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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 146/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2008, Az.: 3 Ca 619/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht seiner Beschwerde nicht bereits durch Beschluss vom 02.07.2008 abgeholfen hat.

Gründe:

I. Nachdem dem Kläger im Ausgangsverfahren zunächst mit Beschluss vom 12.09.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Auferlegung von Raten bewilligt worden war, legte dieser im Rahmen der Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. d. § 120 Abs. 4 ZPO eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 29.01.2008 vor. Unter Berücksichtigung der dort enthaltenen Angaben hat das Arbeitsgericht Trier durch Beschluss des Rechtspflegers vom 25.02.2008 die getroffene Zahlungsbestimmung dahin gehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.04.2008 monatliche Raten in Höhe von 45,-- € zu leisten habe. Gegen diesen ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 27.02.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 27.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Ratenzahlungsanordnung aufzuheben. Zur Begründung hat der Kläger unter Vorlage von Belegen darauf verwiesen, dass er weitere Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich insgesamt 150,-- € zu bedienen habe und mit monatlichen Stromkosten in Höhe von 34,-- € belastet sei. Mit Beschluss vom 02.07.2008 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise insoweit abgeholfen, dass dem Kläger ab 01.04.2008 monatliche Raten in Höhe von (nur) 15,-- € auferlegt wurden. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - darauf verwiesen, dass eine der angegebenen Verbindlichkeiten nach eigenen Angaben des Klägers zwischenzeitlich getilgt sei. Hinsichtlich einer anderen Verbindlichkeit ergebe sich, dass diese nicht berücksichtigt werden könne, da sie offensichtlich nach Antragstellung und in Kenntnis bevorstehender Prozesskosten begründet worden sei. Nach den eigenen Angaben des Klägers ergebe sich hinsichtlich dieser Verbindlichkeit im Übrigen, dass die hierauf fälligen Raten weitestgehend erbracht und die Verbindlichkeit damit getilgt sei. Soweit es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das Arbeitsgericht diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. § 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Beschwerdekammer folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG in vollem Umfang der Begründung im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.07.2008. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender, von der Beschwerdekammer geteilter Begründung, die fragliche Verbindlichkeit gegenüber der U GmbH nicht berücksichtigt, da diese nach Antragstellung und in Kenntnis bevorstehender Prozesskosten begründet wurde. Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach eigenen Angaben des Klägers diese Verbindlichkeit weitestgehend getilgt war. Obwohl dem Kläger bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu näher zu erklären, hat der Kläger dies - auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht - verabsäumt. Die rechnerische Ermittlung des sich demnach ergebenden einzusetzenden Einkommens in Höhe von 39,97 € und die daraus resultierende Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 15,-- € ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, war diese daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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