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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 152/05
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 114
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 2
SGB XII § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 152/05

Entscheidung vom 08.07.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.05.2005, Az.: 1 Ca 710/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Kündigungsschutzklage eingereicht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. beantragt.

Der Kündigungsrechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.05.2005, wonach der Beklagte an den Kläger eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 5.000,00 EUR zahlt, beendet worden.

Mit Beschluss vom 27.05.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die diesem nunmehr zur Verfügung stehende Abfindung zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 01.06.2005 zugestellt worden ist, am 07.06.2005 Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend, er habe zwar die Abfindung in Höhe von 5.000,00 EUR erhalten, müsse diese aber für die Lebenshaltung im Monat Mai 2005 und den Folgemonaten verwenden, zumal er in den nächsten Monaten von der Bundesagentur für Arbeit keine Leistungen erhalten werde.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne von § 114, 115 ZPO nicht erfüllt sind. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen. Zum Bestreiten dieser Kosten hat sie gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des XII. Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer nach einem Kündigungsprozess geleistet worden sind; eine Unzumutbarkeit der Aufwendung von Abfindungsleistungen für Prozesskosten kann sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 23.12.2002 - 9 Ta 166/02 -) allenfalls aus § 90 SGB XII ergeben. Im vorliegenden Fall folgt aus § 90 SGB XII eine Schongrenze in Höhe von insgesamt 2.856,00 EUR; für den Kläger 2.600,00 EUR; und für das von ihm zu unterhaltende Kind 256,00 EUR. Der darüber hinaus gehende Abfindungsbetrag mithin in Höhe von 2.144,00 EUR ist zur Bewältigung der angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen. Soweit der Kläger demgegenüber geltendmacht, er benötige den gesamten Abfindungsbetrag für das Bestreiten seines Lebensunterhaltes in den nächsten Monaten, er erhalte keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Notfall hat der Kläger jedenfalls einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe.

Mithin ist der Kläger auch unter Berücksichtigung der Schongrenzen ohne weiteres in der Lage, die ihn treffenden Verfahrenskosten in Höhe von 1.600,00 EUR aus der bezogenen Abfindung in Höhe von 5.000,00 EUR aufzubringen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der geschätzten Verfahrenskosten, die den Kläger treffen, festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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