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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.10.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 185/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, TzBfG, BGB, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
TzBfG § 15 Abs. 3
BGB § 138
BGB § 242
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
KSchG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 1. September 2008, Az.: 1 Ca 818/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § ZPO verneint. Die Beschwerdekammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Beschlusses und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Parteien haben in Ziff. 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eine Zeitbefristung vereinbart. Gem. § 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt ein derartiges Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Eine derartige einzelvertragliche Vereinbarung liegt im vorliegenden Fall vor: Ziff. 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sieht ausdrücklich vor, dass die Möglichkeit einer Kündigung durch die Befristung nicht ausgeschlossen ist. Diese Vertragsbestimmung ist auch in Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdekammer geht zunächst davon aus, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Hierfür spricht das äußere Erscheinungsbild des Vertrags und die Tatsache, dass der Vertragstext ersichtlich für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist und lediglich einzelne auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittene Eintragungen enthält. Die Vertragsbestimmung ist Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter iSd. Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (vgl. etwa BAG 16.4.2008 -7 AZR 132/07-, NZA 2008, 876 ff.). Bei der Überprüfung ist auch der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht mit einzubeziehen (ErfK/Preis, 8. Aufl., §§ 305-310 BGB Rz. 32 mwN.). Gemessen hieran ist die Klausel nicht zu beanstanden. Die gleichzeitige Vereinbarung einer Befristung unter Aufrechterhaltung einer Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf ist eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung und in § 15 Abs. 3 TzBfG ausdrücklich vorgesehen. Eine Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht liegt nicht vor. Auch aus der inhaltlichen Gestaltung und dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen stehen gleichwertig nebeneinander und sind jeweils mit einer aussagekräftigen Überschrift gekennzeichnet. Die vertraglich vorbehaltene Kündigungsmöglichkeit befindet sich somit nicht an "versteckter Stelle" im Vertrag oder erscheint durch drucktechnische Gestaltung gegenüber der zuvor aufgeführten Befristung als von nur untergeordneter Bedeutung. Die vertragliche Bestimmung hält auch einer Inhaltskontrolle stand. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liegt nicht vor: Der Vorbehalt einer Kündigungsmöglichkeit trotz gleichzeitig vereinbarter Zeitbefristung stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, da diese Möglichkeit der Vertragsgestaltung in § 15 Abs. 3 TzBfG gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Unwirksamkeit in Anwendung des sog. Transparenzgebots lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies trifft auf Ziff. 5 des Arbeitsvertrages nicht zu. Diese enthält die klare und verständliche Aussage, dass es ungeachtet der Befristung bei der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verbleiben soll. Gründe, die zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung führen könnten, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes kann sich die Klägerin mangels Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG nicht berufen. Eine vom Bevollmächtigten der Klägerin angeregte Rechtsfortbildung dahingehend, dass von der Beklagten zumindest verlangt werden müsse, dass sie Kündigungsgründe darlegen müsse, wonach die Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt ist, scheidet angesichts der in § 1 Abs. 1 KSchG enthaltenen eindeutigen gesetzlichen Wertung aus. Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung sittenwidrig ist oder diese gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt, sind von der Klägerin nicht dargelegt worden. Zwar kann eine Kündigung während der Wartezeit aus den genannten Gründen unwirksam sein (vgl. etwa BVerfG 27.1.1998 -1 BvL 15/87- EzA § 23 KSchG Nr. 17; BAG 28.8.2003 -2 AZR 333/02-EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 4). Hierbei hat allerdings der Arbeitnehmer zunächst die Umstände darzulegen und ggfs. zu beweisen, aus denen eine Unwirksamkeit der Kündigung aus §§ 138, 242 BGB folgen soll (vgl. nur: KR-KSchG/Griebeling, 8. Aufl., § 1 KSchG Rz. 131 mwN.). An derartigen Darlegungen fehlt es. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung ist, da Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen, nicht anfechtbar.

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