Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.12.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 294/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 11 a Abs. 1
ArbGG § 11 a Abs. 2
ArbGG § 61 a
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 294/05

Entscheidung vom 29.12.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.11.2005 in dem Arbeitsrechtsstreit, der beim Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Az.: 3 Ca 2287/05 geführt wird, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird in Höhe von 1.300,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit ihrer beim Amtsgericht S eingereichten Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. In der Klagebegründung ist unter anderem ausgeführt worden, der Beklagte, der als Aushilfsfahrer bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei, habe die Beklagte durch den Diebstahl von Fleisch und Dieselkraftstoff geschädigt, so dass er zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Kriminalpolizei habe unter dem Az.: 00 gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen eines entsprechenden Verdachtes eingeleitet. Die Beklagte habe sodann Überwachungskameras in dem LKW, welchen der Beklagte für die Klägerin gefahren habe, angebracht. Mit Hilfe dieser Kameras sei dokumentiert worden, dass der Beklagte während verschiedener Tage im November 2004 unter Mithilfe von anderen Personen mehrere Kisten Fleisch von dem LKW in den auf ihn zugelassenen PKW bzw. einen anderen LKW umgeladen habe und größere Mengen Diesel aus dem Tank des LKW in einen großen Kanister abgezapft und ebenfalls in seinen PKW verbracht habe. Der Beklagte habe sich in dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zumindest zum Teil geständig gezeigt.

In der Klageerwiderung vom 23.06.2005 hat der Beklagte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D, D-Stadt die Diebstahlsvorwürfe bestritten. Des Weiteren hat er beantragt, ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihn zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seines Rechtsanwalts D beizuordnen.

Das Amtsgericht S hat den Rechtsstreit an das Landgericht L abgegeben. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht L den Rechtsstreit sodann an das Arbeitsgericht A-Stadt verwiesen. Das Arbeitsgericht A-Stadt hat seinerseits mit Beschluss vom 21.07.2005 die Übernahme der Akten des Landgerichts L abgelehnt. Daraufhin hat das Landgericht L mit Beschluss vom 04.08.2005 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Ludwigshafen verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2005 hat der Beklagte gegenüber dem Arbeitsgericht Ludwigshafen die Beiordnung von Rechtsanwalt D gemäß § 11 a ArbGG beantragt.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.10.2005 ist der auf Donnerstag, den 27.10.2005 in dem Rechtsstreit anberaumte Gütetermin wegen Erkrankung des Vorsitzenden aufgehoben worden. Neuer Gütetermin wurde auf den 07.12.2005 bestimmt.

Daraufhin hat der Beklagte beantragt,

vor diesem neuen Gütetermin über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

Zur Begründung dieses Antrages hat er unter anderem ausgeführt, es sei nicht statthaft, erst nach der Verhandlung in der Hauptsache zu entscheiden. Nach § 11 a ArbGG sei der Vorsitzende verpflichtet, auf Antrag einer Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten sei; diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 15.11.2005 den auf den 07.12.2005 anberaumten Gütetermin von Amts wegen aufgehoben und darauf hingewiesen, dass vor einer Entscheidung in dem Prozesskostenhilfeverfahren die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Az.: 00 eingesehen werde.

Anschließend hat der Beklagte am 25.11.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

dem Beklagten gemäß § 11 a ArbGG Rechtsanwalt D beizuordnen.

Zur Begründung des Rechtsbehelfes führt der Beklagte unter anderem aus, die Beschwerde sei zulässig, da das Arbeitsgericht seine Entscheidung so verzögert habe, dass dies einer Ablehnung gleichkomme. Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Hauptsache verstoße gegen § 11 a ArbGG in Verbindung mit § 118 ZPO. Über Prozesskostenhilfe müsse alsbald und vor dem Verhandlungstermin entschieden werden. Eine Mutwilligkeit im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG liege nicht vor; selbst wenn das Arbeitsgericht nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte von einem Anspruch dem Grunde nach ausgehe, bleibe immer noch dessen Höhe fraglich.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 28.11.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 565 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, da nach § 127 Abs. 2 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden kann und im Übrigen die sofortige Beschwerde stattfindet. Vorliegend hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 15.11.2005 eine Entscheidung getroffen, welche durch die gesetzliche Formulierung "im Übrigen" erfasst wird. Zwar hat das Arbeitsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht abgelehnt, jedoch klargestellt, dass derzeit eine Bewilligung noch nicht erfolge. Eine derartige Entscheidung kann generell die rechtlichen Interessen einer Prozesspartei im Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beeinträchtigen, so dass deren Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens statthaft ist.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachte Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a ArbGG derzeit noch nicht erfüllt sind. Gemäß § 11 a Abs. 1 ArbGG hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichtes jener Partei, die außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Nach § 11 a Abs. 2 ArbGG kann die Beiordnung unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Im vorliegenden Fall ist die Beiordnung aus besonderen Gründen derzeit noch nicht erforderlich. Denn das Arbeitsgericht hat noch keinen Gütetermin, geschweige denn einen Kammertermin anberaumt, so dass eine Entscheidung in der Rechtssache derzeit noch nicht ansteht. Auch die Vorbereitung auf diese Termine macht es nicht erforderlich, über die beantragte Beiordnung, ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaf, Az.: 00 zu entscheiden. Insoweit bedarf es lediglich einer Beiordnungsentscheidung, welche dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, den Gütetermin zusammen mit seinem Anwalt, in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen seines prozessualen Vorgehens sachgerecht vorzubereiten. Dass hieran der Beklagte gehindert ist, kann derzeit nicht festgestellt werden, zumal ein neuer Gütetermin noch nicht anberaumt ist.

Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Zahlungsklage und mithin nicht um eilbedürftiges Verfahren im Sinne von § 61 a ArbGG. Infolgedessen tritt für keine Prozesspartei ein Nachteil ein, wenn das Arbeitsgericht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag in die Ermittlungsakte Einsicht nimmt. Angesichts der vorliegenden Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Behauptung in der Klageschrift, der Beklagte habe in den polizeilichen Ermittlungsverfahren einzelne Diebstahlshandlungen gestanden, ist es geboten, durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu prüfen, ob die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht teilweise rechtsmissbräuchlich ist. Dies wäre jedenfalls der Fall, wenn ein Teilgeständnis in der polizeilichen Ermittlungsakte hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche dokumentiert wäre. Im Falle eines Rechtsmissbrauches kann aber keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a ArbGG verlangt werden.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe von einem Drittel der im erstinstanzlichen Verfahren möglicherweise entstehenden Anwaltskosten gemäß §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von § 78 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück