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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 288/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 48 Abs. 1
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 27.09.2007 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner am 03.08.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage begehrt der Kläger im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten ihm gegenüber kein Anspruch in Höhe von 18.720,-- € zusteht. Der Kläger ist einer der Geschäftsführer der Firma A.. Bei dieser war die Beklagte als Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Beklagte erhob außergerichtlich gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 18.720,-- €, den sie auf behauptete sexuelle Übergriffe durch den Kläger stützte.

Mit einer am 13.09.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Drittwiderklage nahm die Beklagte die Firma A. auf Zahlung von 18.720,-- € nebst Zinsen aus den genannten Gründen in Anspruch.

Mit Beschlüssen vom 27.09.2007 hat das Arbeitsgericht Klage und Drittwiderklage getrennt. Ferner hat es sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.

Zur Begründung der Verweisung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern i. S. d. § 2 ArbGG sei vorliegend nicht gegeben, da der Kläger nicht Arbeitgeber der Beklagten gewesen sei. Auch aus anderen Umständen ergebe sich keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Gegen diesen ihr am 15.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 28.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 10.12.2007 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 569 ZPO) eingelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist vorliegend in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG eröffnet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

Anlass für die negative Feststellungsklage des Klägers war die vorgerichtliche Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen behaupteter sexueller Belästigung. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG. Der Begriff der unerlaubten Handlung nach der genannten Bestimmung ist weit auszulegen. Es handelt sich um eine umfassende Zuständigkeit. In Frage kommen nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch Feststellungsansprüche (GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rdz. 136).

Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten steht nicht entgegen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand; Arbeitgeber der Beklagten war nicht der Kläger, sondern vielmehr die drittwiderbeklagte GmbH, deren (Mit-)Geschäftsführer der Kläger war. Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG scheidet daher aus, da es an einer Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Sinne der genannten Vorschrift fehlt. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist aber in entsprechender Anwendung der genannten Bestimmung eröffnet.

Die Beschwerdekammer teilt insoweit die vom Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 24.06.1996 - 5 AZB 35/95) und auch sonst überwiegend vertretene Auffassung (vgl. etwa LAG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.02.1994 - 16 Ta 2/94 - BB 1994, 1504; GK-ArbG, a. a. O., Rdz. 75, 135), der zu Folge eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG dann geboten ist, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Organ, z. B. den Geschäftsführer einer GmbH, im Wege einer bürgerlichen Streitigkeit aus unerlaubter Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG in Anspruch nimmt. In derartigen Fällen steht die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person dem Arbeitgeber gleich. Denn die juristische Person selbst kann nicht Täter einer unerlaubten Handlung sein, wohl aber das für sie handelnde Organ. Insoweit liegt eine ausfüllungsbedürftige und -fähige Lücke im Gesetz vor.

Die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage dient der Abwehr eines Anspruchs der Beklagten, den diese als ehemalige Arbeitnehmerin darauf stützt, dass dieser Übergriffe mit sexuell belästigendem Inhalt im Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis begangen haben soll (so wörtlich der außergerichtliche Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 22.06.2007 Bl. 11 ff. d. A.).

Da demnach der Rechtsweg bereits in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG eröffnet ist, bedurfte es keiner weiteren Entscheidung mehr darüber, ob vorliegend im Hinblick auf die erhobene Drittwiderklage auch eine Öffnung des Rechtswegs nach § 2 Abs. 3 ArbGG in Betracht kam. Hierfür spricht allerdings, dass nach einer weitverbreiteten Auffassung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbGG auch dann erfüllt sein können, wenn eine in die Rechtswegzu-ständigkeit der Arbeitsgerichte fallende Hauptklage erst nachträglich erhoben wird (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 02.09.1993 - 4 Ta 141/93 - LAGE § 2 ArbGG 1979, 14; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.1991 - 7 Ta 321/91 - LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 10).

Der angefochtene Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten festzustellen. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 17 a Abs. 4 S. 5 GVG i. V. m. §§ 48, 78 ArbGG) für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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