Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 181/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 149 Abs. 1
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 123
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 128 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 181/05

Entscheidung vom 23.08.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.06.2005, Az.: 8 Ca 368/04 wird zurückgewiesen.

2. Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine weitere Beschwerde nicht statt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreites unter anderem von dem Beklagten zu 2) die Leistung von Schadensersatz wegen eines - aus Sicht der Klägerin - vorliegenden gemeinschaftlichen Diebstahles klageweise geltend gemacht.

Dem Beklagten zu 2) ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte F. bewilligt worden.

Mit Beschluss vom 14.10.2004 hat das Arbeitsgericht das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen 2010 Js 24408/03 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat mit Schriftsatz vom 09.05.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz einen Vorschuss auf die Vergütung gemäß § 123 BRAGO beantragt und als festzusetzende Gebühr unter anderem Schreibgebühren für 220 Seiten (Kopien der Ermittlungsakte) in Höhe von insgesamt 50,50 EUR geltend gemacht.

Mit Festsetzungsbeschluss vom 11.05.2005 hat der Urkundsbeamte beim Arbeitsgericht Koblenz einen zu zahlenden Vorschuss im Sinne von § 123 BRAGO in Höhe von 654,24 EUR festgesetzt und dabei die geltend gemachten Kosten für das Fotokopieren der Ermittlungsakte abgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat gegen diese Festsetzung "Rechtsmittel" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des Rechtspflegers seien die Fotokopierkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Wegen der unerlaubten Handlung, die vor dem Arbeitsgericht streitgegenständlich sei, sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) eingeleitet worden. Daher sei es notwendig gewesen, Einsicht in die streitgegenständliche Ermittlungsakte zu nehmen.

Der Urkundsbeamte beim Arbeitsgericht Koblenz hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Arbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat seinerseits mit Beschluss vom 10.06.2005 die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Erinnerungsführer habe nicht - wie dies § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aber verlange - dargelegt, in Bezug auf welchen Teil der Ermittlungsakte aus welchem Grund die Anfertigung von Fotokopien erforderlich gewesen sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.06.2005 am 22.06.2005 Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, er habe die Ermittlungsakte einsehen und zur weiteren Sachbearbeitung auch kopieren müssen, da er sich ansonsten die notwendigen Informationen für den vorliegenden Zivilrechtsstreit nicht hätte beschaffen können. Dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen sei, zeige sich auch daran, dass das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zum Ruhen gebracht worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 128 Abs. 4 BRAGO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Dokumentenpauschale ist in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wie folgt geregelt: Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpauschale für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Im vorliegenden Fall ist zwar nachvollziehbar, dass angesichts des Streitgegenstandes und der vom Arbeitsgericht beschlossenen Verfahrensaussetzung der Inhalt der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte von entscheidungserheblicher Bedeutung sein konnte. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die Herstellung von insgesamt 220 Fotokopien aus dieser Ermittlungsakte für eine sachgemäße Bearbeitung notwendig gewesen sein soll. Insoweit war der Beschwerdeführer - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - verpflichtet, die Notwendigkeit dieser Anzahl von Fotokopien nachvollziehbar darzulegen. Dies hat er bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht getan. Da angesichts seines pauschalen Hinweises auf die Notwendigkeit der Beiziehung der Ermittlungsakte auch nicht festgestellt werden kann, in welchem (geringeren) Umfang Fotokopierkosten tatsächlich für eine notwendige Sachbearbeitung angefallen sind, konnten auch keine entsprechend geringeren Kosten in Ansatz gebracht werden.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine weitere Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung findet gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO nicht statt.

Ende der Entscheidung

Zurück