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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 240/04
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 48 Abs. 1
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 240/04

Verkündet am: 30.11.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.04.2004, Az.: 2 Ca 3412/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit der Beklagten den schriftlichen Beratervertrag vom 11.02.2003 (Bl. 15 d.A.) abgeschlossen, wonach er seine in den USA erworbenen Kenntnisse über den Vertrieb und das Marketing von Lecithin und Phospholipiden der Beklagten als Berater während der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 zur Verfügung stellen sollte. Während dieser Vertragslaufzeit war der Kläger als Geschäftsführer der Firma Z, einer Vertriebsgesellschaft in den USA, tätig und erhielt hierfür eine Jahresvergütung von der Firma Z in Höhe von 90.000,00 Dollar.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung der monatlichen Vergütung für die Beratungstätigkeit in Höhe von 400,00 EUR für die Monate März bis Juni 2003 sowie die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für dieselbe Zeit verlangt.

Der Kläger hat zur Begründung unter anderem geltend gemacht, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, zumal sich die Beklagte selbst im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreites darauf berufen habe, sie habe Leistungen zurückgehalten, weil die vereinbarte Arbeitsleistung vom Kläger nicht erbracht worden sei. Die Beklagte berufe sich auf ihr Weisungsrecht. Der Umfang der Tätigkeit sei auch in zeitlicher Hinsicht durch den Beratervertrag vorgegeben; so solle sich die Arbeitstätigkeit des Klägers auf einen Arbeitstag pro Monat erstrecken. Der Kläger sei durch den Arbeitsvertrag in seiner beruflichen Entfaltung eingeschränkt worden, zumal er verpflichtet gewesen sei, nur für die Beklagte tätig zu sein und sein Wissen nicht anderweitig einzusetzen. Schließlich sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, was ebenfalls für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages spreche. Da die Beklagte lediglich für die Monate Januar und Februar 2003 die vereinbarte Arbeitsvergütung gezahlt habe, müsse der Rest gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt,

der Kläger sei kein Arbeitnehmer im Rechtssinne. Die Beklagte berufe sich nicht auf ein Weisungsrecht. Ein solches habe sie im Übrigen auch nie ausgeübt. Die Beklagte habe den Kläger immer als ihren Vertragspartner angesehen und niemals als ihren Arbeitnehmer, zumal der Kläger auch eine eigene Firma betreibe. Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sei ein reines Entgegenkommen gewesen und auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers geschehen. Er habe bei Abschluss des ersten Beratervertrages die Beklagte darum gebeten, Mindestbeiträge für die Sozialversicherung abzuführen, damit er seine Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung nicht verliere.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 28.04.2004 (Bl. 59 ff. d.A.) festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist; es hat sodann der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Ludwigshafen verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien handele es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, da der Kläger gegenüber der Beklagten nicht weisungsgebunden gewesen sei. Aus dem Beratervertrag vom 11.02.2003 ergebe sich lediglich, dass der Kläger als Berater seine Kenntnisse der Beklagten zur Verfügung stellen solle. Weder aus dem Beratervertrag noch aus dem Sachvortrag der Beklagten ergebe sich aber ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger in zeitlicher, örtlicher oder inhaltlicher Hinsicht an Weisungen der Beklagten gebunden gewesen sei. Auch eine Einbindung des Klägers in die betriebliche Organisation der Beklagten habe nicht stattgefunden. Allein der Umstand, dass die Beklagte für die Monate Januar und Februar 2003 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, reiche nicht aus, um vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen. Auch die in dem Beratervertrag vorgesehene Tätigkeitszeit des Klägers lasse erkennen, dass er lediglich in zeitlich untergeordnetem Umfang für die Beklagte habe tätig werden sollen.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, welcher ihm am 21.07.2004 zugestellt worden ist, am 04.08.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht hierbei geltend,

genau die Kriterien, die das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen beschreibe, lägen im streitigen Fall vor. Darüber hinaus habe die Beklagte selbst auf die Weisungsgebundenheit des Klägers in dem Beratervertrag abgestellt, in dem sie moniert habe, der Kläger habe die von ihm geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht. Die Beklagte behaupte damit genau das streitige Arbeitsverhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.08.2004 (Bl. 72 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift keinen Antrag angekündigt.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden; insbesondere fehle es an der persönlichen Abhängigkeit im Sinne einer Weisungsbindung des Klägers.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen - wegen der Nichtabhilfegründe wird auf den ausführlich begründeten Beschluss vom 01.09.2004 (Bl. 84 ff. d.A.) verwiesen - und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat ausführlich und rechtlich zutreffend in seinen Beschlüssen vom 28.04.2004 und 01.09.2004 (Nichtabhilfe) dargelegt, weshalb der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Ludwigshafen zu verweisen war. Die Beschwerdekammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen diese Ausführungen zu Eigen. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Klägers ist lediglich noch einmal darauf hinzuweisen, dass es für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und damit die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht ausreicht, wenn eine Partei lediglich behauptet, die für ein Arbeitsverhältnis maßgeblichen rechtlichen Kriterien lägen vor. Vielmehr muss eine Partei, die einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat, der keinerlei Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis bietet, darlegen, aufgrund welcher Tatsachen es bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis gekommen sein soll. Hierbei sind Fakten vorzutragen zur inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Weisungsgebundenheit des Klägers. Hierfür reicht es nicht aus, einfach darauf hinzuweisen, die Beklagte habe moniert, der Kläger habe die von ihm geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht. Allein, dass die Beklagte die Bezeichnung "Arbeitsleistung" verwendet, rechtfertigt noch nicht, vom Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen, zumal es im Übrigen an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten hierfür fehlt.

Auch die zwischen den Parteien unstreitig mündlich vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtfertigt es nicht, von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Denn die Parteien haben unstreitig eine entsprechende Vereinbarung auf Wunsch des Klägers nur deshalb getroffen, um dem Kläger - offenbar unabhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür - einen gewissen Sozialversicherungsschutz zu gewährleisten. Dies reicht nicht für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus, zumal weder der Vertrag über die Beratungstätigkeit, noch die Beratungstätigkeit des Klägers selbst einen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein Arbeitsverhältnis bieten.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe des geschätzten Hauptsachestreitwertes festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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