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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 240/07
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
KSchG § 4 | |
KSchG § 5 Abs. 2 | |
KSchG § 5 Abs. 2 Satz 1 | |
KSchG § 5 Abs. 3 | |
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 | |
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 Satz 1 | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 2 | |
BGB § 186 Abs. 1 | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- 29.8.2007, Aktenzeichen 6 Ca 1651/06, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.850 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger bei der Beklagten als Kraftfahrer eingestellt verdiente zuletzt monatlich ca. 2.850,-- € brutto.
Am 15.07.2006 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 18.08.2006.
Aufgrund einer Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin musste der Kläger die ursprüngliche Wohnung in H. verlassen und quartierte sich vorübergehend bei seiner Mutter in A-Stadt ein.
Unter dem 01.08.2006 hat die Beklagte eine Kündigung zum 31.08.2006 ausgesprochen. Die Beklagte hat versucht, diese Kündigung dem Kläger unter der ihr bekannten Anschrift in H. am 01.08.2006 durch Boten zuzustellen. Der Bote traf unter der angegebenen Anschrift auf die Schwester der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers. Diese wies darauf hin, dass der Kläger nicht mehr dort wohne. Seine neue Anschrift sei nicht bekannt. Die zwischenzeitlich bei der Beklagten eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers wiesen gleichfalls die alte Anschrift auf.
Die Beklagte hat in der Folgezeit versucht, die Anschrift des Klägers zu ermitteln. Die neue Anschrift des Klägers wurde bestätigt durch die Mitteilung der Verbandsgemeinde W. vom 21.08.2006, bei der Beklagten eingegangen am 23.08.2006. Ausweislich der Anschriftenüberprüfung der Deutschen Post AG, bei der Beklagten eingegangen am 22.08.2006, wurde die neue Anschrift des Klägers in A-Stadt mitgeteilt. Dies hat die Beklagte zum Anlass genommen, das Kündigungsschreiben am selben Tag an den Kläger zu übersenden, welches dieser am 25.08.2006 erhalten hat. Am 18.08.2006 erfuhr der Kläger telefonisch durch einen Mitarbeiter der Beklagten, dass die Beklagte versucht habe, ihm eine Kündigung zu übermitteln.
Am 30.08.2006 ist beim Arbeitsgericht Koblenz ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Überschrift "Klage" eingegangen, in welchem der Kläger unter anderem Folgendes beantragt hat:
1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.08.2006, zugegangen am 25.08.2006, nicht zum 31.08.2006 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
2. Dem Kläger hinsichtlich des Fristversäumnisses Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Das Schreiben war nicht unterzeichnet.
Mit Verfügung vom 05.09.2006 hat das Gericht den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass die "Klageschrift" nicht unterzeichnet ist.
Mit weiterem Schriftsatz vom 28.08.2006, bei Gericht eingegangen am 12.09.2006, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage in unterschriebener Form bei Gericht eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.07.2007 hat der Unterbevollmächtigte des Klägerprozessbevollmächtigten nunmehr beantragt, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Mit Beschluss vom 29.8.2007, Az. 1 Ca 1651/06, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt:
Eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage läge nicht vor. Der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung am 01.08.2006 zugegangen, da er die Beklagte nicht über seine Anschriftenänderung unterrichtet habe. Die nicht unterschriebene Klageschrift habe die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG nicht gewahrt.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 13.09.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 05.10.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 114 ff. d.A.) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Eine Zugangsvereitelung läge nicht vor, da er nicht gewusst habe, dass ihm eine Kündigung zugestellt werden solle und er davon ausgegangen sei, dass sich die Lebensgemeinschaft in H. wieder herstellen lasse. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Einreichung einer nicht unterschriebenen Klage könne ihm nicht zugerechnet werden. Es bestehe auch in der Kanzlei seiner Bevollmächtigten die strikte Anweisung, Dokumente nur unterschrieben zu versenden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2007, auf den verwiesen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft, § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG. Sie wurde form- und fristgerecht gem. §78 Satz 1 AbGG i.Vm. § 569 Abs. 1, 2 ZPO erhoben.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt zunächst entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG der Begründung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war bereits unzulässig. Ein im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG fristgemäßer Antrag des Klägers lag nicht vor.
a) Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 KSchG versäumt. Er muss sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs der schriftlichen Kündigung der Beklagten gem. Schreiben vom 01.08.2006 so behandeln lassen, als wäre ihm dieses Schreiben bereits am 01.08.2006 zugegangen.
Eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeht (BGB § 130 Abs. 1). Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Zugang durch ein Verhalten des Arbeitnehmers verzögert wird. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Kündigung dann zu einem früheren Zeitpunkt als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Verspätung das Zugangs zu berufen (BAG 18.2.1977 -2 AZR 770/75-, EzA § 130 BGB Nr. 8; vgl. auch BAG 22.9.2005 -2 AZR 366/04-, EzA § 130 BGB 2002 Nr. 5). Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende nicht damit zu rechnen braucht und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut die Zustellung vorgenommen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass der Kündigungsempfänger den Zugang schuldhaft vereitelt hat; es reicht aus, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die zu seinem Einflussbereich gehören (BAG 18.2.1977 aaO.; Becker-Schaffner, BB 1998 422, 426).
Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Beziehungen war der Kläger gehalten, die Beklagte vom Wechsel seines Wohnortes zu unterrichten. Dies hat der Kläger nicht getan, sondern im Gegenteil der Beklagten noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt, die seine alte, nicht mehr zutreffende Anschrift auswiesen. Im Urteil vom 18.02.1977 (aaO.) hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Anschriftenänderung dem Arbeitgeber auch in der Weise mitgeteilt werden kann, dass während einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht wird, in der die neue Anschrift eingetragen ist. Umgekehrt ist deshalb auch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit einer nicht mehr zutreffenden Anschrift geeignet, den Arbeitgeber über den tatsächlichen Wohnort zu täuschen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe damit gerechnet, in die vormals mit seiner seinerzeitigen Partnerin gemeinsam bewohnte Wohnung zurückkehren können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dem steht entgegen, dass sowohl die Auskunft des Meldeamtes als auch die Postauskunft die zutreffende Anschrift ergab und der Kläger sich ausweislich der Bestätigung der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 06.09.2007 (Bl. 104 d.A.) bereits seit dem 10.08.2006 in A-Stadt arbeitsuchend gemeldet hat und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich von einem längeren, wenn nicht dauerhaften Aufenthalt in A-Stadt ausgegangen ist.
b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger spätestens am 25.08.2006 Kenntnis vom Umstand der Kündigung und des vorherigen Zustellungsversuchs hatte und deshalb spätestens an diesem Tag das Hindernis für eine Klageerhebung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG behoben war. Dementsprechend begann mit diesem Datum die 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG, innerhalb derer sowohl ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage als auch die Erhebung der Klage hätten erfolgen müssen, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG. Diese Frist endete mit Ablauf des 08.12.2006, §§ 186 Abs. 1, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
c) Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Klageerhebung im Sinne des § 5 Abs. 2 KSchG. Denn eine Klageerhebung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Klage unterschrieben ist, da die Unterschrift der Partei bzw. ihres Bevollmächtigten zwingendes Wirksamkeitserfordernis einer Klageschrift ist (vgl. LAG Köln 19.11.2003 -4 Ta 318/03, juris).
Gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (BAG 16.03.1988 -7 AZR 587/87-, EzA § 130 BGB Nr. 16; LAG Rheinland-Pfalz 23.01.2006 -8 Ta 302/05, SuP 2006, 449; KR-KSchG, aaO, Rz. 122).
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 78 S. 1 ArbGG, §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO) durch Beschluss des Vorsitzenden ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG (vgl. LAG Köln 18.02.2005 - 9 Ta 452/04-, KR-KSchG/Friedrich, 8. Aufl., § 5 KSchG Rz. 151 f). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 42 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 2 GKG.
Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt. (BAG 20.08.2002 - 2 AZB 165/02 -; 15.09.2005 - 3 AZB 48/05).
Ende der Entscheidung
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