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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 224/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 793
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 224/07

Beschluss vom 04.10.2007

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.08.2007, Az.: 10 Ca 14/06 wird abgeändert:

Der Antrag des Klägers, zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2007, Az.: 10 Ca 14/06 erfolgten Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des Klägers Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.550,-- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit am 05. April 2007 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz im Verfahren 10 Ca 14/06 gab das Arbeitsgericht der gegen die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. Februar 2005 gerichteten Kündigungsschutzklage des Klägers statt und verurteilte den Beklagten gemäß Ziffer 2 des Tenors des genannten Urteils zur Weiterbeschäftigung des Klägers "zu den bisherigen Bedingungen". Über die Berufung des Beklagten (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 296/07) ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 20. August 2007 (Bl. 1023 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht gegen den Beklagten als Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil vom 05. April 2007 erfolgten Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des Klägers ein Zwangsgeld in Höhe von 4.550,-- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigezogen werden kann, einen Tag Zwangshaft zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten, verhängt. Nachdem mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2007 (Bl. 1048 ff. d. A.) die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz hinsichtlich des Tenors zu 2 (Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen) einstweilen eingestellt worden ist, wendet sich der Beklagte im Wege der sofortigen Beschwerde nunmehr gegen den genannten Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. August 2007. Er hält den zugrunde liegenden Titel für zu unbestimmt und vertritt die Auffassung, eine Beschäftigung des Klägers als Hauptgeschäftsführer sei aufgrund des neuen Aufgabenzuschnitts und fehlender Kenntnisse des Klägers unmöglich.

Der Beklagte hat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. August 2007 - 10 Ca 14/06 - abzuändern und den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. Anordnung von Zwangshaft zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 5. September 2007 (Bl. 1224 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15. September 2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gründe zu I. des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2007, Az.: 9 Sa 296/07.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der dem angefochtenen Zwangsvollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz zugrunde liegende Titel ist hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung nicht ausreichend bestimmt. Dies hat die Berufungskammer bereits mit Beschluss vom 24. August 2007, Az.: 9 Sa 296/07 ausführlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des genannten Beschlusses vom 24. August 2007 (S. 4 ff. = Bl. 1051 ff. d. A.) Bezug genommen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher der angefochtene Beschluss abzuändern und der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt, besteht nicht.

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