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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 208/04
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, ArbGG, ZPO, BRAGO, BGB, GKG


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Ziffer 9
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
BRAGO § 10 Abs. 3
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 5
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 3
BGB § 779 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 2 S. 3 a.F.
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 208/04

Verkündet am: 19.10.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.08.2004, Az.: 7 Ca 1650/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 777,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger war seit dem 02.03.1998 bei der Beklagten als Einrichter in der CNC-Abteilung mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 12,08 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 09.06.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Kläger hat daraufhin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Klage erhoben und beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 09.06.2004 - dem Kläger zugegangen am 09.06.2004 - nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 09.06.2004 - zugegangen am 09.06.2004 - nicht aufgelöst worden ist.

Der anschließende Rechtsstreit ist in der Güteverhandlung vom 14.07.2004 durch folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich beendet worden:

"Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 09.06.2004 zum 31.08.2004 sein Ende finden wird.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und der sich daraus ergebende Nettobetrag an den Kläger ausbezahlt.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und sonstigem Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt bleibt.

4. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG einen Betrag von 2.500,00 EUR brutto/netto.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Lebensversicherung mit der Versicherungs-Nr.: mit dem derzeitigen Einzahlungsstand auf den Kläger übertragen wird.

6. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis.

7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche geldwerten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung - seien sie derzeit bekannt oder unbekannt - erledigt sind."

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht anschließend den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters festgesetzt. Dabei hat es mit Beschluss vom 02.08.2004 für Verfahren und Vergleich einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Zur Begründung dieser Wertfestsetzung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Vierteljahresverdienst des Klägers sei gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht nur für das Verfahren, sondern auch für den Vergleich zu berücksichtigen gewesen, zumal die in den Vergleichstext aufgenommenen, über die Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehenden Ansprüche sich nicht werterhöhend ausgewirkt hätten, da diese unstreitig gewesen seien. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dem der Wertbeschluss des Arbeitsgerichtes am 05.08.2004 zugestimmt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 06.08.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Beklagtenvertreter macht geltend, zur Begründung seines Rechtsbehelfes sei auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.02.2003 (Az.: 2 AZB 18/02) zu verweisen. Diese Entscheidung setze gedanklich voraus, dass "mitverglichenen" Streitgegenständen ein Gegen­standswert zukomme, da sich das Bundesarbeitgericht sonst nicht mit Gebühren für die mitverglichenen Streitgegenstände hätte befassen müssen.

Die Versagung eines Gegenstandswertes für "mitverglichene" Streitgegenstände bedeute einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes, da dieser kostenlos unter Verstoß gegen das Gebührenverzichtsverbot diese Angelegenheiten bearbeiten müsse.

Über Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleiches sei in der Verhandlung diskutiert worden. Über die Frage des wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sei "vor der Tür" gesprochen worden.

Die in dem gerichtlichen Vergleich getroffene Freistellungsvereinbarung sei bei der Wertfestsetzung mit einem Einzelwert in Höhe von 2,5 Monatsgehältern zu berücksichtigen.

Dass im vorliegenden Fall ein erhöhter Gegenstandswert für den Vergleich anzusetzen gewesen sei, ergebe sich im Übrigen auch aus einer gesetzgeberischen Entscheidung im RVG. In der Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 3104 VV sei das Entstehen einer Terminsgebühr für den Fall ausgeschlossen, dass nicht anhängige Ansprüche in dem Verfahren verglichen würden, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, den Vergleich zu Protokoll zu geben. Auch diese Regelung setze gedanklich die Entscheidung des Gesetzgebers voraus, dass nicht anhängigen Ansprüchen, welche in einem Vergleich zu Protokoll gegeben würden, ein Gegen­standswert zuzuordnen sei, da es sonst nicht zur Frage des Ausfalls von Gebühren kommen könne.

Für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde, werde beantragt, die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.08.2004 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 22.07.2004 nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO, 10 Abs. 3 BRAGO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat in seinem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für den Vergleich zu Recht gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes des Klägers festgesetzt. Gegenstand des gerichtlichen Vergleiches vom 14.07.2004 war der Rechtsstreit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses; weitere werterhöhende Regelungen enthielt der Vergleich nicht.

1.

Bei der unter Ziffer 3 des Vergleiches getroffenen Freistellungsvereinbarung handelt es sich um eine bloße Modalität der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist mithin durch den für den Beendigungsstreit in Ansatz gebrachten Vierteljahresverdienst bereits berücksichtigt.

2.

Die Übertragung der Lebensversicherung (Ziffer 5 des Vergleiches) sowie die Erteilung eines wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnisses (Ziffer 6 des Vergleiches) sind als Ansprüche des Klägers lediglich deklaratorisch in den Vergleich aufgenommen worden. Es gibt nämlich keine hinreichenden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass über diese Ansprüche zwischen den Parteien Streit bestand; mithin war die Aufnahme dieser Punkte auch nicht konstitutiv für den gerichtlichen Vergleich.

Ein Vergleichsmehrwert kann sich nur ergeben, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung von im Vergleich protokollierten Verpflichtungen bei Vergleichsschluss in Verzug befunden hat (vgl. Beschluss der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 16.05.2004, Az.: 10 Ta 111/04). Ein Vergleich setzt nämlich gemäß § 779 Abs. 1 BGB, also Kraft gesetzlicher Definition, voraus, dass ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigt werden muss. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Anspruch auf Übertragung des Versicherungsvertrages und der Zeugnisanspruch des Klägers ungewiss oder streitig waren.

a) Soweit demgegenüber der Beschwerdeführer darauf hinweist, über Ziffer 5 des Vergleiches sei in der Verhandlung diskutiert und über den Zeugnisanspruch sei "vor der Tür" gesprochen worden, ergibt sich hieraus nicht, dass Streit oder Ungewissheit über die protokollierten Ansprüche bestand. Der Inhalt der von dem Beklagtenvertreter erwähnten Erörterungen wurde nämlich nicht vorgetragen und - soweit eine Diskussion im Sitzungssaal erfolgte - ist deren Inhalt auch dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen.

b) Dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.02.2004 (Az.: 2 AZB 18/02) ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass auch unstreitige Ansprüche, die protokolliert werden, werterhöhend wirken. Nach dieser Rechtsprechung sind Streitgegenstände, die "mitverglichen" werden, als "anhängig" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO zu behandeln und mithin mit einer 15/10 Vergleichsgebühr zu vergüten, wenn sie nicht Gegenstand einer Klage oder eines Prozesskostenhilfeantrages gewesen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat hier den Begriff der Anhängigkeit eines mitverglichenen Gegenstandes klargestellt, wobei aus der Begründung des Beschlusses deutlich wird, dass auch das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, einem "mitverglichenen" Gegenstand müsse ein Streit vorausgegangen sein. So führt das Bundesarbeitsgericht unter anderem aus: "Häufig sind auch "mitverglichene" Ansprüche ... abhängig vom Ausgang des anhängig gewordenen Teils des Streits, so dass mit der Einigung über jenen Teil der Streit über diesen so gut wie erledigt ist. ... Schließlich wird das Gericht durch die Erledigung von bis dahin nicht anhängigen Streitpunkten auch dann entlastet, wenn der Vorsitzende einen zusätzlichen Schlichtungsaufwand betreibt. Denn mit einer ansonsten möglicherweise erfolgenden gesonderten klagweisen Geltendmachung der zusätzlichen Streitgegenstände würden nicht nur der Vorsitzende, sondern auch die Gerichtsorganisation in Anspruch genommen."

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts stützt mithin die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, sondern allein jene des Arbeitsgerichtes.

c) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird durch die hier vertretene Auffassung die Berufsausübungsfreiheit von Rechtsanwälten nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Ein Rechtsanwalt ist nämlich keineswegs gezwungen, bei der Protokollierung unstreitiger Ansprüche unentgeltlich tätig zu werden. Soweit kein Streit besteht, gibt es vielmehr von vornherein keinen Anlass für anwaltliches Tätigwerden; es fehlt mithin an jeglichem Protokollierungsinteresse. Wo aber keine Anwaltstätigkeit geboten ist, besteht auch kein Anlass für eine Anwaltsvergütung. Eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes ist in einem solchen Fall nicht erkennbar.

d) Auch aus der Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 3104 VV zum RVG folgt nichts anderes. Nach dieser Regelung entsteht die Terminsgebühr nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu geben. Eine Einigung setzt aber voraus, dass zuvor Uneinigkeit bestand. Der gesetzlichen Neuregelung im RVG ist mithin keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen streitigen und unstreitigen Ansprüchen - entgegen § 779 Abs. 1 BGB - nicht mehr differenzieren will. Ein eigener Gegenstandswert für nicht anhängige Ansprüche kann dementsprechend nur in Ansatz gebracht werden, wenn diese konstitutiv für einen Vergleich geworden sind.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hat, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zuzulassen, übersieht er, dass nach §§ 10 Abs. 3 Satz 5 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, 5 Abs. 2 S. 3 GKG a.F. ein entsprechendes Rechtsmittel nicht statthaft ist (vgl. BAG, Beschl. v. 17.03.2003, Az.: 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F.; Beschl. v. 04.08.2004, Az.: 3 AZB 15/04 = juris).

Ende der Entscheidung

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