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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 141/07
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 9 Ta 141/07
Entscheidung vom 04.06.2007
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2007, AZ: 8 Ca 597/07, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.02.2007. In der entsprechenden Klageschrift vom 05.03.2007 beantragte der Kläger, ihm "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen".
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 27.03.2007 übergab die Klägervertreterin dem Gericht die Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 05.03.2007. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:
1. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kläger bei der Beklagten im Dezember 2006 ein unentgeltliches Praktikum absolviert hat.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.02.2007 im Verlauf der Probezeit am 15.03.2007 geendet hat.
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der noch offenen Lohnansprüche einen Betrag von 625,00 Euro brutto.
4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen geldwerten Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten.
5. Die Kosten des Rechtsstreit werden gegeneinander aufgehoben.
Nach Abschluss des Vergleiches bat die Klägervertreterin um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers. Am 27.03.2007 bewilligte das Gericht - unmittelbar nach Abschluss der Güteverhandlung - die Gewährung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang, so, wie in der Klageschrift beantragt. Gegen diesen dem Kläger am 24.04.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.05.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich einschließlich des erhöhten Vergleichswertes begehrt.
Mit Beschluss vom 23.05.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - darauf verwiesen, dass es hinsichtlich des Vergleichs an einem entsprechendem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 23.05.2007 und stellt dies hiermit fest.
Hinsichtlich der im Prozessvergleich vom 27.03.2007 über den ursprünglichen Klageantrag hinausgehend mit erledigten Gegenstände, die zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens waren, ist dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Es ist anerkanntes Recht, dass ohne ausdrückliche abweichende Erklärung der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung sich nur auf die Anträge bzw. Streitgegenstände bezieht, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Partei beim Arbeitsgericht bereits anhängig gewesen sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 - AZ: 5 Ta 52/06; Beschluss vom 01.12.2006 - AZ: 3 Ta 242/06).
Die sofortige Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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