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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.08.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 158/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009, Az.: 3 Ca 645/08, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 511,51 € festgesetzt. Gründe:

I. Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.06.2008 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe unter Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 95,00 €, beginnend ab dem 01.07.2008 bewilligt. Der Kläger leistete ab 01.12.2008 keine Zahlungen. Er wurde durch arbeitsgerichtliche Schreiben vom 29.01. und 26.02.2009 unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ratenverzugs erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Mit Beschluss vom 13.03.2009 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 06.06.2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 18.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 31.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei zur Zeit arbeitslos und könne die Raten nicht weiter leisten. Er fügte diesem Schreiben eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei, ohne allerdings die diesbezüglichen Belege vollständig vorzulegen. So legte der Beschwerdeführer keine Nachweise zum Wohngeld, Arbeitslosengeld II, zu Miete und Nebenkosten und zu den geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten vor. Er wurde hierauf durch gerichtliches Schreiben vom 07.04.2009 und nochmals unter Setzung einer letzten Frist von einer Woche mit Schreiben vom 28.04.2009 aufgefordert. Eine Vorlage von Belegen erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung lag hier vor. Der Beschwerdeführer war mit seinen Ratenzahlungen ab 01.12.2008 und damit länger als 3 Monate in Rückstand. Das Arbeitsgericht war auch nicht gehalten, im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse die im Prozesskostenhilfebeschluss festgesetzten Ratenzahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO abzuändern. Der Kläger wurde mehrfach ohne Erfolg aufgefordert, die von ihm behaupteten geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse durch vom Arbeitsgericht genau bezeichnete Belege nachzuweisen und ist dem nicht nachgekommen. III. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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