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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 163/04
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

GKG § 25
BRAGO § 9 Abs. 2
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
KSchG § 9
KSchG § 9 Abs. 1
KSchG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 163/04

Verkündet am: 23.12.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.05.2004, Az.: 3 Ca 3746/03 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.08.1984 als Reinigungskraft gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von durchschnittlich 1.853,65 EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 03.03.2003 und 25.03.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger Abmahnungen und dokumentierte diese in der Personalakte des Klägers.

Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.11.2003 zum 31.05.2004.

In seiner mit Schriftsatz vom 25.11.2003 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat der Kläger zunächst folgende Anträge angekündigt:

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 17.11.2003 zum 31.05.2004 nicht aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.05.2004 hinaus fortbesteht.

3. Für den Fall des Obsiegens zu Ziffer 1):

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Reiniger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzrechtsstreites weiter zu beschäftigen."

Mit Schriftsatz vom 03.03.2004 hat der Kläger seine Anträge wie folgt geändert:

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.11.2003 zum 31.05.2004 nicht aufgelöst wird.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag des Klägers aufgelöst.

3. Als Auflösungszeitpunkt wird der 31.05.2004 festgestellt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellte Abfindung - mindestens jedoch 28.250,00 EUR nebst 6% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.06.2004 zu bezahlen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Hilfsweise für den Fall, dass der klägerische Auflösungsantrag gemäß Ziffer 2 keinen Erfolg haben sollte,

6. Die Beklagte wird verurteilt die Abmahnungen vom 03.03.2003 und 25.03.2004 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen."

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 20.04.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 17.11.2003, nicht zum 31.05.2004 aufgelöst wird; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Mit seinen Anträgen vom 20.04.2004 und 30.04.2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Streitwertfestsetzung nach § 25 GKG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BRAGO beantragt und zuletzt vorgeschlagen, den Streitwert auf 11.101,50 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, die streitgegenständlichen Anträge seien im Einzelnen wie folgt bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen: Kündigungsschutzantrag 5.560,96 EUR, Auflösungsantrag 3.686,90 EUR und Abmahnungen 1.853,65 EUR.

Mit Beschluss vom 27.05.2004 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Gegen­standswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 7.414,60 EUR festgesetzt und ausgeführt, das Auflösungsbegehren sei gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz ArbGG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen, da eine Abfindung laut ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe unberücksichtigt bleiben müsse.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem der Wertbeschluss des Arbeitsgerichts am 01.06.2004 zugestellt worden ist, hat hiergegen am 08.06.2004 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingelegt.

Zur Begründung seines Rechtsbehelfes führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, § 12 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz ArbGG gebe lediglich vor, Abfindungen, also das mögliche Ergebnis eines Auflösungsantrages dem Kündigungsstreitwert nicht hinzuzurechnen. Hierdurch sei aber nichts zu der Frage ausgesagt, wie eine entsprechende Antragstellung zu bewerten sei. Sachverhalt und Begründung eines Auflösungsantrages gingen über den Gegenstand einer Kündigung hinaus. Das hieraus resultierende, gesonderte Interesse des Arbeitnehmers müsse auch gesondert bewertet werden. Zwischen dem Auflösung- und dem Kündigungsantrag bestehe keine wirtschaftliche Identität. Dass eine gesonderte Bewertung des Auflösungsbegehrens notwendig sei, folge auch daraus, dass in machen Fällen lediglich die Frage des Auflösungsantrages in die Berufungsinstanz gelange und dann dort ein entsprechender Wert festzusetzen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.06.2004 (Bl. 107 f. d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu Recht auf 7.414,60 EUR für das Verfahren festgesetzt. Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.

Soweit das Arbeitsgericht für den Klageantrag zu Ziffer 1 (Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist) ein Vierteljahresverdienst sowie für den Antrag, die Abmahnungen zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen eine Bruttomonatsvergütung des Klägers festgesetzt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltendmacht, aufgrund des gestellten Auflösungsantrages sei der Gegenstandswert zu erhöhen, ist dies rechtlich nicht gerechtfertigt.

An die in § 12 Abs. 7 ArbGG genannte obere Grenze des Streitwertes sind die Gerichte in Arbeitssachen auch dann gebunden, wenn im Kündigungsschutzprozess der Auflösungsantrag gestellt wird (vgl. BAG, Beschl. v. 25.01.1960 - 2 AZR 519/57 = AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953). Denn dem nach § 12 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz ArbGG maximal zu berücksichtigenden Vierteljahresverdienst darf nach § 12 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz ArbGG eine Abfindung nicht hinzugerechnet werden. Hiermit sind Abfindungen gemeint, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 KSchG dem Prozessgegner als Zahlungsverpflichtung auferlegt werden. Es würde letztlich keinen Sinn machen, die beantragte Abfindungsleistung bei der Wertberechnung vollkommen außen vor zu lassen und andererseits den für die Bestandsstreitigkeit angesetzten Vierteljahresverdienst um eine oder mehrere Bruttoarbeitsvergütungen des Antragstellers zu erhöhen. Dies widerspräche auch dem sozialen Zweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, der darauf abzielt, dass Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig gestaltet werden sollen.

Unabhängig hiervon wird auch im Rahmen eines Auflösungsantrages ein Streit um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geführt, der sich auf dasselbe Arbeitsverhältnis bezieht wie der Kündigungsschutzantrag. Auch daher muss es bei der gesetzlichen Höchstgrenze für den Streit um die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verbleiben.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens möglicherweise isoliert um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird und dann auch ein Gegenstandswert hierfür festzusetzen ist. In einem solchen Fall ist aber - unter Berücksichtigung der gleichen Kriterien wie bei einer Kündigungsschutzklage - ein Gegenstandswert bis zur Höhe von maximal einem Vierteljahresverdienst festzusetzen. Denn es wird im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten. Dass dieser Streit allein im Zusammenhang mit §§ 9, 10 KSchG geführt wird, ändert hieran nichts (vgl. BAG, Urt. v. 06.03.1979 - 5 AZR 397/77 = AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwert Revision).

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist gegen die vorliegende Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F.) nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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