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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 9 Ta 1472/01
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO, BRAGO, BGB
Vorschriften:
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 | |
ArbGG § 78 Abs. 1 a.F. | |
ZPO §§ 3 ff. | |
ZPO §§ 567 ff. a.F. | |
BRAGO § 10 Abs. 3 | |
BGB § 630 |
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
Aktenzeichen: 9 Ta 1472/01
In dem Beschwerdeverfahren
wegen Gegenstandswertfestsetzung
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 18.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Speiger als Vorsitzenden beschlossen:
Tenor:
1. Die befristete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.12.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 139,20 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger, der eine monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 8.300,00 DM brutto bezog, hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Klage eingereicht und dabei beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2001 nicht aufgelöst ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistungen erstreckt.
In der Güteverhandlung vom 29.10.2001 haben die Prozessparteien folgenden Vergleich geschlossen:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung am 31.12.2001 sein Ende findet.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger entsprechend §§9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von DM 10.000,00.
3. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, den Vergleich bis 15.11.2001 schriftsätzlich bei Gericht eingehend zu widerrufen."
Nachdem der Vergleich nicht widerrufen worden war, hat der Klägervertreter beantragt,
den Streitwert auf 33.200,00 DM festzusetzen.
Er ist hierbei von einem Einzelwert für den Klageantrag zu Ziffer 1) in Höhe von 24.900,00 DM (§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG; 3 x 8.300,00 DM) und für den Klageantrag zu Ziffer 2) in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (8.300,00 DM) ausgegangen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin mit Beschluss vom 04.12.2001 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 29.050,00 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sei lediglich ein halbes Monatsgehalt anzusetzen.
Der Klägervertreter hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 06.12.2001 zugestellt worden ist, am 12.12.2001 Beschwerde eingelegt.
Der Klägervertreter macht geltend,
für das Zwischenzeugnis sei von einem Einzelstreitwert in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes auszugehen. Dieses Zeugnis sei für den Kläger von existenzieller Bedeutung und darüber hinaus auch der Anlass gewesen, zunächst keinen endgültigen Vergleich während der Güteverhandlung vom 29.10.2001 zu schließen. Während des Laufes der Widerrufsfrist sei es dann gelungen, die Modalitäten bezüglich des Zeugnisses außergerichtlich zu klären.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde des Klägervertreters mit Beschluss vom 12.12.2001 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger hat, nachdem ihm im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG a.F., 567 ff. ZPO a.F., 10 Abs. 3 BRAGO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 04.12.2001 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Beachtung von §§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Klägervertreters in Verfahren und Vergleich auf 29.050,00 DM festgesetzt.
Dabei war zunächst der Kündigungsschutzantrag gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit drei Bruttomonatsverdiensten zu berücksichtigen. Der sich hieraus ergebende Einzelwert in Höhe von 24.900,00 DM wird vom Beschwerdeführer nicht angegriffen.
Darüber hinaus ist aber auch die Festsetzung eines Einzelwertes für den Klageantrag zu Ziffer 2), mit welchem der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt hat, in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes des Klägers (4.150,00 DM) nicht zu beanstanden.
Der Gegenstandswert für einen Streit um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. Hiernach wird der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt ist dabei das jeweilige Interesse des Klägers am Streitgegenstand.
Das Interesse eines Klägers an der Erteilung oder Berichtigung eines (End-) Zeugnisses im Sinne von § 630 BGB wird bislang in der Regel mit einem Monatsentgelt bewertet (vgl. LAG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.1970, Az.: 5 Ta 76/69 = BB 1971, 653 L; LAG Saarbrücken, Beschl. v. 08.02.1977, Az.: 2 Ta 5/77 = AnwBl. 1977, 253; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 26.08.1982, Az.: 7 Ta 191/82 = EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 18; Beschl. v. 05.11.1987, Az.: 7 Ta 361/87 = Jur.Büro 1988, 1079; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.07.1980, 1 Ta 87/80). Für den Streit um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses wird von den Landesarbeitsgerichten das Interesse des Klägers unterschiedlich und zwar in einer Wertbandbreite ab 500,00 DM (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.04.1985, Az.: 1 Ta 53/85 = AnwBl. 1985, 588) bis hin zu einem vollen Monatsentgelt (vgl. LAG Hamburg, Beschl. v. 11.11.1983, Az.: 1 Ta 11/83 = AnwBl. 1984, 155) berücksichtigt.
Nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer ist das wirtschaftlich geprägte Interesse eines Klägers an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses erheblich geringer als jenes an der Erteilung eines Endzeugnisses. Beide Zeugnisse dienen zwar im Regelfall der Bewerbung auf freie Arbeitsstellen. Das Interesse eines Arbeitnehmers an einem Endzeugnis ist aber deutlich größer, da er seinen bisherigen Arbeitsplatz verloren hat und das angestrebte Endzeugnis im Wesentlichen dazu dient, der drohenden Arbeitslosigkeit zu entgehen. Demgegenüber wird das Zwischenzeugnis während eines laufenden oder während eines nach Auffassung des Arbeitnehmers unwirksam gekündigten Beschäftigungsverhältnisses erteilt. Ausgangspunkt für das Interesse des Arbeitnehmers ist immer ein aus seiner Sicht bestehendes Arbeitsverhältnis. Das Zwischenzeugnis hat daher die Funktion, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen oder einen Zwischenverdienst i.S.v. § 165 S. 2 BGB zu erzielen. Es ist jedenfalls für den Arbeitnehmer nicht von so elementarer Bedeutung wie ein Endzeugnis.
Darüber hinaus wird in einem Zwischenzeugnis lediglich ein Statusdokumentiert, der - bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis - vorübergehender Natur ist. Denn das Zwischenzeugnis gibt Leistungen und Führung des Arbeitnehmers bis zum Moment der Erteilung wieder, wobei sich die Beurteilung aufgrund des zukünftigen Verlaufs des Arbeitsverhältnisses durchaus noch ändern kann. Demgegenüber kommt dem qualifizierten Endzeugnis ein abschließender Charakter zu: Führung und Leistungen des Arbeitnehmers während des Beschäftigungsverhältnisses werden nunmehr endgültig und unabänderlich dokumentiert (vgl. Wenzel in GK-Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 Rdnr. 190).
Das hieraus folgende geringere Interesse des Arbeitnehmers an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nach Auffassung der Beschwerdekammer im Regelfall mit einem halben Bruttomonatseinkommen zu bewerten. Auf diese Weise wird einerseits dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, den Zugang zu arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht durch hohe Verfahrenskosten zu erschweren; andererseits ist auch das Vergütungsinteresse von Prozessvertretern hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus wird auch ein angemessener Abstand eingehalten zu dem Regelwert für den Streit um ein Endzeugnis.
Da im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände erkennbar sind, ist die Beschwerdekammer vom Regelfall ausgegangen und erachtet - in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - die Festsetzung eines halben Bruttomonatsverdienstes als ermessensgerecht.
Nach alledem war die befristete Beschwerde des Klägervertreters mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde entsprechend der Gebührendifferenz festgesetzt, welche sich ergibt, wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Gegenstandswert gegenüber dem bislang festgesetzten berücksichtigt wird.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist unter Beachtung von § 10 Abs. 3 BRAGO kein Rechtsbehelf gegeben.
Ende der Entscheidung
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