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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.12.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 227/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, GVG


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 3
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
ArbGG § 48 Abs. 1
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 227/06

Entscheidung vom 08.12.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.09.2006, Az.: 3 Ca 1565/2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Fa. X. AG als kaufmännischer Leiter auf der Grundlage der befristeten schriftlichen Arbeitsverträge vom 30.08.2004 (Bl. 8 ff d.A.) und 30.04.2005 (Bl. 10 d.A.) beschäftigt.

Am 17.08.2005 sollte der bisherige Vorstand der Fa. X. AG Herr W. durch den Aufsichtsrat abberufen und der Kläger als weiterer Vorstand bestellt werden. Da nur fünf von insgesamt sechs Aufsichtsratsmitgliedern bei der Beschlussfassung anwesend waren, kam der entsprechende Aufsichtsratsbeschluss nicht satzungsgemäß zustande. Das sechste, nicht anwesende Aufsichtsratsmitglied teilte am 25.08.2005 seine Zustimmung, unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist, mit. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch alle sechs Aufsichtsratsmitglieder bereits von ihrem Amt zurückgetreten, zumal sie es mit einem an den Vorstand gerichteten Schreiben nieder gelegt hatten.

In verschiedenen Schreiben der Fa. X. AG, z.B. jenen vom 31.07.2005 und 18.08.2005 (vgl. Bl. 83 ff d.A.) hatte der Kläger als "Vorstand" unterzeichnet.

Ab dem 15.08.2005 beschäftigte die Fa. X. AG keine Arbeitnehmer mehr. Von den ursprünglich 25 beschäftigten Mitarbeitern wurden 24 - also alle außer dem Kläger - von der Beklagten übernommen; rückständige Löhne und Gehälter aus der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Fa. X. AG wurden nachgezahlt.

Mit Beschluss vom 16.09.2005 hat das Amtsgericht Koblenz die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fa. X. AG angeordnet.

Am 08.11.2005 ist der Kläger als Vorstand der Fa. X. AG in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. Bl. 82 d.A.)

Die Beklage änderte sodann ihre Firma in "V. KG" und verlegte ihren Sitz nach X. (Amtsgerichtsbezirk W.); diese Veränderungen sind am 14.03.2006 in das Handelsregister eingetragen worden.

Der Kläger macht mit seiner am 12.07.2006 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage die Zahlung des in den Arbeitsverträgen vereinbarten Gehaltes für die Zeit vom September 2004 bis einschließlich November 2005 geltend. Zur Begründung seines Klageanspruches hat er unter anderem ausgeführt, der Betrieb der Fa. X. AG sei auf die Beklagte übergegangen, so dass sich die Zahlungspflicht aus §§ 613 a, 611 BGB ergebe.

Nachdem die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.09.2006 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Das Arbeitsgericht hat diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach §§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst.) a und § 2 Abs. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Für den Anspruchszeitraum vom 30.08.2004 bis 30.04.2005 folge dies bereits daraus, dass der Kläger während dieser Zeit ausschließlich als kaufmännischer Leiter und damit als Arbeitnehmer bei der Fa. X. AG beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich des Zeitraumes von Juni 2005 bis einschließlich November 2005 stünden die Lohnansprüche des Klägers in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Lohnansprüchen des vorausgegangenen Zeitraumes, sodass eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Ziff. II des Beschlusses vom 26.09.2006 (Bl. 71 f d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der diese Entscheidung am 13.10.2006 zugestellt worden ist, hat am 26.10.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger auf Briefformularen der Fa. X. AG als Vorstand ausgewiesen worden sei und auch mehrere Schreiben vom 31.07.2005 und 18.08.2005 als Vorstandsmitglied unterzeichnet habe.

Darüber hinaus bestünden Bedenken, ob ein örtlich unzuständiges Gericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten per Beschluss eröffnen könne. Die Beklagte habe nämlich nicht nur ihre Firma geändert, sondern auch ihren Sitz nach X. verlegt, sodass die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz nicht mehr gegeben sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2006 (Bl. 79 ff d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegt sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 Buchstabe a Abs. 4 S. 3 GVG, 78 S. 1 ArbGG, 567 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Denn die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.) a, 3 ArbGG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.) a ArbGG besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Nach § 3 ArbGG besteht diese Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Beschluss vom 24..04.1996 - 5 AZB 25/95 = AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung) sind die Arbeitsgerichte in jenen Fällen zuständig, in denen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen (sogenannter sic-non-Fall). Dies gilt jedoch nicht für Organvertreter, da für diese in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG das Nichtvorliegen der Arbeitnehmereigenschaft gesetzlich fingiert wird. Anders ist die Rechtslage allerdings wiederum dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Vertreter Rechte aus einem schon vor Abschluss des Anstellungsvertrages begründeten und angeblich weiterbestehenden Arbeitsverhältnis herleitet. Für einen solchen Rechtsstreit können deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtswegbestimmung - etwa im sic-non-Fall - die Arbeitsgerichte zuständig sein (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.1999 - 5 AZB 30/98 n.v. = Datenbank "juris").

Ein derartiger Rechtsstreit liegt im gegebenen Fall vor, sodass es auf die Wirksamkeit der Bestellung des Klägers zum Vorstand bei der Fa. X AG nicht ankommt. Denn bevor der Kläger im August 2005 bei der Fa. X. AG zum Vorstand bestellt werden sollte, wurde er auf der Grundlage der Anstellungsverträge vom 30.08.2004 und 30.04.2005 unstreitig als kaufmännischer Leiter, mithin als Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Begründung der Zahlungsansprüche, die er gegen die Beklagte geltendmacht, beruft er sich auf diese Arbeitsverträge. Nach seinem Vortrag sind die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverträgen ab dem 16.08.2005 gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen, die er als Rechtsnachfolgerin seiner früheren Arbeitgeberin in Anspruch nimmt.

Hingegen ist es ausgeschlossen, dass die vom Kläger geltendgemachten Forderungen gegen die Beklagten auf eine etwaige Organstellung und dem zugrunde liegenden Anstellungsvertrag als Vorstand bei der Fa. X. AG gestützt werden können. Selbst wenn der Kläger nämlich ab dem August 2005 bei der Fa. X. AG rechtswirksam zum Vorstand bestellt worden wäre, was angesichts des satzungswidrigen Bestellungsvorganges und der schließlich fehlenden Zuständigkeit der Aufsichtsratsmitglieder erheblichen rechtlichen Zweifeln unterliegt, können ihm hieraus keine Vergütungsforderungen gegen die Beklagte erwachsen. Denn nach § 613 a Abs. 1 BGB gehen ausschließlich Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis, also gerade nicht jene aus einem organschaftlichen Rechtsverhältnis auf einen Betriebserwerber über.

§ 613 a Abs. 1 BGB ist im vorliegenden Fall zwingender Bestandteil der allein mögliche Anspruchsgrundlage und bildet durch die gesetzliche Rechtsfolge des Übergangs der "Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses" einen rechtlichen Filter, der ausschließlich auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Forderungen als Streitgegenstand zulässt. Falls es letztlich nicht zu einem Betriebsübergang gekommen sein sollte oder das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre, ist die Klage abzuweisen. Eine Verweisung auf einen anderen Rechtsweg ist nicht möglich. Mithin liegt ein sic-non-Fall vor, für den der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Schließlich war das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit befugt, obwohl die Beklagte seine örtliche Zuständigkeit - erstmals mit der sofortigen Beschwerde - gerügt hatte. Dabei kann dahinstehen, ob durch die Verlegung des Sitzes der Beklagten nach X. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts entfällt. Denn die gesetzlichen Zuständigkeitsnormen geben keine Reihenfolge vor, in der zu prüfen und entscheiden ist, wenn zwei verschiedene Zuständigkeiten gleichzeitig gerügt werden. Mithin konnte vom Arbeitsgericht zunächst über den Rechtsweg befunden werden, bevor über die örtliche Zuständigkeit entschieden wird.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von § 17 Buchstabe a Abs. 4 S. 5 GVG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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