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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 248/04
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, RVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Ziffer 9
RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 248/04

Entscheidung vom 22.12.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2004, Az.: 3 Ca 2299/04 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin, welche seit dem 01.04.2002 bei ihr gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 4.100,00 EUR brutto beschäftigt ist, mit Schreiben vom 04.08.2004 eine außerordentliche sowie eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt. Des Weiteren hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2004 eine ordentliche Kündigung zum 30.09.2004 ausgesprochen. Bereits mit Schreiben vom 26.07.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, aufgrund eines grob vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin und der erheblichen Gefahr des Verlustes weiterer Mitarbeiter, insbesondere aus dem Leitungsteam, das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen.

Mit ihrer daraufhin beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Kündigungsschutzklage hat die Klägerin folgende Anträge angekündigt:

"1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.08.2004, zugegangen am 05.08.2004, nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 04.08.2004, zugegangen am 05.08.2004 nicht mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben vom 05.08.2004, zugegangen am 07.08.2004 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist,

Vorsorglich:

4. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch das eventuell als außerordentliche Kündigung auszulegende Schreiben der Beklagten vom 26.07.2004, zugegangen am 27.07.2004 aufgelöst worden ist,

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die in dem Schreiben vom 26.07.2004 etwaig ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist,

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht."

Der Rechtsstreit ist durch folgenden gerichtlichen Vergleich beendet worden:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 29.07.2004 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30.09.2004 seine Beendigung finden wird.

2. Die Arbeitnehmerin ist seit nunmehr mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, wobei die Erkrankung voraussichtlich über den 30.09.2004 andauern wird.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Urlaubsteilansprüche für die Zeit bis 30.09.2004 durch Gewährung von Urlaub im Januar, Februar, März und April 2004 vollständig erfüllt worden sind.

4. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Bruttoabfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von EUR 10.000,00. Die Abfindung wird fällig in Höhe von je EUR 2.500,00 am 30.09., 31.10., 30.11., 31.12.2004 und ist unter Berücksichtung etwaiger Steuern auf das bekannte Konto der Klägerin auszuzahlen, mit Ausnahme eines monatlichen Teilbetrages, der an die Z-versicherung zur Versicherungs-Nr. abgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine Versicherung der Klägerin, deren Versicherungsprämien bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin vom Arbeitgeber abgeführt werden und über die Beendigung hinaus bis zum 31.12.2004 abgeführt werden sollen.

5. Die Klägerin händigt der Beklagten unverzüglich sämtliche noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen des Arbeitgebers, insbesondere auch gefertigte Abschriften, Datenträger u.s.w. aus und versichert an Eides Statt, dass sie weder weitere Unterlagen in Besitz hat, noch solche an Unberechtigte weitergeben hat.

6. Mit dieser vergleichsweisen Einigung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien untereinander, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich welchen Rechtsgrundes ein für alle Mal erledigt, ausgenommen hiervon sind etwaige Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Arbeitnehmerin für den Fall der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung bezüglich der dienstlichen Unterlagen. Nicht erfasst hiervon sind darüber hinaus die Herausgabeansprüche der Klägerin bezüglich der von ihr beim Arbeitgeber noch eingelagerten persönlichen Gegenstände. Diese werden von der Arbeitnehmerin spätestens am 30.09.2004 abgeholt. Sofern diese nicht abgeholt worden sind, können sie vom Arbeitgeber entsorgt werden.

7. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben."

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 14.10.2004 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters auf 12.000,00 EUR für das Verfahren und 16.400,00 für den Vergleich festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 18.06.2004 zugestellt worden ist, am 02.11.2004 Beschwerde eingelegt.

Der Klägervertreter macht dabei geltend,

für die erste Kündigung sei ein Streitwert in Höhe eines Vierteljahresverdienstes (12.300,00 EUR) zu berücksichtigen gewesen und dieser Betrag sei um einen weiteren Monatsverdienst der Klägerin, aufgrund der zweiten Kündigung vom 05.08.2004 zu erhöhen gewesen. Weitere 4.100,00 EUR seien für den allgemeinen Feststellungsantrag zu Ziffer 6 anzusetzen gewesen, da die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2004 wiederum eine fristlose Kündigung, verbunden mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ausgesprochen habe. Für den Vergleich sei ein Gegenstandswert zu berücksichtigen, der um wiederum ein Monatsgehalt der Klägerin höher sei als jener für das Verfahren.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom 02.11.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat unter Beachtung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG den Gegenstandswert für das Verfahren zu Recht in Höhe eines Vierteljahresverdienstes der Klägerin also auf 12.300,00 EUR und für den Vergleich auf 16.400,00 EUR festgesetzt. Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.

Ist zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen im Streit ist ein einheitlicher und dann nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG begrenzter Streitwert zumindest dann festzusetzen, wenn die Kündigungen in einem Prozessverfahren im Wege einer objektiven Klagehäufung angegriffen und darüber hinaus auch auf die selben Kündigungsgründe gestützt werden. In diesem Falle handelt es sich nämlich um einen einheitlichen Streit um "das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG" (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.06.2001 - 2 Ta 619/02 = LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 124 b; Beschl. v. 21.05.2001 - 4 Ta 600/01).

Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG wird, wenn er im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzantrag gestellt wird, nicht besonders gewertet und wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BAG, Beschl. v. 25.01.1960 - 2 AZR 519/57 = AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953). Dies folgt zum einen bereits daraus, dass dem Vierteljahresverdienst, der gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz ArbGG für die Bestandsstreitigkeit höchstens anzusetzen ist, gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz ArbGG eine Abfindung nicht hinzugerechnet werden darf. Hierbei sind im Wesentlichen Abfindungen im Zusammenhang mit einem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gemeint. Darüber hinaus geht es auch im Falle eines Auflösungsantrages um einen Streit, der um das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geführt wird, so dass auch insoweit die gesetzliche Begrenzung auf die Vierteljahresvergütung eingreift. Dies entspricht dem sozialen Zweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, jene Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig zu begünstigen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat das Arbeitsgericht für das Verfahren zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 12.300,00 EUR, dies entspricht einem Vierteljahresverdienst der Klägerin, festgesetzt. Die Kündigungen vom 04.08. und 05.08.2004 folgten unmittelbar nacheinander und wurden beide Gegenstand des bei dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Kündigungsschutzverfahrens. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kündigungen auf unterschiedliche Gründe gestützt werden. Zwar werden in dem Kündigungsschreiben vom 05.08.2004 betriebsbedingte Gründe für die ordentliche Kündigung angegeben, das Kündigungsschreiben vom 04.08.2004, mit welchem eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt worden sind, enthält jedoch keinen Hinweis auf Kündigungsgründe. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens lediglich verhaltensbedingte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeführt. Es ist mithin davon auszugehen, dass beide Kündigungsschreiben letztlich auf verhaltensbedingte Gründe gestützt werden sollten; die Erwähnung von betriebsbedingten Gründen vom 05.08.2004 ist, angesichts der Gesamtumstände, allenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Erwähnung von betriebsbedingten Gründen lediglich dazu diente, der Klägerin ein Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis dadurch zu erleichtern, dass die Bundesagentur für Arbeit auf die Verhängung einer Sperrfrist verzichtet. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass am 04.08.2004 etwaige betriebsbedingte Gründe noch nicht vorgelegen haben sollen, diese aber am 05.08.2004 dann entstanden sind und die auf diesen Tag datierte Kündigung wirklich rechtfertigen sollen.

Der in der Klageschrift angekündigte Feststellungsantrag zu Ziffer 6 wirkt sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht streitwerterhöhend aus. Zum einen enthält das Schreiben der Beklagten vom 01.09.2004 keine weiteren Kündigungserklärungen, sondern lediglich einen hilfsweise gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht nach § 9 KSchG. Zum anderen greift jedenfalls die gesetzliche Obergrenze für den Gegenstandswert in Bestandsstreitigkeiten, nämlich der Vierteljahresverdienst der Klägerin, auch hier ein. Der hilfsweise nach § 9 KSchG gestellte Auflösungsantrag war unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass für den Mehrwert, der in dem gerichtlichen Vergleich enthalten ist, eine Erhöhung des Vergleichswertes gegenüber dem Verfahrenswert um eine Bruttomonatsvergütung der Klägerin vorzunehmen ist, hat das Arbeitsgericht Koblenz dies bei seiner Wertfestsetzung von vornherein berücksichtigt.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist unter Beachtung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F.) ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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