. Es werde bestritten, dass dem Kläger die Kündigungserklärung am 23.02.2004 erst zugegangen sei.

Des Weiteren hat die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

Mit Schreiben vom 11.03.2004 (Bl. 28 d.A.) kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis erneut unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

In der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.03.2004 hat die Beklagte beantragt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch auf einen gegebenenfalls abzuschließenden Vergleich zu erstrecken. Sodann haben die Prozessparteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2004 endet.

Das Arbeitsgericht hat anschließend den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit Beschluss vom 30.04.2004 wegen fehlender Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung zurückgewiesen.

Die Beklagte, der diese Entscheidung am 10.05.2004 zugestellt worden ist, hat am 14.05.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend, für die beabsichtigte Rechtsverteidigung hätten schon deshalb Erfolgsaussichten bestanden, weil der Kläger sich mit den Anträgen in seiner Kündigungsschutzklage auch gegen die rechtswirksame Kündigung vom 11.03.2004 gewandt habe. Diese Kündigung sei auch Grundlage des gerichtlichen Vergleiches gewesen. Zumindest sei somit Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss zu bewilligen gewesen, da man sich auf einen Lohnanspruch des Klägers in Höhe von 1.300,00 EUR geeinigt habe, obwohl der Kläger eine weitergehende Forderung erhoben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.05.2004 und 25.06.2004 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes sowie der Prozessgeschichte, insbesondere aber im Hinblick auf die Beschlüsse des Arbeitsgerichtes, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat unter Berücksichtigung von §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Rechtliche Voraussetzung hierfür ist nach § 114 ZPO unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies war - wie bereits das Arbeitsgericht in seinen Beschlüssen vom 30.04.2004 und 28.05.2004 umfassend und rechtlich zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die der Beklagten zugestellt und somit bekannt sind, verwiesen.

Soweit der Beklagtenvertreter in seiner Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichtes ausgeführt hat, zumindest aufgrund des Vergleichsabschlusses, der erneut ausgesprochenen Kündigung und der Miterledigung der Lohnansprüche hätte eine bewilligende Entscheidung ergehen müssen, teilt die Beschwerdekammer diese Auffassung nicht.

Die Kündigung vom 11.03.2004 war nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da der Kläger, nachdem ihm diese Kündigung zugestellt worden war, keine Kündigungsklage im Sinne von § 4 Satz 1 KSchG hiergegen erhoben hat. Mit seinem allgemeinen Feststellungsantrag, der in der Klageschrift angekündigt worden war, verfolgte er lediglich den Zweck, nicht wegen einer Versäumung der Klagefrist aus § 4 KSchG an einer gerichtlichen Überprüfung weiterer Kündigungen ausgeschlossen zu sein. Da er aber nach Zugang der erneuten Kündigung von der Möglichkeit des Kündigungsschutzantrages - mangels Erfolgsaussichten zu Recht - keinen Gebrauch machte, bestand für die Beklagte insoweit auch kein Anlass zur Rechtsverteidigung.

Im Übrigen ändert die Tatsache, dass ein gerichtlicher Vergleich geschlossen und hierbei die zuletzt ausgesprochene Kündigung als verfahrensbeendend vereinbart wurde, nichts daran, dass es für die dem Vergleich vorausgegangene Rechtsverteidigung an den Erfolgsaussichten fehlte. Wenn in dem Vergleich die Wirksamkeit einer vom Kläger nicht explizit angefochtenen Kündigung zugrunde gelegt und ihm ein höherer Vergütungsbetrag als ursprünglich eingeklagt zugestanden wird, so ergibt sich hieraus keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dabei eine Verteidigung von Rechtspositionen betreiben musste, für die sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie die Beklagte zu tragen hat, festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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