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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 288/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 288/04

Entscheidung vom 21.01.2005

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.10.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, 7 Ca 2182/01 vom 06.09.2001 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 15.11.2004 eine Rate in Höhe von 72,64 EUR und am 15.12.2004 eine Rate in Höhe von 95,- EUR zu zahlen hat. Weitergehende Raten sind vom Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der heutigen Beschwerdeentscheidung nicht zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Für den vorliegenden Beschluss wird keine Gebühr im Sinne von Nr. 9302 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung und Herausgabe von Arbeitspapieren eingereicht. Im Zuge des nachfolgenden Rechtsstreites ist dem Kläger mit Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 06.09.2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Nach einer Aufforderung des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat der Kläger in dem Parallelverfahren mit dem Az.: 7 Ga 638/01 am 15.12.2003eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin mit Beschluss vom 01.10.2004 die im Beschluss vom 06.09.2001 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 15.11.2004 eine Rate in Höhe von 72,64 EUR und ab dem 15.12.2004 monatliche Raten in Höhe von 95,- EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf die PKH-Berechnung in dem Verfahren 7 Ga 638/01 (dort Bl. 35 des PKH-Beiheftes), welche dem Kläger zuvor zur Stellungnahme übersandt worden war, hingewiesen. Diese PKH-Berechnung lautet:

 Einkünfte 
sonstige Einkünfte761,23 EUR
Freibeträge 
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO364,00 EUR
sonstige Kosten 
Miete75,00 EUR
Abzahlungsverpflichtungen25,00 EUR
Ergebnis 
anrechenbares Einkommen297,23 EUR
gerundet297,00 EUR
PKH-Rate 
PKH-Rate95,00 EUR

Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zur Begründung der Anordnung von Ratenzahlungen darauf verwiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Handy- und Telefonkosten nicht als besondere Belastungen gewertet werden könnten. Soweit weitere Zahlungen bei der PKH-Berechnung nicht berücksichtigt worden seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger bislang keine Belege vorgelegt habe.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts, die ihm am 07.10.2004 zugestellt worden ist, am 13.10.2004 Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

er sei derzeit nicht in der Lage, die Raten zu bezahlen. Er brauche das Geld auf seinem Konto für die laufenden Kosten, welche er z. B. für Vorstellungs- und Arzttermine sowie eine Autoreparatur bestreiten müsse.

Des Weiteren hat der Kläger in dem Beschwerdeschreiben darauf hingewiesen, er weise die Zahlungen an seine Schwester anhand eines Kontoauszuges nach, der dem Beschwerdeschreiben beigefügt sei; ein solcher Kontoauszug war dem Schreiben jedoch nicht beigefügt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 14.12.2004 nicht abgeholfen und dabei ausgeführt, auch wenn man die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Kfz-Versicherung (36,28 EUR) und Kontoführungsgebühren (8,86 EUR) berücksichtige, verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 252,09 EUR, das nach der Tabelle zu § 115 ZPO zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 95,- EUR monatlich führe. Der Beschluss vom 01.10.2004 sei daher nicht abzuändern.

Der Kläger hat gegenüber dem Beschwerdegericht geltend gemacht,

er beziehe seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 500,- EUR; hierzu hat er den Bescheid der Agentur für Arbeit Z vom 11.11.2004 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Darüber hinaus ist der Rechtsbehelf auch teilweise begründet.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ratenzahlung lagen unter Beachtung von §§ 120 Abs. 4, 115 ZPO nebst Anlage bis zum 31.12.2004 vor. Für die Zeit danach waren diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der Kläger bezieht nämlich ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Agentur für Arbeit Z in Höhe von monatlich 505,- EUR. Bringt man hierzu den ab 01.01.2005 geltenden Freibetrag der Parteien nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Höhe von 442,- EUR sowie die sonstigen Kosten des Klägers (Miete 75,- EUR, Abzahlungsverpflichtungen 25,- EUR) in Abzug, verbleibt kein anrechenbares Einkommen mehr.

Für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2004 war allerdings die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein vom Kläger monatlich einzusetzendes Einkommen im Sinne der Tabelle zu § 115 ZPO von über 250,- EUR ermittelt hat. Aufgrunddessen war die Anordnung der Ratenzahlungen für den 15.11.2004 in Höhe von 72,64 EUR und für den 15.12.2004 in Höhe von 95,- EUR aufrecht zu erhalten. Im Übrigen war die Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgerichts aufzuheben.

Der Kläger wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorliegende Entscheidung nur für die Zeit bis zu deren Erlass gilt; d. h. dass er zukünftig bei einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder zu Ratenzahlungen verpflichtet sein kann.

Aufgrund der derzeitigen Einkommenssituation des Klägers sah die Kammer von einer Erhebung der Gebühr im Sinne der Nr. 9302 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz ab.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung der §§ 78 S. 2, 72 S. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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