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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 257/04
Rechtsgebiete: BSHG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BSHG § 76 Abs. 2
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 257/04

Verkündet am: 22.12.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2004, Az.: 1 Ca 1750/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für eine Zahlungsklage mit Beschluss vom 29.10.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, Y mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 45,00 EUR ab dem 15.11.2004 zu zahlen hat. Die Festsetzung der monatlichen Teilbeträge hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass die Klägerin keine Belege für zwei in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebene Abzahlungsverpflichtungen beigebracht hat.

Am 10.11.2004 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie sei seit August 2003 getrennt lebend. Seit Monaten würden Gehaltszahlungen ausstehen. Die erste Zahlung in Höhe von etwas über 1.800,00 EUR sei am 01.11.2004 erfolgt.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung auf folgende Berechnung für die Prozesskostenhilfe verwiesen:

"Einkünfte

Bruttoeinkommen 3.000,00 EUR Kindergeld 308,00 EUR Abzüge nach § 76 Abs. 2 BSHG Lohnsteuer 566,55 EUR Krankenversicherung 621,00 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung 120,00 EUR

Freibeträge

Erwerbsfreibetrag § 76 IIa BSHG 148,00 EUR Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 364,00 EUR Freibetrag für das 1. Kind 256,00 EUR Freibetrag für das 2. Kind 256,00 EUR

Sonstige Kosten

Miete 845,00 EUR

Ergebnis

Anrechenbares Einkommen 131,45 EUR Gerundet 131,00 EUR

PKH-Rate

PKH-Rate 45,00 EUR"

Sodann hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2004 hat die Klägerin dem Beschwerdegericht drei Belege in Fotokopie vorgelegt, aus der sich - ihrer Auffassung nach - die angegebenen Abzahlungsverpflichtungen ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von der Klägerin eingereichte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Festsetzung von monatlichen Teilbeträgen, welche die Klägerin an die Staatskasse zu zahlen hat, ist unter Beachtung von § 115 ZPO nicht - zumindest nicht zugunsten der Klägerin zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht hat zur Bestimmung des monatlichen Einkommens der Klägerin zunächst einmal zu Recht deren eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen. Deren Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit hat die Klägerin durch ihre Unterschrift nämlich bestätigt. Ob im Rahmen der "PKH-Berechnung" des Arbeitsgerichtes (Bl. 22 d.A.) zusätzlich die von der Klägerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von zum einen 310,00 EUR und zum anderen 270,00 EUR zu berücksichtigen sind, kann letztlich dahinstehen. Denn bei dieser Berechnung hat das Arbeitsgericht versehentlich zu Gunsten der Klägerin eine Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsbetrages in Höhe von 120,00 EUR sowie eine weitere Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 845,00 EUR berücksichtigt. Die Klägerin hat aber keine entsprechenden monatlichen Ausgaben, da diese Verpflichtungen - wie sie in ihrer Erklärung ausdrücklich angegeben hat - nicht von ihr, sondern von ihrem Ehegatten erfüllt werden. Die hiermit verbundenen Minderausgaben sind weit höher als die nunmehr geltend gemachten beiden Abzahlungsverpflichtungen. Lediglich aufgrund des auch im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes sieht sich die Beschwerdekammer daran gehindert, höhere Teilbeträge zur Rückzahlung an die Staatskasse zu Lasten der Klägerin festzusetzen, als dies das Arbeitsgericht getan hat.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ff. ZPO in Höhe von rund 1/4 der auf Seiten der Klägerin anfallenden Prozesskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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