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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 33/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.01.2009 und 02.02.2009 aufgehoben. Gründe:
Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass Heizkosten in höherem als vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Umfang anfallen und er mit weiteren Abzahlungsverpflichtungen belastet ist. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Positionen ergibt sich in Anwendung der Tabelle zu § 115 ZPO, dass der Kläger keine Raten zu leisten hat.
Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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