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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 20/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 57
ArbGG § 78
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 4
ZPO § 227 Abs. 4 S. 3
ZPO § 252
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Vertagungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008, Az.: 3 Ca 1834/06, wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Im Termin zur Kammerverhandlung vom 15.01.2008 im Verfahren Az.: 3 Ca 1834/06 verkündete das Arbeitsgericht nach geheimer Beratung einen Beschluss folgenden Wortlauts: "Die Sache wird vertagt. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den 25.03.2008, 9:30 Uhr. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, die Auflage aus dem Termin vom 16.10.2007 (Bl. 74 d. A.) bis zum 10.02.2008 zu erfüllen. Der Beklagten wird aufgegeben, hierauf unter Beweisantritt zu erwidern. Frist zur Erfüllung der Auflage: 10.03.2008."

In dem vorangegangenen, im genannten Beschluss in Bezug genommenen Termin vom 16.10.2007 wurde dem Kläger folgende Auflage erteilt:

"Dem Kläger wird aufgegeben, zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2007 unter Beweisantritt Stellung zu nehmen. Ihm wird insbesondere aufgegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob er ab dem 24.10.2006 wieder arbeitsfähig war, ggf. sein diesbezügliches Vorbringen ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen. Außerdem wird ihm aufgegeben, die geltend gemachte Sonderzahlung und die Lohnerhöhungen ordnungsgemäß zu begründen."

Die dort genannte Schriftsatzfrist wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13.11.2007 bis zum 10.12.2007 verlängert.

Ein Schriftsatz des Klägers ging auch bis zum Kammertermin am 15.01.2008 nicht ein.

Im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008 heißt es u. a.:

"Das Gericht weist darauf hin, dass der Kläger die ihm erteilten Auflagen aus dem Termin vom 16.10.2007 nicht erfüllt hat (Bl. 73 d. A.) Fristverlängerung bis 10.12.2007 (Bl. 80 d. A.)

Der Kläger-Vertr. erklärt dazu, die Versäumung der Frist beruhe darauf, dass die Sachbearbeiterin, Frau T. mehrfach erkrankt sei. Er selbst sei erst wieder seit letzter Woche in T. Er sei im Dezember nur an einigen Tagen in T. gewesen in Vertretung."

Gegen den genannten Vertagungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008 hat die Beklagte mit einem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Februar 2008 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hält den Vertagungsbeschluss für offensichtlich, greifbar gesetzwidrig. Die Anträge des Klägers seien im Kammertermin vom 15.01.2008 nach wie vor unschlüssig gewesen, weil dieser im Rahmen der von ihm gestellten Zahlungsanträge das während der streitgegenständlichen Zeiträume bezogene Arbeitlosen- und Krankengeld nicht berücksichtigt habe. Der Rechtsstreit sei daher allein aufgrund der Fristversäumung im Kammertermin vom 15.01.2007 entscheidungsreif gewesen, so dass die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Der Beschluss könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger seinen verspäteten Sachvortrag entschuldigt habe, da weder bis zum Kammertermin noch im Kammertermin selbst überhaupt irgendein Sachvortrag gehalten worden sei. Die im Kammertermin genannten Entschuldigungsgründe seien nicht geeignet, die Versäumung der Frist zu rechtfertigen. Die Erkrankung der Sachbearbeiterin sei bereits seit Anfang November 2007 bekannt. Da der Kläger die Klage nach dem Kammertermin vom 16.10.2007 zwei Mal erweitert hat, sei es ihm auch zuzumuten gewesen, schriftsätzlich der erteilten Auflage zu entsprechen. Der Beschluss verstoße gegen § 57 ArbGG i. V. m. § 227 ZPO.

Mit Beschluss vom 06.02.2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beschluss sei nach § 227 Abs. 4 ZPO unanfechtbar. Er sei auch nicht greifbar gesetzeswidrig, da nach Überzeugung der Kammer der Kläger die Versäumung der ihm gesetzten Auflagenfrist ausreichend damit entschuldigt habe, dass seine Prozessbevollmächtigten wegen Krankheit bzw. aus sonstigen nachvollziehbaren Gründen daran gehindert waren, die Fristen einzuhalten.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht hat die Beklagte weiter gemäß Schriftsatz vom 25.02.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 100 ff. d. A.), Stellung genommen und - zusammengefasst - geltend gemacht: Die sofortige Beschwerde sei in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft, da eine Verlegung oder Vertagung sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei und deshalb im Ergebnis eine Rechtsverweigerung darstelle. Der Vertagungsbeschluss entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und benachteilige die Beklagte zu Gunsten des Klägers. Mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sei es nicht zu vereinbaren, dass eine offensichtlich unrichtige Entscheidung eines Gerichts, die durch ein höher instanzliches Gericht auch als offensichtlich unrichtig erkannt werde, nicht nur nicht korrigiert werden dürfe, sondern auch hinsichtlich ihrer Folgen unverändert bliebe. Aufgrund der bereits im Kammertermin vom 16.10.2007 gestellten Anträge sei es auch unschädlich, dass im Kammertermin vom 15.01.2007 die Anträge nicht erneut gestellt worden seien. Soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Hinweisschreiben vom 18.02.2008 auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit des Rechtsmittels hingewiesen und auch aus Kostengründen eine Rücknahme der Beschwerde nahegelegt habe, befremde dieser Hinweis auf die Kosten, der offensichtlich allein dem Zweck habe dienen sollen, sie - die Beklagte - zur Rücknahme der sofortigen Beschwerde zu bewegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen:

Gemäß § 78 ArbGG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Alternativen erfüllt. Insbesondere ist durch die Vertagung des Verhandlungstermins kein Gesuch i. S. d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss ist lediglich der Rechtsstreit vertagt worden (§ 227 ZPO). Die Unanfechtbarkeit der Vertagung eines Termins auf einen späteren Zeitpunkt ist in § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO geregelt.

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm wird befürwortet für Entscheidungen des Gerichts, mit denen faktisch ein Stillstand des Verfahrens herbeigeführt wird, so z. B. in Fällen, in denen ein bereits bestimmter Termin ohne Bestimmung eines neuen Termins aufgehoben wurde oder in denen der neue Termin unangemessen weit in die Zukunft verschoben wurde, so dass die gerichtliche Untätigkeit in den Auswirkungen einer Aussetzung gleichkommt (vgl. etwa OLG Düsseldorf 26.09.2006 - I 24 W 59/06; OLG R Düsseldorf 2007, 533; vgl. auch LAG Köln 12.09.1995 - 6 Ta 160/95 - LAGE § 57 ArbGG 1979 Nr. 1). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vielmehr hat das Arbeitsgericht einen nicht zeitfernen Folgetermin bestimmt.

Auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" ist die sofortige Beschwerde vorliegend nicht statthaft. Der im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelf der außerordentlichen sofortigen Beschwerde ist auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist, so etwa, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BAG 05.11.2003 - 10 AZB 59/03 - NZA 2003, 1421; LAG Köln 28.12.2005 - 9 Ta 361/05 - NZA RR 2006, 434; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 77, Rdz. 22 m. w. N.). Nicht ausreichend ist die bloße Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung (Schwab/Weth, a. a. O.). Zutreffend ist, dass gem. § 57 ArbGG die Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende zu führen ist und gem. § 227 Abs. 1 ZPO eine Vertagung nur aus erheblichen Gründen in Betracht kommt, wobei ein erheblicher Grund insbesondere nicht die mangelnde Vorbereitung einer Partei ist, es sei denn die Partei habe dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts hatte der Kläger die Versäumung der ihm gesetzten Auflagefristen nach Einschätzung der Kammer mit der Krankheit bzw. sonstigen nachvollziehbaren Verhinderung seiner Prozessbevollmächtigten ausreichend entschuldigt. Diese rechtliche Bewertung mag fehlerhaft sein, ist aber mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar und entbehrt nicht jeder rechtlichen Grundlage. Das Gesetz lässt vielmehr bei einer ausreichenden Entschuldigung der mangelnden Vorbereitung einer Partei eine Vertagung zu.

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Zulassungsgründe i. S. d. §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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