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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 266/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 17
GVG § 17 a
GVG § 17 a Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 3
GVG § 17 a Abs. 3 S. 2
GVG § 17 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 266/05

Entscheidung vom 02.12.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.10.2005, Az.: 1 Ca 1478/05 über die örtliche Zuständigkeit wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 131,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat während der mündlichen Güteverhandlung vom 07.10.2005 einen Beschluss gefasst, wonach das Arbeitsgericht Kaiserslautern für den zwischen den Prozessparteien geführten Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei D-Stadt.

Die Beklagte hat daraufhin am 24.10.2005 sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2005 (Bl. 22 f. d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.10.2005 (örtliche Zuständigkeit) ist unzulässig, da nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 GVG kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gelten die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar sind. Gemäß § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG hat das Gericht vorab zu entscheiden, wann eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

In entsprechender Anwendung der letztgenannten Regelung hat das Arbeitsgericht während der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2005 durch den Vorsitzenden (vorab) über die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Kaiserslautern entschieden. Diese Entscheidung ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht anfechtbar.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ff. ZPO festgesetzt.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG kein gesetzlich begründeter Anlass.

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