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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 142/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 114
ZPO § 121 I
ZPO § 127 II S. 2
ZPO § 127 II S. 3
ZPO §§ 567 ff
KSchG § 4
KSchG § 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 142/04

Verkündet am: 29.09.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.04.2004, Az.: 1 Ca 650/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.149,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger schloss am 25.08.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag über seine Beschäftigung als Bauhelfer bei der Firma B. Umwelttechnik. Für die Firma B. Umwelttechnik, die insgesamt zwei Arbeitnehmer beschäftigte, unterzeichnete die Beklagte als gewerberechtlich angemeldete Inhaberin des Betriebes den Vertrag.

Mit Schreiben vom 16.02.2004 ging dem Kläger eine Kündigung vom 16.02.2004 zu, wobei im Briefkopf die Beklagte mit Anschrift angegeben, das Schreiben aber von der Steuerberaterin D. "i.A. " unterzeichnet war.

Am 26.02.2004 erhob der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen eine Kündigungsschutzklage und rügte dabei unter anderem, dass der Kündigungserklärung ein Vollmachtsnachweis für die Steuerberaterin nicht beigefügt gewesen sein; er wies die Kündigungserklärung aus diesem Grund zurück.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und unter anderem ausgeführt, sie sei nicht Inhaberin des Betriebes gewesen, sondern lediglich als Strohfrau für ihren Ehemann tätig geworden.

Des Weiteren hat die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

Mit Schreiben vom 11.03.2004 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis erneut unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

In der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.03.2004 hat die Beklagte beantragt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch auf einen gegebenenfalls abzuschließenden Vergleich zu erstrecken. Sodann haben die Prozessparteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 15.03.2004 endet.

Das Arbeitsgericht hat anschließend den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit Beschluss vom 16.04.2004 wegen fehlender Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung zurückgewiesen.

Die Beklagte, der diese Entscheidung am 10.05.2004 zugestellt worden ist, hat am 14.05.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend,

für die beabsichtigte Rechtsverteidigung hätten schon deshalb Erfolgsaussichten bestanden, weil der Kläger sich mit den Anträgen in seiner Kündigungsschutzklage auch gegen die rechtswirksame Kündigung vom 11.03.2004 gewandt habe. Diese Kündigung sei im Gerichtstermin vom 19.03.2004 erörtert worden und unter anderem Grundlage für den gerichtlichen Vergleich gewesen. Die Beklagte sei lediglich Strohfrau gewesen. Zumindest für den Vergleichsabschluss hätte Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen, da man sich auf einen Lohnanspruch in Höhe von 1.500,00 € brutto geeinigt habe, obwohl der Kläger eine weitergehende Forderung erhoben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.2004 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes sowie der Prozessgeschichte, insbesondere aber im Hinblick auf die Beschlüsse des Arbeitsgerichtes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78, S. 1 ArbGG, 127, II S. 2 und 3, 567 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat unter Berücksichtigung von §§ 114, 121, I ZPO keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Rechtliche Voraussetzung hierfür ist nach § 114 ZPO unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies war - wie bereits das Arbeitsgericht in seinen Beschlüssen vom 16.04.2004 und 28.05.2004 umfassend und rechtlich zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die der Beklagten zugestellt und somit bekannt sind, verwiesen.

Soweit der Beklagtenvertreter in der Beschwerdeschrift ausgeführt hat, zumindest aufgrund des Vergleichsabschlusses, der erneut ausgesprochenen Kündigung und der Miterledigung der Lohnansprüche hätte eine bewilligende Entscheidung ergehen müssen, teilt die Beschwerdekammer diese Auffassung nicht. Die Kündigung vom 11.03.2004 war nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da der Kläger, nachdem ihm die Kündigung zugestellt worden war, keine Kündigungsschutzklage im Sinne von § 4 S. 1 KSchG hiergegen erhoben hat. Mit seinem allgemeinen Feststellungsantrag, der in der Klageschrift angekündigt worden war, verfolgte er lediglich den Zweck, nicht wegen einer Versäumung der Klagefrist aus § 4 KSchG von einer gerichtlichen Überprüfung weiterer Kündigungen ausgeschlossen zu sein. Da er aber nach Zugang der erneuten Kündigung von der Möglichkeit des Kündigungsschutzantrages - mangels Erfolgsaussichten zu Recht - keinen Gebrauch machte, bestand für die Beklagte insoweit auch kein Anlass zur Rechtsverteidigung.

Im Übrigen ändert die Tatsache, dass ein gerichtlicher Vergleich geschlossen und hierbei die zuletzt ausgesprochene Kündigung als verfahrensbeendend vereinbart wurde, nichts daran, dass es für die dem Vergleich vorausgegangene Rechtsverteidigung an den Erfolgsaussichten fehlte. Wenn in dem Vergleich die Wirksamkeit einer vom Kläger nicht explizit angefochtenen Kündigung zugrundegelegt und dem Kläger ein Arbeitsvergütungsbetrag zugestanden wird, so ergibt sich hieraus keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dabei eine Verteidigung von Rechtspositionen betreiben musste, für die sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97, I ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. §§ 3 ff ZPO in Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie die Beklagte zu tragen hat, festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72,. II ArbGG, an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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