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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 305/05
Rechtsgebiete: ArbGG, RVG, ZPO, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3
ZPO §§ 3 ff.
ZPO §§ 567 ff.
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 305/05

Entscheidung vom 17.01.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.12.2005, Az.: 2 Ca 1200/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1977 als Baufacharbeiter gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 2.545,89 EUR brutto beschäftigt. Unter dem Datum vom 15.07.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger zwei schriftliche Abmahnungen. In zwei weiteren Schreiben vom 20.07.2005 mahnte die Beklagte den Kläger erneut ab, wobei der Text dieser Schreiben - bis auf das genannte Datum - identisch ist mit jenem aus den Schreiben vom 15.07.2005.

Sodann kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2005 fristlos und hilfsweise ordentlich.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 19.07.2005 eingereichten und später erweiterten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung vom 29.07.2005 beendet worden ist; des Weiteren hat er die Rücknahme und Entfernung der Abmahnungen vom 15.07. und 20.07.2005 verlangt.

Nachdem das erstinstanzliche Verfahren durch zwei Teilvergleiche und ein Urteil vom 03.11.2005 beendet worden war hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 01.12.2005 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 12.729,45 EUR festgesetzt; dieser Wert entspricht dem Fünffachen des zuletzt vom Kläger erzielten monatlichen Bruttoverdienstes.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, denen der Gegenstandswertbeschluss am 06.12.2005 zugestellt worden ist, haben am 09.12.2005 Beschwerde eingelegt.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machen geltend, da keine Identität zwischen den Abmahnungen vom 15. und 20.07.2005 bestehe, seien für diese insgesamt vier Bruttomonatsgehälter festzusetzen; zusammen mit dem festzusetzenden Vierteljahresverdienst für den Kündigungsrechtsstreit ergebe sich so ein Gegenstandswert in Höhe von 17.821,23 EUR.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,

den Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 17.821,23 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 33 Abs. 3 RVG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Beachtung von § 42 Abs. 4 GKG, 3 ff. ZPO auf insgesamt 12.729,45 EUR festgesetzt. Dieser Wert, der dem Fünffachen letzten Bruttomonatsverdienst des Klägers entspricht, beruht im Einzelnen zunächst einmal auf der Berücksichtigung eines Vierteljahresverdienstes für die Feststellungsanträge, mit denen sich der Kläger gegen die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.07.2005 gewandt hat. Gegen diesen Einzelwertansatz, der aus § 42 Abs. 4 GKG folgt, wenden sich die Beschwerdeführer nicht, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

Des Weiteren hat das Arbeitsgericht auch zu Recht für die Abmahnungen vom 15.07. und 20.07.2005 insgesamt zwei Bruttomonatsentgelte des Klägers berücksichtigt. Im Falle eines Rechtsstreites um eine Abmahnung ist unter Beachtung von §§ 3 ff. ZPO in der Regel ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (vgl. LAG Frankfurt vom 01.03.1988 = EzA § 12 ArbGG 1979 Nr. 31; LAG Nürnberg vom 11.11.1992 = NzA 1993, 430). Im gegebenen Fall liegen lediglich zwei Abmahnungen vor, die sich - bis auf das Datum - inhaltlich unterscheiden. Mithin waren auch nur zwei Bruttomonatsverdienste des Klägers im Wertfestsetzungsverfahren hierfür in Ansatz zu bringen, zumal hier nichts anderes gelten kann wie bei einer Kündigung, die an verschiedenen Tagen aus denselben Gründen und zu demselben Beendigungszeitpunkt in mehreren Schreiben immer wieder erklärt wird. Hier wie dort gibt es lediglich einen inhaltlichen Angriff auf die Interessen des Arbeitnehmers, dass dieser Angriff in verschiedenen Schreiben erfolgt, ist für den Rechtsstreit in der Regel ohne wesentliche Bedeutung. Darüber hinaus entsteht dem Rechtsanwalt, der gegen wortlautidentische Abmahnungen vorgeht, im Wesentlichen derselbe Aufwand wie beim Ausspruch einer einzigen Abmahnung.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung sowie einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 9 RVG nicht.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F

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